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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes
- Thüringen -

Vom 14. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 525)



Artikel 1

Das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 574) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685)" ersetzt.

2. In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die bei den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden sowie bei den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen für die vorgenannten Körperschaften erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehen, vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von Absatz 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist."

3. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort "bestimmen" die Worte "und Regelungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis zu treffen" eingefügt.

4. Folgender neuer § 12 wird eingefügt:

" § 12 Geltungsdauer/Evaluierung

Die Landesregierung legt zum Zwecke der Evaluierung zum Ende des Jahres 2018 dem Landtag einen Bericht zu den Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vor. Dabei berichtet sie insbesondere über die organisatorischen und Finanziellen Auswirkungen für Bürger und Verwaltung, über die mit dem Gesetz erzielten Verbesserungen hinsichtlich der kostengünstigen Bereitstellung der verschiedenen Geodaten sowie über die Inanspruchnahme dieses Angebots. Sie nimmt dabei auch zur Notwendigkeit einer erneuten Gesetzesänderung Stellung."

5. Der bisherige § 12 wird § 13.

6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 17/0011

ENDE

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