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Bauregelliste B

Bauregelliste B Teil 1
Stand


1 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie

1 Als Norm wird in Spalte 3 die europäische Kurzbezeichnung der harmonisierten Norm angegeben, wie sie auch als zusätzliche Angabe zur CE-Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Übernahme der harmonisierten Normen in das Normenwerk des DIN wird der europäischen Kurzbezeichnung der Zusatz "DIN" vorangestellt.

2 In Europäischen Normen enthaltene informative Anhänge Za gelten als Bestandteil der harmonisierten Normen.

3 Anwendungsnormen bzw. Anwendungsregelungen sind in der Liste der Technischen Baubestimmungen oder in sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik enthalten. Gibt es solche Anwendungsnormen oder Anwendungsregeln nicht, handelt es sich bei der Verwendung des Bauprodukts um nicht geregelte Bauarten. Für deren Anwendung ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich, wenn dies im Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen so festgelegt ist oder sich aus den Anlagen E von Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen ergibt.

4 Die Verordnung EU Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) hat die Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) am 01.07.2013 abgelöst. Bauprodukte, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht worden sind, gelten als mit der Bauproduktenverordnung konform. Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie ausgestellt wurde (Art. 66 Bauproduktenverordnung).

2 und 3 Bauprodukte und Bausätze im Geltungsbereich von Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen und im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen, die vor dem 01.07.2013 veröffentlicht worden sind

1 Bauprodukte, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht worden sind, gelten als mit der Bauproduktenverordnung konform. Leitlinien, die vor dem 01.07.2013 gemäß Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie veröffentlicht worden sind, können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden. Europäische technische Zulassungen, die vor dem 01.07.2013 gemäß Art. 9 der Bauproduktenrichtlinie erteilt worden sind, können während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertung verwendet werden (Art. 66 Bauproduktenverordnung).

4 und 5 Bauprodukte und Bausätze, für die europäische technische Zulassungen vor dem 01.07.2013 ohne Leitlinie erteilt worden sind

1 Bauprodukte, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht worden sind, gelten als mit der Bauproduktenverordnung konform. Europäische technische Zulassungen, die vor dem 01.07.2013 gemäß Art. 9 der Bauproduktenrichtlinie erteilt worden sind, können während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertung verwendet werden (Art. 66 Bauproduktenverordnung).


Lfd. Nr. Bauprodukt In Abhängigkeit vom Verwendungszweck erforderliche Stufen und Klassen
Bezeichnung Norm
1 2 3 4
1 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie *
1.1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau
1.1.1 Bindemittel
1.1.1.1
2015/1
Das Bauprodukt "Normalzement bei Lieferung von einem Hersteller zum Verwender oder Zwischenhändler" ist in der Liste (Ausgabe 2015/1) gestrichen.
1.1.1.2 Das Bauprodukt "Hochofenzement mit niedriger Anfangsfestigkeit" ist in der Liste (Ausgabe 2012/2) gestrichen.
1.1.1.3
2015/1
Das Bauprodukt "Sonderzement mit sehr niedriger Hydratationswärme" ist in der Liste (Ausgabe 2015/1) gestrichen.
1.1.1.4
2015/1
Das Bauprodukt "Tonerdezement" ist in der Liste (Ausgabe 2015/1) gestrichen.
1.1.1.5
Hinweis
Sulfathüttenzement EN 15743:2010
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 15743:2010-04
Anlage 01
Zusätzlich gilt: Anlage 07
1.1.2 Betonzusätze
1.1.2.1
2015/1
Das Bauprodukt "Tonerdezement" ist in der Liste (Ausgabe 2015/1) gestrichen.
1.1.2.2 Betonzusatzmittel für Einpressmörtel für Spannglieder EN 934-4:2009,
EN 934-6:2001 und
EN 934-6/A1:2005 in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 934-4:2009-09 und
DIN EN 934-6:2006-03
Anlage 01
1.1.2.3
Hinweis
Flugasche für Beton EN 934-4:2009,
EN 934-6:2001 und
EN 934-6/A1:2005
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 934-4:2009-09
und
DIN EN 934-6:2006-03
Anlage 01
Zusätzlich gilt:
Anlage 1/1.5
1.1.2.4
2015/1
Das Bauprodukt "Silikastaub für Beton" ist in der Liste (Ausgabe 2015/1) gestrichen.

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