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Regelwerk, Boden

BBodSchGZuVO - Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über bodenschutzrechtliche Zuständigkeiten
- Baden-Württemberg -

vom 12. April 1999
(GBl. 1999 S. 158)



Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 BGBl. I S. 502) und der Verordnungen zu diesem Gesetz obliegt hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG und Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 BBodSchG den bestehenden Bodenschutzbehörden nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Bodenschutzgesetzes, soweit es sich nicht um Altlasten oder altlastverdächtige Flächen handelt.

(2) Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Verordnungen zu diesem Gesetz richtet sich hinsichtlich Altlasten gemäß § 2 Abs. 5 BBodSchG und altlastverdächtiger Flächen gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG nach § 95 Abs. 1 bis 3 und § 96 Abs. 1 des Wassergesetzes.

§ 2

Bei der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung trifft die Bodenschutzbehörde Anordnungen, soweit sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur, im Übrigen im Benehmen mit diesem.

§ 3

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