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Regelwerk

Erlass Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
- Ausgabe 2009-

Vom 10. Juni 2010
(GMBl. Nr. 42 vom 21.07.2010 S. 875)



hier: Neufassung des Teils A
Bezug:
1) Bezugserlass <B 15 - O 1095 - 524> vom 30. Oktober 2006
2) Bezugserlass <B 15 - O 1081 - 001> vom 6. November 2006
3) Bezugserlass <B 15 - 8161.3/2-1> vom 17. Februar 2009
4) Bezugserlass <B 15 - 8163.6/1> vom 10. Juni 2010

I. Allgemein

Die Neufassung der VOL zielt auf die Vereinfachung des Vergaberechts, die Reduzierung der Regelungsdichte und die Erhöhung der Transparenz ab. Die Struktur wurde gestrafft und entspricht weitestgehend der der VOB Teil A. Die Nummerierung der Paragraphen der VOL ist Rechtsförmlichkeitsvorgaben folgend in Absätze und in der weiteren Abstufung in Nummer und Buchstaben gegliedert.

Im Abschnitt 2 der VOL Teil a sind, abweichend von Abschnitt 2 der VOB Teil A, die Basis- und a-Pharagraphen jeweils zu einem einheitlichen Paragraphen zusammengeführt.

Für den Nachweis der Eignung sollen gemäß einer novellierten Bestimmung der VOL Teil a künftig in der Regel nur Eigenerklärungen gefordert werden. Soweit darüber hinaus Nachweise gefordert werden, ist das Erfordernis dazu im Vergabevermerk zu begründen.

II. Zu den Änderungen im Einzelnen

Abschnitt 1

Zu § 2 VOL/a - Grundsätze

Analog zur VOB ist im Bereich der Vergaben unterhalb der Schwellenwerte der VgV das Transparenzgebot als Grundsatz verankert.

Die Pflicht zur Vergabe nach Losen ist mit Bezug auf die geänderte Regelung für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte der Vergabeverordnung strenger gefasst, sie berücksichtigt aber den Umstand, dass die Auftragsvolumen, die Gegenstand des Abschnitts 1 sind, ohnehin schon mittelstandsgerecht sind. Auf eine Aufteilung oder Trennung kann daher verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn beispielsweise unverhältnismäßige Kostennachteile oder starke Verzögerungen, zu befürchten sind. In den Erläuterungen zur VOL/a werden hierzu Hinweise gegeben.

Zu § 3 VOL/a - Arten der Vergabe

Bei der Beschränkten Ausschreibung ist in Absatz 3 und 4 vorgegeben, wann ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet werden muss und in welchen Fällen eine Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist. Die Freihändige Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Die Durchführung von Teilnahmewettbewerben dient der Erhöhung der Transparenz auch bei Vergaben im Bereich unterhalb der Schwellen der VgV. Bei beiden Vergabeverfahren sollen ferner mindesten drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Die in der novellierten VOB vorgesehenen Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben wurden nicht übernommen.

Neu aufgenommen ist hingegen die Möglichkeit des sogenannten Direktkaufs bis 500,- Euro. Dabei kann, unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze, eine Beschaffung ohne ein vorangehendes Vergabeverfahren getätigt werden.

Zu § 4 VOL/a - Rahmenvereinbarungen

Die Bestimmungen zu Rahmenvereinbarungen wurden aus dem EU-Vergaberecht abgeleitet. Im Abschnitt 1 der VOL sind nur die Teile des Regelungsgehalts zu Rahmenvereinbarungen nach der Vergabekoordinierungsrichtlinie übernommen, die sich auf grundsätzliche Verfahrensregelungen beschränken.

Zu § 5 VOL/a - Dynamische elektronische Verfahren

Auch diese Regelung ist dem EU-Vergaberecht übernommen. Das dynamische elektronische Verfahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genügen.

Die Verfahrensvorschriften der Öffentlichen Ausschreibung sind in allen Phasen des Verfahrens einzuhalten, es handelt sich insoweit um eine Sonderform des Offenen Verfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung. Der ausschließlich elektronische Ablauf des Vergabeverfahrens dient der Vereinfachung wiederkehrender Beschaffungen. Wesentliche Komponenten und Merkmale des Verfahrens sind:

Die Dauer des Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit können sich weitere Unternehmen jederzeit bewerben, ein vorläufiges Angebot abgeben und, falls sie die Anforderungen erfüllen, zum Kreis der zugelassenen Unternehmen hinzutreten.

Zu § 6 VOL/a - Teilnehmer am Wettbewerb

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