Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Bauvorlagenverordnung

Vom 2. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 10 vom 22.12.2015 S. 212)



Aufgrund des § 87 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Thüringer Bauvorlagenverordnung vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 63 Abs. 3 Satz 2 ThürBO) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 63a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO) erforderlich sind. "Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 67 Abs. 2 Satz 1 ThürBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO) erforderlich sind."

2. § 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ThürBO erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 56 Abs. 2 Satz 2, § 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürBO unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 63a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. "Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürBO erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürBO unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Beseitigung von Anlagen

Vorzulegen sind:

  1. ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
  2. in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 ThürBO die Bestätigung des Tragwerkplaners,
  3. in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 ThürBO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung die Bescheinigung des Prüfingenieurs.
" § 6 Beseitigung von Anlagen

Bei der nicht verfahrensfreien Beseitigung von Anlagen ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt, vorzulegen und der qualifizierte Tragwerksplaner zu benennen."

4. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 63a Abs. 3 Satz 1 ThürBO" durch die Verweisung " § 61 Abs. 3 Satz 1 ThürBO" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 20 Abs. 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 17 Abs. 2 ThürBO" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 33 Abs. 8 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 35 Abs. 8 Satz 2 ThürBO" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden die Verweisung " § 31a ThürBO" durch die Verweisung " § 33 ThürBO" und die Verweisung " § 31a Abs. 2 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 33 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 52 Satz 2 ThürBO)" durch den Klammerzusatz "( § 51 Satz 2 ThürBO)" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung " § 63d Abs. 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 65 Abs. 2 ThürBO" und die Verweisung " § 70 Abs. 8 ThürBO" durch die Verweisung " § 71 Abs. 8 ThürBO" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 63d Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO" durch die Verweisung " § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 ThürBO" ersetzt.

7. In § 15 werden die Verweisung " § 82 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO", die Verweisung " § 79 Abs. 2 Satz 1 ThürBO" durch die Verweisung " § 81 Abs. 2 Satz 1 ThürBO" und die Verweisung " § 79 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 81 Abs. 2 Satz 2 ThürBO" ersetzt.

8. In § 17 Satz 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion