Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung - Einführung einer Abstandsregelung von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
- Thüringen -

Vom 29. Juli 2022
(GVBl. Nr. 19 vom 25.08.2022 S. 321)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 13. März 2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 561), wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zu § 91 der Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 91 Erfahrungsbericht " § 91 Windenergie"

2. § 91 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 91 Erfahrungsbericht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

" § 91 Windenergie

(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 Meter zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden darf.

(2) Das für die Landesplanung zuständige Ministerium hat den in Absatz 1 festgelegten Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung

  1. auf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 Meter,
  2. wenn ein Raumordnungsplan oder ein Flächennutzungsplan Flächen für Vorhaben nach Absatz 1 darstellt; die Aufstellung von Raumordnungs- oder Flächennutzungsplänen bleibt durch Absatz 1 unberührt,
  3. soweit vor dem 26. August 2022 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist und
  4. soweit vor Ablauf des 26. August 2022 die Anlage zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 221767

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion