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Regelwerk

Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2012

Vom 26. Juli 2012
(GMBl. Nr. 43 vom 27.09.2012 S. 804; 07.04.2016 S. 400aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Bezugserlasse: 1. < B15 - 8163.6/1 > vom 11. Juni 2010
2. < B15 - 8162.2/3 > vom 26. Juli 2011
3. < B15 - 8162.4/3 > vom 23. August 2011
4. < B15 - 8162.2/3 > vom 21. Dezember 2011

I. Inkrafttreten der VOB

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)

sowie die

Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV)

sind am 19. Juli 2012 in Kraft getreten.

Mit der Änderung der VgV (statischer Verweis in § 6) tritt

Abschnitt 2, Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2012 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 7.5.2012 B1) in Kraft.

Mit der Einführung der VSVgV (statischer Verweis in § 2) tritt

Abschnitt 3, Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2012 vom 24. April 2012 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 7.5.2012 B1) in Kraft.

Ab sofort sind auch anzuwenden:

Ab Herausgabe der neuen ATV als DIN Norm - Ausgabe September 2012 - ist diese anzuwenden

Zu den Änderungen der VOB 2012 Teil a siehe unter III.1.

Zu den Änderungen der VOB 2012 Teil B siehe unter III.2.

Zu den Änderungen der VOB 2012 Teil C siehe unter III.3.

II. Änderung der VgV und Einführung VSVgV
VgV

Mit der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ( VgV) wird zur Inkraftsetzung der überarbeiteten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB/a (2. Abschnitt) die entsprechende Verweisung auf die geltende VOB/a in § 6 Absatz 1 VgV geändert und die aktuelle Fundstelle der überarbeiteten VOB/a im Bundesanzeiger aufgeführt.

VSVgV

Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ( VSVgV) trat am 19. Juli 2012 in Kraft. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG vom 21. August 2009. Die Richtlinie war gemäß Art. 72 bis zum 21. August 2011 in nationales Recht umzusetzen und dient dem Ziel, schrittweise einen europäischen Markt für Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen mit gleichen Wettbewerbsbedingungen für Anbieter aus den EU-Mitgliedstaaten aufzubauen und nationale Beschaffungsmärkte zugunsten von Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu öffnen.

Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 (mit Ausnahme des § 5) sowie die Teile 3, 4 (mit Ausnahme des § 43) und 5 der VSVgV und der neue dritte Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A-VS).

Damit können verteidigungs- und sicherheitsrelevante Baumaßnahmen oberhalb der Schwellenwerte nach im Wesentlichen identischen Regeln wie entsprechende "klassische" Baumaßnahmen vergeben werden.

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt die VSVgV insgesamt.

III. Änderung der VOB

III.1 VOB/A

Abschnitt 1

Abschnitt 1 der VOB/a wurde bis auf zwei redaktionelle Änderungen im Anhang TS - Technische Spezifikationen - inhaltlich unverändert in die VOB "Ausgabe 2012" übernommen.

Abschnitt 2

Die Neufassung des Abschnitts 2 der VOB/a dient dem Ziel der von der Bundesregierung beschlossenen weiteren Vereinfachung des Vergaberechts.

Schwerpunkt der Überarbeitung des Abschnitts 2 der VOB/a war insbesondere die Zusammenführung der Bestimmungen der Basis- und der a-Paragrafen. Damit wurde im Abschnitt 2 die bisherige Struktur aufgegeben und dem zweiten Abschnitt der VOL/a angeglichen.

Des Weiteren wurden die Vergabebestimmungen des Abschnitts 2 sprachlich überarbeitet, um die Regelungstexte verständlicher zu fassen und eine einheitliche Verwendung

von Begriffen zu erreichen. Es erfolgten Untergliederungen und Änderungen in der Reihenfolge von Regelungen. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen, die aus VgV und GWB in der VOB/a übernommen sind, auf ihre wörtliche Übereinstimmung mit den Quelltexten hin überprüft und angepasst.

Die Zusammenführung der Regelungen der Basis- und a-Paragrafen in Abschnitt 2 der VOB/a wie auch die sprachliche Überarbeitung erfolgten mit der Maßgabe, grundsätzlich die bestehenden inhaltlichen Regelungen beizubehalten. Einige wenige inhaltliche Änderungen waren dennoch erforderlich, auf diese wird nachfolgend hingewiesen.

Zu § 1 EG Anwendungsbereich

§ 1a Absatz 2 VOB/a wurde ersatzlos gestrichen. Nach dieser Regelung fand bisher der Abschnitt 2 der VOB/a Anwendung bei gemischten Bau- und Lieferaufträgen, bei denen das Verlegen und Anbringen im Vergleich zur Lieferleistung eine untergeordnete Tätigkeit darstellt. Ob ein solcher gemischter Auftrag als Liefer- oder Bauauftrag zu behandeln ist, richtet sich nach § 99 GWB. Da das GWB an dieser Stelle keine Regelung zur Abgrenzung zwischen Bau- und Lieferaufträgen enthält, ist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Vergabekoordinierungsrichtlinie heranzuziehen, wonach ein solcher Auftrag als Lieferauftrag gilt. Für die Vergabe von Lieferleistungen findet gemäß § 4 Absatz 1 VgV die VOL/a Anwendung.

Zu § 8 EG Vergabeunterlagen

In § 8 EG Absatz 2 Nummer 3 VOB/a wurden die Regelungen für Nebenangebote, an die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 3 der Vergabekoordinierungsrichtlinie und die EuGH-Rechtsprechung angepasst.

Zu § 10 EG Fristen

§ 10 EG VOB/a wurde neu strukturiert. Die Fristenregelungen wurden den einzelnen Verfahren zuordnet und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie für die jeweiligen Verfahren abgeglichen.

In § 10 EG Absatz 2 Nummer 4 VOB/a erfolgte eine Korrektur der Angabe für die verkürzte Angebotsfrist. Diese beträgt nach Artikel 38 Absatz 4 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 36 Kalendertage anstelle der bisher in § 10a Absatz 2 Nummer 3 VOB/a vorgeschriebenen 26 Kalendertage.

Zu § 12 EG Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

Die Regelungen des § 12a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wurden als Folgeänderung der Streichung von § 1a Absatz 2 VOB/a gestrichen. § 12 EG Absatz 1 VOB/a wurde sprachlich neu gefasst.

Zu § 16 EG Prüfung und Wertung der Angebote

Mit § 16 EG Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e VOB/a wurden die Regelungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e VOB/a an die Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie und die EuGH-Rechtsprechung angepasst, vgl. Hinweis zu § 8 EG. Die Regelung des § 16 Absatz 8 VOB/a ist entfallen.

Ebenso erfolgte in § 16 EG Absatz 6 Nummer 2 VOB/a eine sprachliche Anpassung des Basistextes des § 16 Absatz 6

Nummer 2 VOB/a an die Regelungen des Artikels 55 der Vergabekoordinierungsrichtlinie.

Zu § 19 EG Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

Die Bestimmungen des § 19 VOB/a wurden um die Regelungen des § 101a GWB zur Informations- und Wartepflicht ergänzt. Damit enthält die VOB nunmehr sämtliche Informationspflichten und wird dem Anspruch eines umfassenden Regelwerkes besser gerecht. Die Regelungen zu den einzelnen Informationspflichten wurden im § 19 EG VOB/a chronologisch neu geordnet.

Zu § 22 EG Baukonzessionen

Die Ergänzungen in § 22 EG Absatz 3 und 4 VOB/a gegenüber den bisherigen Regelungen des § 22a VOB/a dienen der Klarstellung und sind keine inhaltlichen Änderungen.

Abschnitt 3

Die VSVgV verweist auf einen neuen dritten Abschnitt der VOB/A - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG - (VOB/a - VS). Hier wurden die für Bauaufträge geltenden Verfahrensbestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG Verteidigung und Sicherheit in nationales Recht umgesetzt.

Basistext für den Abschnitt 3 der VOB/a ist der neugefasste Abschnitt 2 der VOB/A, welcher um die für die Bauvergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zusätzlich geltenden Bestimmungen ergänzt wurde. Hinsichtlich der Wahl des Verfahrens stehen öffentlichen Auftraggebern nur das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren zur Verfügung; die ergänzenden Regelungen aufgrund Sicherheits- und Versorgungsrelevanz betreffen insbesondere die Eignung der Wettbewerbsteilnehmer (§ 6 VS VOB/A), die Vergabeunterlagen (§ 8 VS VOB/A), die Bekanntmachung (§ 12 VS VOB/A) sowie die Zuschlagskriterien (§ 16 VS VOB/A).

III.2 VOB/B

Mit Ausnahme des § 16 wurden die Regelungen der VOB/B Ausgabe 2009 ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet.

Mit der Neufassung des § 16 VOB/B wird den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) und der vorgesehenen nationalen Umsetzung Rechnung getragen.

Wesentliche Änderungen sind:

Als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung öffentlicher Bauaufträge sind künftig grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Die Frist verlängert sich in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Absatz 3 Nummer 1).

Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe der Gründe nur bis zum Ablauf der jeweiligen (vereinbarten) Frist geltend gemacht werden.

Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4).

Für die rechtzeitige Zahlung wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z.B. Anweisung der Zahlung), sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d. h. Eingang des Zahlungsbetrags beim Auftragnehmer abgestellt.

Für Abschlagszahlungen kommen verlängerte Verzugsfristen nicht in Betracht, da es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden, hier tritt Zahlungsverzug also immer spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung ein.

Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 VOB/B aus, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

Nach Änderung der zwei-Monatsfrist in eine 30- (bzw. 60-) Kalendertagesfrist werden zur Harmonisierung der Fristenregelungen die in § 16 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 5 enthaltenen Fristen ebenfalls auf (Kalender)Tage umgestellt.

Als Anlage 1 ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Bekanntmachung vom 13. Juli 2012 (BAnz AT 13.7.2012 B3) beigefügt.

III. 3 VOB/C

Es wurden durch die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau (HAH und HAT) insgesamt 7 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) materiell fortgeschrieben. Insgesamt 29 ATV wurden redaktionell überarbeitet, die ATV DIN 18323 "Kampfmittelräumarbeiten" und die ATV DIN 18326 "Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen" wurden neu erarbeitet.

Folgende ATV wurden redaktionell, fachtechnisch über- bzw. neu erarbeitet. Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) beabsichtigt die ATV als Ausgabe September 2012 zu veröffentlichen.

ATV DIN 18299 "Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art"
ATV DIN 18300 "Erdarbeiten"
ATV DIN 18301 "Bohrarbeiten"
ATV DIN 18302 "Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen"
ATV DIN 18303 "Verbauarbeiten"
ATV DIN 18304 "Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten"
ATV DIN 18308 "Drän- und Versickerarbeiten"
ATV DIN 18309 "Einpressarbeiten"
ATV DIN 18311 "Nassbaggerarbeiten"
ATV DIN 18312 "Untertagebauarbeiten"
ATV DIN 18313 "Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten"
ATV DIN 18315 "Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten ohne Bindemittel"
ATV DIN 18316 "Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln"
ATV DIN 18317 "Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten aus Asphalt"
ATV DIN 18318 "Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen"
ATV DIN 18319 "Rohrvortriebsarbeiten"
ATV DIN 18320 "Landschaftsbauarbeiten"
ATV DIN 18321 "Düsenstrahlarbeiten"
ATV DIN 18323 "Kampfmittelräumarbeiten"
ATV DIN 18326 "Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen"
ATV DIN 18331 "Betonarbeiten"
ATV DIN 18332 "Natursteinarbeiten"
ATV DIN 18336 "Abdichtungsarbeiten"
ATV DIN 18339 "Klempnerarbeiten"
ATV DIN 18345 "Wärmedämm-Verbundsysteme"
ATV DIN 18349 "Betonerhaltungsarbeiten"
ATV DIN 18350 "Putz- und Stuckarbeiten"
ATV DIN 18355 "Tischlerarbeiten"
ATV DIN 18356 "Parkettarbeiten"
ATV DIN 18357 "Beschlagarbeiten"
ATV DIN 18358 "Rollladenarbeiten"
ATV DIN 18361 "Verglasungsarbeiten"
ATV DIN 18363 "Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen"
ATV DIN 18365 "Bodenbelagarbeiten"
ATV DIN 18381 "Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden"
ATV DIN 18382 "Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV"
ATV DIN 18385 "Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige"
ATV DIN 18459 "Abbruch- und Rückbauarbeiten"

IV. Inkrafttreten und Aufhebung Erlasse alter Rechtslage

Dieser Erlass tritt am 30. Juli 2012 in Kraft.
Mit diesem Datum treten die Erlasse

< B 15 - 8162.2/3 > vom 26. Juli 2011 und < B 15 - 8162.4/3 > vom 23. August 2011

< B 15 - 8162.2/3 > vom 21. Dezember 2011 außer Kraft.

Dieser Erlass ersetzt die Regelungen des Erlasses B 15 - 8163.6/1 vom 10. Juni 2010 nur insoweit, als sie die Anwendung der VOB 2009 betreffen. Die Anwendungsregelungen zur VOL/a und VOF gelten uneingeschränkt fort.

ENDE

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