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Regelwerk, Boden/Altlasten

ErosionsSchV - Erosionsschutzverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung

-Baden-Württemberg -

Vom 29. Mai 2010
(GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 457; 21.08.2016 S. 545 16; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 und 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1763, 1767),
  2. § 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I. S. 2778), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I. S. 395),
  3. § 7a der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), eingefügt durch Verordnung vom 21. November 2005 (GBl. S. 687),
  4. § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):

§ 1 Geltungsbereich 16

Die Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen 16

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. K-Faktor
    das Maß für die Erodierbarkeit des Oberbodens gegenüber Niederschlag,
  2. S-Faktor
    das Verhältnis des Abtrages eines Hanges mit beliebiger Neigung zum Standardhang mit 5 Grad Gefälle,
  3. Generalisierung
    der Schritt zur Vereinfachung durch Bildung von Flurstücksgruppen; die Einteilung der Gesamtfläche eines Flurstücks richtet sich nach der jeweiligen Einteilungsvariante der Flurstücksgruppe,
  4. Flurstücksgruppe
    benachbarte landwirtschaftliche Flurstücke, die auf der Basis der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) bis zu den nächsten nicht landwirtschaftlich genutzten Flurstücken (in der Regel Wege- und Gewässernetz, Siedlungen, Wald sowie Rohstoffabbauflächen) zusammengefasst sind,
  5. Schlag
    eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird,
  6. Wassererosionsgefährdungsklasse (CCWasser)
    der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wasser;
    CCWasser 0 (CCWa0) bedeutet ≫keine Erosionsgefährdung≪,
    CCWasser 1 (CCWa1) bedeutet ≫Erosionsgefährdung≪ und
    CCWasser 2 (CCWa2) bedeutet ≫hohe Erosionsgefährdung≪,
  7. Winderosionsgefährdungsklasse (CCWind) der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wind;
    CCWind 0(CCWi0) bedeutet ≫keine Erosionsgefährdung≪ und
    CCWind 1 (CCWi1) bedeutet ≫Erosionsgefährdung≪,
  8. (aufgehoben)
  9. Bewirtschaftung quer zum Hang
    Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt,
  10. unmittelbar folgende Aussaat
    Aussaat nach guter fachlicher Praxis; das beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt ist und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berücksichtigt wird,
  11. Reihenkulturen
    Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gesät oder ge pflanzt werden,
  12. Maßnahmen quer zur Hauptwindrichtung
    die Hauptwindrichtung der winderosionsgefährdeten Ackerflächen in Baden-Württemberg ist Südwest; die Anlage von Grünstreifen oder von Kartoffeldämmen quer zu Hauptwindrichtung einschließlich einer Abweichung von 45 Grad ist möglich; dies entspricht den Richtungen Ost-West, Südost-Nordwest und Süd-Nord.
  13. (aufgehoben)

§ 3 Bezeichnung der Gebiete 16

Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören, werden nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Agrar ZahlVerpflV) in Anlage 1 bezeichnet.

§ 4 Einteilung der Flurstücke

Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in Baden-Württemberg werden nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt auf folgenden Grundlagen:

  1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K) und der Hangneigung (Faktor S) nach Anlage 2 und
  2. bei der Erosionsgefährdung durch Wind nach der Bodenart, der Windgeschwindigkeit und der Schutzwirkung von Hindernissen nach Anlage 3.

§ 5 Generalisierung

(1) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Durchführung der Kontrolle der Anforderungen dieser Verordnung im Falle eines kleinräumigen Wechsels der Erosionsgefährdungsklassen werden benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flurstücke zu Flurstücksgruppen zusammengefasst.

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