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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (INSPIRE) sowie zur Änderung bodenschutzrechtlicher, wasserrechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2009
(GBl. Nr. 23 vom 23.12.2009 S. 802)



Der Landtag hat am 17. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
LGeoZG - Landesgeodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes

Das Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 255), wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass im Bodenschutz- und Altlastenkataster nach § 9 gespeicherte relevante Daten über schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sowie im Informationssystem nach § 11 gespeicherte Daten über Bodenfunktionen und Bodeneigenschaften flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, die Ursache und die Art der Einwirkung auf den Boden, die abgelagerten oder in den Boden gelangten Stoffe, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, die Bodendauerbeobachtungsflächen sowie die Veränderung, die Fruchtbarkeit und die Nutzbarkeit des BodenS.

(3) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) bleiben im Übrigen unberührt. Soweit eine Verordnung nach Absatz 2 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 LDSG."

Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 363, 365), wird wie folgt geändert:

§ 106 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass wasserwirtschaftlich relevante Daten der Bewirtschaftungspläne nach § 3e, der Maßnahmeprogramme nach § 3f, der Gewässerrandstreifen nach § 68b, der Leit- und Schutzdämme nach § 69, der Karten nach § 77 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Satz 2 und nach § 110 Abs. 3, des gewässerkundlichen Dienstes nach § 82a Satz 2 Nr. 1 sowie des Wasserbuchs nach § 113 flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Benutzungen, die Beschaffenheit und Belastungen der Gewässer sowie deren Ursachen und die Einträge in die Gewässer, die Angaben über Überschwemmungs- und hochwassergefährdete Gebiete sowie über Schutzgebiete.

(4) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) bleiben im Übrigen unberührt. Soweit eine Verordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 LDSG."

Artikel 4
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370) wird wie folgt geändert:

§ 22 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Daten über Deponien und stillgelegte Deponien flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Lage der Deponie, die Art der Deponierung, den Betreiber und die Schutz- und Kontrolleinrichtungen."

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; diesem wird folgender Satz angefügt:

"Soweit eine Verordnung nach Absatz 4 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 des Landesdatenschutzgesetzes."

Artikel 5
Außerkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker"

Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" vom 14. März 1972 (GBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), tritt außer Kraft.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1).

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