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Regelwerk, Bau und Planung

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen
- Thüringen -

Vom 19. April 2013
(Thür. StAnz. Nr. 26/2013 S. 981; 27.03.2023 S. 635aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

gemäß Thüringer Wohnraumfördergesetz ( ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

1 Regelungsbereich

Die Vorschrift gilt:

1.1 für die Begründung, Verwaltung und Sicherung der Zweckbestimmung von Bindungen ab dem 1. April 2013 im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung nach den Vorschriften des ThürWoFG und

1.2 die Verwaltung und Sicherung der Zweckbestimmung von Bindungen, die sich aus Maßnahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus bis zum 31. Dezember 2002 ergeben und ihre Rechtsgrundlage im II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG), im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) und im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) bis zum 31. März 2013 und in den einschlägigen Wohnungsbauförderrichtlinien haben.

1.3 Für belegungs-/mietrechtliche Bindungen

1.3.1 von öffentlich gefördertem Wohnraum, für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 II. WoBauG (Aufwendungszuschüsse/-darlehen) bis zum 31. Dezember 2002 bewilligt wurden, gelten die Vorschriften des WoBindG unmittelbar,

1.3.2 von nach den § 17a und §§ 88d, 88e des II. WoBauG geförderten Wohnungen ist Rechtsgrundlage der Förderbescheid i. V. m. dem abgeschlossenen Darlehensvertrag, wodurch auch die Vorschriften des WoBindG Anwendung finden, soweit das ThürWoFG keine abweichenden Regelungen enthält.

1.4 Wirksame Verwaltungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung des WoBindG getroffen wurden, gelten weiter.

2 Sicherung der Zweckbestimmung

2.1 Die zuständige Stelle hat über die geförderten Wohnungen in ihrem Gebiet Daten gemäß § 26 ThürWoFG zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Die Einzelheiten sind in der Richtlinie über die Wohnungserfassung und -kontrolle geförderter Wohnungen (Anlage 4) geregelt.

2.2 Das Landesverwaltungsamt und die Thüringer Aufbaubank sind als Bewilligungsstelle dazu verpflichtet, den zum Vollzug der Bindungen nach § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung - ThürWoZVO) zuständigen Stellen auf deren Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

Sie sollen ihnen unaufgefordert jeweils einen Abdruck des Bewilligungsbescheides und des Schuldbekenntnisses überlassen.

2.3 Die zuständige Stelle hat in regelmäßigen Abständen durch Stichproben die ordnungsgemäße Nutzung, Belegung und Miete des geförderten Wohnraums zu überprüfen.

2.4 Das Landesverwaltungsamt hat sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Überwachung der geförderten Wohnungen zu überzeugen. Dazu sind von der jeweils zuständigen Stelle Kurzkontrollberichte abzufordern.

3 Zuständige Stellen

Die Durchführung der Aufgaben nach dem ThürWoFG obliegt den in der ThürWoZVO festgelegten zuständigen Stellen.

Zuständige Stelle für die Mitteilung der Höhe der zulässigen Miete an den Mieter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürWoFG i. V. m. § 8 Abs. 4 WoBindG ist das Landesverwaltungsamt. Bei bisher eigengenutztem Wohnraum, der zur Vermietung bereitgestellt wird, ist diese Mitteilung durch die jeweils zuständige Bewilligungsstelle zu erteilen.

4 Überlassung von Mietwohnraum

4.1 Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle nach § 24 ThürWoFG die Bezugsfertigkeit oder das Freiwerden einer Wohnung anzuzeigen und den voraussichtlichen Termin der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. Diese Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen, sobald die Bezugsfertigkeit oder das Freiwerden voraussehbar ist.

4.2 Verfügungsberechtigter ist, wer aufgrund eines dinglichen Rechts zum Besitz berechtigt ist, nämlich der Eigentümer, der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher, der Inhaber eines Wohnrechts nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der Inhaber eines Dauerwohnrechts nach § 31 Wohneigentumsgesetz (WEG). Unerheblich ist, ob er Schuldner der Fördermittel ist oder war. Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter (zum Beispiel gewerblicher Verwalter) gleich.

4.3 Der Verfügungsberechtigte darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWoFG beziehungsweise § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG eine belegungsgebundene Wohnung nur an den Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins und den im Wohnberechtigungsschein aufgeführten Haushaltsangehörigen überlassen. Der Verfügungsberechtigte hat sich vor Abschluss des Mietvertrages den Wohnberechtigungsschein vorlegen zu lassen, um eine Vermietung an Nichtberechtigte zu vermeiden. Dabei müssen alle Angaben im Wohnberechtigungsschein den Bezugsvoraussetzungen für die Wohnung entsprechen (zum Beispiel Größe, Angehörige einer bestimmten Personengruppe).

Ältere Menschen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1d ThürWoFG sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

4.4 Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten auf bestehende Belegungsbindungen und die etwaigen Folgen eines Verstoßes ( § 27 Abs. 2 Nr. 1 ThürWoFG) gegen diese hinzuweisen.

4.5 Eine geringfügige Überschreitung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ThürWoFG liegt vor, wenn die Wohnfläche um höchstens fünf m2 oder maximal zehn vom Hundert der in dem Wohnberechtigungsschein angegebenen Wohnfläche überschritten wird.

Die zuständige Stelle kann auch darüber hinausgehende Überschreitungen im Einzelfall genehmigen, soweit eine Ausnahmesituation vorliegt. Eine solche ist zum Beispiel gegeben, wenn im Rahmen der Modernisierungsförderung auf die Flächen- oder Raumgestaltung wenig oder kein Einfluss möglich ist.

4.6 Eine geförderte Wohnung darf - sofern nicht die Voraussetzungen der Nummer 10 vorliegen - nicht mehreren Mietparteien oder Personen überlassen werden, die keine Haushaltsangehörigen sind. Dies gilt auch, wenn jeder Einzelne einen Wohnberechtigungsschein besitzt.

4.7 Der Verfügungsberechtigte darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürWoFG eine Wohnung nur an natürliche Personen vermieten oder auf andere Weise zum Gebrauch überlassen, nicht aber an juristische Personen oder wirtschaftliche Unternehmen, selbst wenn die Untervermietung an Wohnberechtigte zugesagt wird. Die Globalvermietung geförderter Wohnungen zum Zwecke der Untervermietung (auch an berechtigte Wohnungssuchende) ist nicht zulässig.

4.8 Hat der Verfügungsberechtigte die bezugsfertig oder frei gewordene Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen, hat er der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen dessen Namen mitzuteilen und ihr den ihm übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 ThürWoFG). Die Ablichtung des Wohnberechtigungsscheins verbleibt bei dem Verfügungsberechtigten zum späteren Nachweis der berechtigten Vermietung. Das Original des Wohnberechtigungsscheins ist zusammen mit der Überlassungsmitteilung der zuständigen Stelle zu übergeben.

4.9 Hat der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins die Wohnung aufgegeben, so benötigen dessen Haushaltsangehörige im Sinne des § 10 Abs. 4 ThürWoFG für den weiteren berechtigten Aufenthalt einen gültigen Wohnberechtigungsschein, es sei denn, sie sind Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

Das gilt auch dann, wenn die Haushaltsangehörigen auch Mieter der Wohnung sind, denn das öffentlich-rechtliche Wohnrecht besteht unabhängig vom zivilrechtlichen Nutzungsverhältnis.

Bei Wohnungen, die bestimmten Personengruppen vorbehalten sind, muss der verbleibende Haushaltsangehörige die erforderliche Zugehörigkeit aufweisen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer).

4.10 Bei Tod des Wohnberechtigungsscheininhabers bedürfen alle nach § 563 Abs. 1 bis 3 BGB in den Mietvertrag eingetretenen Personen keines Wohnberechtigungsscheins (§ 17 Abs. 3 Satz 3 ThürWoFG).

4.11 Hinsichtlich der Kündigungs- und Räumungsanordnung von mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 II. WoBauG geförderten Wohnungen (§ 4 Abs. 8 WoBindG) gilt Nummer 11.1 dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von § 27 Abs. 1 ThürWoFG § 25 WoBindG Anwendung findet.

5 Benennungsrecht

5.1 Bei der Ausübung der Benennungsrechte genießen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürWoFG genannten Personengruppen Priorität.

5.2 Für die Benennung ist in erster Linie die Dringlichkeit des Wohnungsbedarfes der Wohnberechtigten entscheidend. Sie hat maßgeblich im Wege einer Sozialauswahl zu erfolgen. Bei der Sozialauswahl sind diejenigen Wohnberechtigten besonders zu berücksichtigen, die in einer überbelegten Wohnung leben, wegen einer Familiengründung, aus gesundheitlichen oder anderen vergleichbaren Gründen unzureichend untergebracht sind oder der gegenwärtige Wohnraum aufgrund eines gerichtlichen Räumungstitels oder aus einem anderen zwingenden Grund geräumt werden muss. Hat der Wohnungssuchende oder einer seiner Haushaltsangehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Ursache für den Wohnungs- bedarf gesetzt, ist dies bei der Sozialauswahl in der Regel zu berücksichtigen.

Daneben ist zu berücksichtigen, wie lange der antragstellende Wohnungssuchende mit seiner Hauptwohnung schon im Zuständigkeitsbereich derjenigen zuständigen Stelle gemeldet ist, bei der er sich um eine Wohnung bewirbt (Verweildauer).

5.2.1 Die Bemessung der Dringlichkeit erfordert eine verständige Prüfung aller Umstände des Einzelfalles. Es ist daher grundsätzlich nicht zulässig, besondere Lebenslagen (zum Beispiel eine Schwerbehinderung) zu formalisieren und bei solchen Personen etwa im Wege einer Quotenregelung von vornherein eine höhere Dringlichkeit zu unterstellen.

5.2.2 Ein Abweichen von der Rangfolge der Dringlichkeit ist mit dem Ziel einer sozial durchmischten Bewohnerstruktur in Gebäuden oder Wohnanlagen, in denen die zu überlassende Wohnung liegt, möglich. Eine solche einseitige Bewohnerstruktur stellt insbesondere eine zu hohe örtliche Konzentration von Bewohnergruppen mit besonderen sozialen Problemen dar, die die Gefahr einer Ghettobildung in sich birgt oder vorhandene soziale Probleme verstärkt beziehungsweise Neue verursachen kann.

Weiterhin ist ein Abweichen von der Rangfolge der Dringlichkeit in den Fällen geboten, in denen die Voraussetzungen zur Linderung einer sozialen Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnungssuchende nur durch den Bezug einer Wohnung in einem bestimmten Gebäude oder in einer bestimmten Wohngegend in die Lage versetzt wird, soziale Hilfeleistungen, die dringend erforderlich sind, zu erbringen oder zu erhalten. Als soziale Hilfeleistung kommen vor allem Hilfs- und Pflegedienste für Kranke, Behinderte, Kinder oder alte Menschen in Betracht, die voraussetzen, dass der Hilfeleistende in der Nähe des Hilfsbedürftigen wohnt.

5.3 Die zuständige Stelle soll einen Wohnungssuchenden nur dann bei einer Benennung berücksichtigen, wenn sie nach einer Prüfung annehmen kann, dass er in der Lage und bereit sein wird, die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen, insbesondere die zulässige Miete zu zahlen oder wenn die Zahlung der Miete auf andere Weise gewährleistet ist.

6 Einkommensgrenzen

Zum Bezug einer geförderten Wohnung bedarf es der Einhaltung der in § 10 ThürWoFG genannten Einkommensgrenzen. Zur Einkommensermittlung wird verwiesen auf die Formulare ThürBau IIIa und b.

Maßgebend bei der Vermietung von geförderten Wohnungen ist die im Förderbescheid/Darlehensvertrag getroffene Festlegung über die einzuhaltende Einkommensgrenze.

7 Haushaltsangehörige

7.1 Zum Haushalt rechnen die in § 10 Abs. 4 ThürWoFG aufgeführten Personen, sofern sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.

Zum Haushalt gehören auch Personen, die in den Haushalt - in der Regel innerhalb von sechs Monaten - aufgenommen werden sollen. Dies ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Zum Haushalt ist auch ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird.

7.2 Kinder getrennt lebender oder geschiedener Elternteile, denen das elterliche Sorgerecht gemeinsam zusteht, gehören als Angehörige zum Haushalt eines jeden Elternteils. Diese Kinder können nach Lage des Einzelfalls zwei wechselseitige, gleichrangige Wohnsitze haben.

8 Wohnberechtigungsschein

8.1 Es gelten ausschließlich in Thüringen erstellte Wohnberechtigungsscheine.

8.2 Die Antragsberechtigung setzt grundsätzlich volle Geschäftsfähigkeit voraus. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nach § 8 Abs. 1 BGB ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. Eine Ausnahme gilt nach § 8 Abs. 2 BGB lediglich für Minderjährige, die verheiratet sind oder waren, die also mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Ehegesetz). Auch sie dürfen selbstständig einen Wohnsitz begründen und aufheben und sind deshalb antragsberechtigt.

Andere Minderjährige sind dann antragsberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters eine Sozialwohnung beziehen wollen, soweit davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich einen eigenen, selbstständigen Haushalt führen werden.

8.3 Antragsberechtigter Wohnungssuchender ist, wer sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes ( GG) aufhält und in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen, sowie die Einkommensgrenzen nach § 10 ThürWoFG nicht überschreitet. Als längere Dauer in diesem Sinn ist eine Frist von mindestens einem Jahr anzusehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

8.3.1 Ein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins besteht nicht, sofern ein weiterer Wohnsitz als Haupt- oder Nebenwohnsitz unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung begründet werden soll.

8.3.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ThürWoFG ist auch der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft als zum Haushalt rechnende Person zu berücksichtigen. Ob eine Lebensgemeinschaft eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ThürWoFG darstellt und auf Dauer angelegt ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Indizien, die für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sprechen, sind zum Beispiel ein gemeinsames Kind, bereits bisheriges gemeinsames Wohnen, gemeinsame Kontoführung. Auch ohne Vorliegen solcher Indizien kann jedoch von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Darlegung der gemeinsamen Lebensplanung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände plausibel erscheint.

8.3.3 Studierende sind am Studienort antragsberechtigt, wenn sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und beabsichtigen, diesen dort für eine längere Dauer zu behalten. Die Absicht ist in geeigneter Weise nachzuweisen (zum Beispiel durch eine gültige Immatrikulationsbescheinigung). Für Auszubildende ist die Regelung entsprechend anzuwenden.

8.3.4 Ausländer, sofern nicht Asylbewerber, sind antragsberechtigt, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und der berechtigte Aufenthalt voraussichtlich noch längere Zeit beibehalten wird.

8.3.4.1 Im Fall eines erteilten gültigen Aufenthaltstitels nach §§ 7 (Aufenthaltserlaubnis), 9 (Niederlassungserlaubnis) und 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) ist in der Regel von einer Antragsberechtigung auszugehen. Sofern der Antragsteller EU-Bürger ist, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/ EU-FreizügG/EU).

8.3.4.2 Im Fall einer Duldung nach § 60a AufenthG besteht grundsätzlich keine Antragsberechtigung.

8.3.4.3 Asylbewerber, deren Verfahren noch nicht positiv abgeschlossen ist, können generell nicht als Wohnberechtigte behandelt werden, da nicht abzusehen ist, ob und wie lange sie noch im Bundesgebiet verbleiben werden.

8.3.4.4 Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des GG und bereits dann antragsberechtigt, wenn Sie eine Aufnahmebescheinigung nach § 26 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vorlegen können. Die Antragsberechtigung setzt hingegen nicht voraus, dass sie eine Statusbescheinigung nach § 15 BVFG vorlegen oder ihre Einbürgerung nach § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsbürgerschaft nachweisen.

8.4 Für den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist das als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Mit diesem Antrag hat der Antragsteller für jeden Haushaltsangehörigen, der über ein eigenes Einkommen verfügt, eine Einkommenserklärung auf den Formblättern ThürBau IIIa und IIIb vorzulegen.

8.5 Der Wohnberechtigungsschein wird bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheins beginnt am Tag nach der Ausstellung.

8.6 Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden als:

8.6.1 Der Ausnahme-Wohnberechtigungsschein gemäß § 19 Abs. 3 ThürWoFG kann trotz Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen erteilt werden. Dies gilt in

  1. Härtefällen, das heißt insbesondere, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gerechtfertigt erscheinen lassen (zum Beispiel Notwendigkeit der Wohnung in unmittelbarer Nähe von zu betreuenden Personen oder gesundheitliche Gründe beim Antragsteller für eine bestimmte Wohnung).
    Im Regelfall sind Freistellungsmöglichkeiten zu prüfen.
  2. besonderen Fällen des Wohnungstauschs.
    Dies ist der Fall, wenn der Wohnungssuchende durch den Bezug des gewünschten Wohnraums eine geförderte Wohnung freimacht, deren Miete je m2 Wohnfläche niedriger ist (Differenz mindestens 0,50 Euro), deren Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.
    Zu beachten ist im Falle des Wohnungstauschs, dass dem Wohnungswechsel beziehungsweise der Überlassung von Wohnraum nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen sollten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
    aa. die Bindungsfrist der bisherigen Wohnung innerhalb von drei Jahren entfallen wird,
    bb. die gewünschte Wohnung für einen bestimmten Personenkreis vorbehalten ist oder
    cc. die bisherige Wohnung (beispielsweise wegen ihrer Lage, Ausstattung, Alter) im Vergleich zur gewünschten Wohnung voraussichtlich auf größere Vergabeschwierigkeiten stoßen wird.

8.6.2 Trotz Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze ist die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins zu versagen, wenn sie offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnungssuchende oder eine andere zu seinem Haushalt rechnende Person im Sinne von § 10 Abs. 4 ThürWoFG über ausreichendes Wohneigentum oder sonst über erhebliches verwertbares Vermögen verfügt.

8.7 Für den Wohnberechtigungsschein ist das als Anlage 3 beigefügte Formular zu verwenden.

9 Wohnungsgröße

In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder Wohnfläche anzugeben.

9.1 Angemessen sind je nach Art und Zuschnitt der Wohnung folgende Wohnungsgrößen:

Für jedes weitere zum Haushalt rechnende Mitglied erhöht sich die Wohnfläche um einen Wohnraum von max. 15 m2 oder bis zu 15 m2 Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche (bis zu 15 m2) und Nebenräume zu verstehen. Eine Küche über 15 m2 zählt als Wohnraum.

Die in einer bestimmten Zahl von Wohnräumen ausgedrückte Wohnungsgröße gilt unabhängig von der Größe der Grundfläche; so ist eine Wohnung mit drei Wohnräumen mit drei Haushaltsangehörigen auch dann angemessen, wenn die Grundfläche 75 m2 übersteigt oder unterschreitet.

9.2 In besonderen Fällen ist auf Antrag eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m2 oder ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 m2 Wohnfläche für einen in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf zu bewilligen. Dies gilt insbesondere für junge Ehepaare, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als fünf Jahre besteht, für später in den Familienhaushalt aufzunehmende Angehörige sowie für ein nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erwartendes Kind.

9.3 Aufgrund besonderer persönlicher Wohnraumbedürfnisse kann ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 m2 Wohnfläche oder eine zusätzliche Wohnfläche von bis zu 15 m2 zugebilligt werden. Dies gilt beispielsweise für Blinde, Rollstuhlfahrer oder Alleinerziehende mit Kindern ab vollendetem sechstem Lebensjahr, wenn ein gemeinsamer Schlafraum nicht zugemutet werden kann.

Das Gleiche gilt im Falle eines besonderen beruflichen Wohnraumbedürfnisses. Soweit ein solches besteht, kann der zusätzliche Wohnraum aber nur zur Mitnutzung, nicht dagegen zur ausschließlichen Nutzung zu Berufszwecken zugebilligt werden. Denn die ausschließliche berufliche Nutzung dieses Teils der Wohnung ist als Zweckentfremdung anzusehen, die einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürWoFG bedarf.

10 Wohngemeinschaften

10.1 Wohngemeinschaften (zum Beispiel von Alleinerziehenden, zur Betreuung von Menschen mit Behinderung) können ein wohnungswirtschaftliches Instrument sein, diese Wohnungssuchenden besser mit Wohnraum versorgen zu können.

Wohngemeinschaften, bei denen keine Familienangehörigkeit besteht, kann nach § 19 ThürWoFG ein gemeinsamer Wohnberechtigungsschein mit angemessener Wohnungsgröße für alle Mitglieder der Wohngemeinschaft erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

10.2 Die für Familien geltenden angemessenen Wohnungsgrößen (vgl. Nummer 9) sind entsprechend anzuwenden.

10.3 Es ist nur ein besonderer Wohnberechtigungsschein (für eine bestimmte Wohnung) auszustellen.

11 Freistellung von Belegungsbindungen

11.1 Eine Freistellung kann erfolgen:

11.2 Eine Freistellung von der Mietbindung nach § 20 ThürWoFG oder der Kostenmiete nach § 8 WoBindG ist nicht möglich.

11.3 Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ThürWoFG i. V. m. § 22 ThürWoFG kann die zuständige Stelle auch Wohnungen nach § 7 Abs. 1 WoBindG, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des II. WoBauG gefördert wurden, freistellen.

11.4 Eine Freistellung richtet sich an den Verfügungsberechtigten, ist jedoch wohnungsbezogen und wirkt damit auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Verfügungsberechtigten.

In der Regel erfolgt eine Freistellung auf Antrag des Verfügungsberechtigten. Sie kann ihm jedoch auch von Amts wegen erteilt werden.

11.5 Eine Freistellung nach § 22 ThürWoFG kann durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden

  1. aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse,
    wenn zum Beispiel der örtliche Wohnungsmarkt ausgeglichen ist und auch die Bezieher geringer Einkommen ausreichend mit Wohnraum versorgt sind und versorgt werden können oder allgemein die örtliche Wohnungsnachfrage von Wohnberechtigten vollständig gedeckt ist,
  2. bei überwiegendem öffentlichen Interesse an der Freistellung, insbesondere wenn
    1. Wohnungssuchende ihre bisherige Wohnung aufgrund von Maßnahmen des Stadtumbaus oder der Verkehrsplanung aufgeben müssen oder
    2. ein Wohnungswechsel der besseren Wohnungsversorgung berechtigter Wohnungssuchender dient (Aufgabe einer größeren oder preisgünstigeren Sozialwohnung zugunsten berechtigter Wohnungssuchender mit sozialer Dringlichkeit) oder
    3. die Freistellung der Verhinderung schwieriger Strukturen in der Wohnungsbelegung dient (solche Strukturen in der Wohnungsbelegung liegen vor, wenn sie Ursache sozialer Probleme sind, zum Beispiel bei überdurchschnittlich häufigen Störungen der örtlichen Sicherheit und Ordnung, sozialen Spannungen in der Wohnbevölkerung, erhöhter Kriminalität),
  3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,
    wenn damit eine soziale Durchmischung des Wohngebiets erreicht wird oder einer zu hohen Konzentration von Bewohnergruppen mit besonderen sozialen Problemen oder von spezifischen Bewohnergruppen mit der Gefahr einer Ghettobildung und dadurch bedingter sozialer Probleme und Spannungen entgegengewirkt wird,
  4. bei überwiegendem berechtigten Interesse des Verfügungsberechtigten, wenn
    1. Wohnungen im Rahmen eines Wohnungstausches überlassen werden und die Wohnfläche der Wohnungen die angemessene Wohnfläche um höchstens fünf m2 oder um maximal zehn vom Hundert übersteigt,
    2. Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen von Dienstverhältnissen (auch Kommunen oder Kirchen) oder im Rahmen eines genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnisses zum Gebrauch überlassen werden sollen; Voraussetzung ist, dass der Verfügungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die zu Berücksichtigenden nicht im ungebundenen Wohnungsbestand untergebracht werden können,
    3. eine Wohnung trotz nachgewiesener Bemühungen des Vermieters oder der zuständigen Stelle über einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mindestens drei Monate) nicht an Wohnberechtigte vermietet werden kann; soweit absehbar ist, dass eine Wohnung auch binnen drei Monaten nicht an Wohnberechtigte vermietet werden kann, ist eine Freistellung auch vor Ablauf dieses Zeitraumes möglich; im Fall der Fristverkürzung ist allerdings auszuschließen, dass diese ausschließlich dazu dient, die mit dem Leerstand verbundenen Mietausfälle zu mindern,
  5. bei überwiegendem berechtigten Interesse Dritter,
    1. zugunsten therapeutischer Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften Alleinerziehender mit Kindern, Behinderten, psychisch Kranken oder sich gegenseitig pflegenden älteren Personen,
    2. zur Förderung des Zusammenlebens mehrerer Generationen, wenn Wohnungssuchende eine Wohnung in unmittelbarer Nähe von Angehörigen mieten wollen, um diese zu pflegen,
    3. zugunsten solcher Mieter, die einem unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführten Umbau oder einer umfassenden Modernisierung ihrer Wohnung zugestimmt haben; die Freistellung ist auf die Dauer der Nutzung durch den betroffenen Mieter zu befristen.

Die Freistellung kann erteilt werden, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen erfüllt sind.

11.6 Die Freistellung ist befristet auszusprechen. Sie soll grundsätzlich auf die Dauer der Nutzung durch den/die Nichtwohnberechtigten befristet werden. Zudem ist auch eine Befristung auf einen bestimmten Zeitraum möglich.

11.7 Eine Freistellung darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte einen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet ( § 22 Abs. 1 ThürWoFG). Was angemessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sind das Maß der Überschreitung der Einkommensgrenze oder der maßgeblichen Wohnungsgröße, die Lage und Ausstattung der Wohnung sowie die finanzielle Situation des jeweiligen Haushalts.

Ein Ausgleich kann erfolgen durch:

Eine Kombination der Varianten des Ausgleichs ist möglich.

In den Fällen der Nummer 11.5 Ziffer 5. b. und c. soll von der Erhebung eines Ausgleichs abgesehen werden.

11.8 Bestehende Bescheide zur Leistung von Ausgleichszahlungen sollen auf Antrag entsprechend den in dieser Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen überprüft werden. Im Bescheid zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zwischen dem Ursprungsfestsetzungsbescheid und den auf Grund der Prüfungen erstellten Folgebescheiden und dem Antrag auf Überprüfung muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

11.9 Bei der Einräumung von allgemeinen Belegungs- oder Benennungsrechten und Mietbindungen an anderen nicht gebundenen Wohnungen ist zu gewährleisten, dass Förder- und Ersatzwohnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 ThürWoFG gleichwertig sind; Ersatzwohnungen müssen die Mindestanforderung an öffentlich geförderten Wohnraum erfüllen. Die Ersatzwohnungen erlangen nicht die Eigenschaft einer öffentlich geförderten Wohnung.

11.10 Sofern dem Verfügungsberechtigten durch die zuständige Stelle das Belegungsrecht für eine nicht geförderte bezugsfertige oder freie Wohnung für die Dauer der Freistellung eingeräumt werden soll, ist dies in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu regeln. Dabei ist zu gewährleisten, dass in dem Mietvertrag über die Ersatzwohnung festzulegen ist, dass

  1. die Kündigung aufgrund eines berechtigten Interesses oder wegen der wirtschaftlichen Verwertung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB ausgeschlossen wird, und
  2. im Übrigen die Bedingungen gelten, die der geförderten Wohnung entsprechen.

Die vertraglichen Verpflichtungen des Verfügungsberechtigten sind durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe je Wohnung zwischen 50,00 und 1.000,00 Euro in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu fixieren.

11.11 Ausgleichszahlungen sind - mit Ausnahme der in § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürWoFG aufgeführten Fälle - zu erheben, wenn die Einkommensgrenze nach § 10 ThürWoFG oder die Wohnungsgröße nach § 19 Abs. 2 ThürWoFG überschritten wird. Sie beträgt ab dem Zeitpunkt der Freistellung im Falle der

  1. Überschreitung der Einkommensgrenze je m2 Wohnfläche monatlich:
    0,50 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 5 vom Hundert und bis zu 20 vom Hundert
    1,00 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 20 vom Hundert und bis zu 30 vom Hundert
    1,50 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 30 vom Hundert und bis zu 40 vom Hundert
    2,00 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 40 vom Hundert und bis zu 50 vom Hundert
    2,50 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert und bis zu 60 vom Hundert
    3,00 Euro bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 60 vom Hundert
  2. Überschreitung der Wohnungsgröße 1,00 Euro je m2 Wohnfläche monatlich.

11.11.1 Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 11.11 a. und 11.11 b. ist die Summe beider Ausgleichszahlungen festzusetzen.

11.11.2 Die Ausgleichszahlung darf nur so hoch sein, dass sie zusammen mit der rechtlich zulässigen Miete die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum nicht übersteigt; ggf. darf keine Ausgleichszahlung festgesetzt werden. Maßgeblich ist der jeweilige Mittelwert der Mietspanne.

11.11.3 Die Ausgleichszahlung kann auf Antrag oder von Amts wegen herabgesetzt werden, wenn sich nach ihrer Festsetzung die Sach- oder Rechtslage geändert hat, beispielsweise im Falle der Verringerung des Gesamteinkommens des Mieters, des Sinkens der Vergleichsmieten im freifinanzierten Wohnungsbestand oder der Erhöhung der gesetzlichen Einkommensgrenzen.

11.11.4 Die Verpflichtung, für eine befristete Freistellung eine Ausgleichsleistung zu erbringen, endet mit dem Ablauf der Frist, spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Eigenschaft "öffentlich gefördert" endet beziehungsweise mit dem Ende der Belegungs- und Mietbindungen.

11.12 Bei der Freistellung von Belegungsbindungen sind folgende weitere Bestimmungen zu beachten:

  1. Während des Laufs einer befristeten Freistellung wird grundsätzlich kein Aufwendungszuschuss gewährt. Die mittelausreichende Bank darf nur dann ausnahmsweise den Aufwendungszuschuss auf Antrag des Verfügungsberechtigten auch während der Dauer einer befristeten Freistellung weiter gewähren, wenn die Nichtgewährung für den Verfügungsberechtigten zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  2. Die zuständige Stelle hat die Bewilligungsstelle und die mittelausreichende Bank unter Mitteilung der Gründe unverzüglich von der Freistellung zu unterrichten.

Hierbei hat sie mitzuteilen, ob der Verfügungsberechtigte die Weitergewährung des Aufwendungszuschusses beantragt hat. Sie teilt der mittelausreichenden Bank mit Zustimmung der Bewilligungsstelle mit, ob nach ihrer Beurteilung eine außergewöhnliche Härte besteht.

Einen Antrag auf Weitergewährung des Aufwendungszuschusses soll der Verfügungsberechtigte stellen, bevor die zuständige Stelle über den Freistellungsantrag entschieden hat.

11.13 Die zuständige Stelle zieht die festgesetzten Ausgleichszahlungen ein und führt sie einmal jährlich gesammelt an die Landeshauptkasse Thüringen ab. Sie hat dem Landesverwaltungsamt die Unterlagen rechtzeitig zur Erteilung der Annahmeanordnung zuzuleiten.

11.14 Die Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder in bestimmten Gebieten nach § 22 Abs. 2 ThürWoFG hat im Einvernehmen mit dem für Wohnungswesen zuständigen Ministerium zu erfolgen.

Die freigestellten Wohnungen verlieren mit der Freistellung nicht die Eigenschaft "öffentlich gefördert". Die bestehenden Belegungs- und Mietbindungen bleiben den freigestellten Wohnungen zugeordnet.

12 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen

12.1 Die Belegungs- und Mietbindungen können von einer oder mehreren Förderwohnungen (einschl. der sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen) auf eine oder mehrere bisher ungebundene Ersatzwohnungen desselben Verfügungsberechtigten übertragen werden. Die Bindungen werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der zuständigen Stelle und dem Verfügungsberechtigten übertragen.

Mit dem Übergang der Bindungen werden die Förderwohnungen aus den bisherigen Bindungen entlassen. Die für die Förderwohnungen getroffenen Vereinbarungen gehen, soweit sie übertragbar sind, in ihrer Gesamtheit ab diesem Zeitpunkt, auf die Ersatzwohnungen über. Diese gelten dann - anders als im Fall einer Freistellung - als öffentlich geförderte Wohnungen.

12.2 Der mittelausreichenden Bank ist eine Kopie der Vereinbarung zuzuleiten. Im Fall der Änderung dinglicher Sicherheiten ist ihre Einwilligung erforderlich.

12.3 Die Bindungsübertragung kann insbesondere zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erfolgen oder wenn sie aus Gründen der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.

12.4 Förderwohnungen und Ersatzwohnungen müssen bezugsfertig oder frei und unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sein. Es muss sichergestellt sein, dass bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwertes der Wohnungen, kein wirtschaftlicher Vorteil für den Verfügungsberechtigten entsteht.

12.5 Bei einer Bindungsübertragung von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des II. WoBauG gefördert wurden, ist in der Vereinbarung eine Bestimmung über die Mieten der Ersatzwohnungen aufzunehmen. Es können neue vereinbarte Mieten festgelegt werden, die unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und sich entsprechend den Bestimmungen des aktuellen Wohnraumförderprogramms erhöhen. Es kann auch bestimmt werden, dass die bisherige Kostenmiete, die auf der Grundlage der bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt und weitergeführt wird, nun für die Ersatzwohnungen gilt.

12.6 Der Verfügungsberechtigte hat das Vorschlagsrecht, welche seiner geförderten Wohnungen kein belegungsgebundener Wohnraum sein soll und durch welche Ersatzwohnungen diese ersetzt werden sollen. Im Streitfall entscheidet die Bewilligungsstelle im Benehmen mit der zuständigen Stelle.

13 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen

13.1 Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen bestimmt sich wie folgt:

13.1.1 Für öffentlich geförderte Wohnungen ergibt sich das Ende der Bindungen aus § 15 WoBindG sofort oder nach Ablauf einer Nachwirkungsfrist, wenn die Fördermittel vorzeitig, vollständig und freiwillig zurückgezahlt werden.

Die Rückzahlung erfolgt

13.1.2 Für Fördervereinbarungen beziehungsweise -bescheide der Förderung nach §§ 17a, 88d und 88e II. WobauG ergibt sie sich nach den getroffenen Vereinbarungen.

13.1.3 Für Förderungen nach dem WoFG - mit Ausnahme der Fälle nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WoFG - ergibt sie sich nach den in der Förderzusage getroffenen Festlegungen.

13.1.4 Für Förderungen nach dem ThürWoFG - mit Ausnahme der Fälle nach § 21 Abs. 2 und 3 ThürWoFG - ergibt sie sich nach den in der Förderzusage getroffenen Festlegungen.

13.2 Die zuständige Stelle hat für Wohnungen im Sinne der

13.2.1 Nummer 13.1.1 gemäß § 18 WoBindG dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Amts wegen und dem Mieter sowie Wohnungssuchenden bei berechtigtem Interesse die Dauer und den Endtermin der Bindungen sowie, ob eine bestimmte Wohnung öffentlich gefördert ist, schriftlich zu bestätigen.

13.2.2 Nummern 13.1.2 bis 13.1.4 auf Antrag dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse dem Mieter sowie Wohnungssuchenden schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. Sofern eine Förderung nach dem ThürWoFG vorliegt, erfolgt die Bestätigung gegenüber dem Wohnungssuchenden und dem Mieter nur dann, wenn der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte sie nicht oder nur unzureichend erteilt hat.

13.3 Die mittelausreichende Bank teilt der zuständigen Stelle und der Bewilligungsstelle mit, wann die Rückzahlung erfolgt ist. Aufgrund dieser Mitteilung erteilt die zuständige Stelle im Falle der Nummer 13.1.1 die Bestätigung, sobald feststellbar ist, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Das zuständige Finanzamt erhält einen Abdruck dieser Bestätigung. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Bestätigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die zuständige Stelle soll den Verfügungsberechtigten anhalten, den Mietern den Inhalt der Bestätigung mitzuteilen.

Für mehrere Wohnungen eines oder mehrerer Verfügungsberechtigter innerhalb eines Anwesens soll nur eine einheitliche Bestätigung erteilt werden.

13.4 Für die Erteilung der Bestätigung ist die zuständige Stelle auch dann zuständig, wenn die Wohnung mit öffentlichen Mitteln des Freistaats und/oder einer Gemeinde/eines Gemeindeverbandes gefördert wurde.

Die zuständige Stelle stellt fest, ob auch hinsichtlich der gewährten Mittel der Gemeinde/des Gemeindeverbandes die Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigung gegeben sind.

14 Sicherung der Zweckbindung

14.1 Selbstnutzung

Der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte benötigt zum Bezug einer geförderten Wohnung die Genehmigung zur Selbstnutzung.

Eine Genehmigung zur Selbstnutzung ist zu erteilen, wenn

  1. der Verfügungsberechtigte und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (§ 17 Abs. 5 ThürWoFG) erfüllen; dabei ist dem Verfügungsberechtigten bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzubilligen;
  2. der Verfügungsberechtigte als Eigentümer eine Wohnung weiter nutzen will, die er zuvor als Mieter mit Wohnberechtigungsschein genutzt hat;
  3. der Verfügungsberechtigte als Eigentümer eine Wohnung nutzen will, die er von einem Haushaltsangehörigen nach § 10 Abs. 4 ThürWoFG erworben hat, sofern dieser mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten bis zu dessen Auszug oder Tod einen Haushalt geführt hat.

Eine Genehmigung darf nicht erfolgen, wenn die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürWoFG zu versagen ist.

14.2 Leerstand

Eine Genehmigung ist unter den Maßgaben des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürWoFG zu erteilen.

14.3 Zweckentfremdung

14.3.1 Eine Zweckentfremdung oder eine bauliche Veränderung, die eine Nutzung dieser Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr zulässt, darf nur dann genehmigt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein privat berechtigtes Interesse an der Zweckentfremdung besteht.

Voraussetzung für die Genehmigung ist die anderweitige angemessene Unterbringung der bisherigen Bewohner.

14.3.2 Die Genehmigung kann unter der Maßgabe erteilt werden, dass der Verfügungsberechtigte oder der sonstige Berechtigte einen angemessenen Geldausgleich leistet oder vertraglich eine Gegenleistung im Sinne des § 12 Abs. 2 ThürWoFG gewährt. Bietet der Verfügungsberechtigte keine gleichwertige Gegenleistung an, ist auch eine Kombination mit einem Geldausgleich möglich. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn die Genehmigung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

14.3.3 Unbefristete Genehmigungen sind erst dann zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte das anteilige öffentliche Baudarlehen und, falls er das öffentliche Baudarlehen vorzeitig abgelöst hat, den ihm gewährten Schuldnachlass zurückgezahlt sowie einen angemessenen Geldausgleich entrichtet hat.

Der angemessene Geldausgleich beträgt bis zu 1.500,00 Euro je m2 Wohnfläche. Er entspricht in der Regel dem Betrag, der über das ursprünglich gewährte Darlehen hinaus zur Förderung von ebenso viel Wohnraum notwendig ist, wie durch die Zweckentfremdung verloren geht.

Für jedes Kalenderjahr, um das die Eigenschaft "öffentlich gefördert" oder die Dauer der Bindungen weniger als zehn Jahre beträgt, ist der Geldausgleich um zehn vom Hundert zu senken.

15 Kooperationsverträge

15.1 Der Kooperationsvertrag hat eine Ergänzungsfunktion zum Fördervertrag und zu den sonstigen Instrumenten der sozialen Wohnraumförderung, indem er eine Verbesserung der Wohnraumversorgung, des Wohnumfelds und des Wohnquartiers durch die Zusammenarbeit der unter § 8 Abs. 1 ThürWoFG genannten Akteure festlegt.

Er stellt ein Dreiecksverhältnis zwischen der zuständigen Stelle zum einen, dem Verfügungsberechtigten zum anderen sowie Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbänden zum Dritten dar. Weitere öffentliche und private Partner können beteiligt werden. Der Kooperationsvertrag bedarf des Einvernehmens der zuständigen Bewilligungsstellen. Vertragsgegenstand können zum Beispiel Regelungen zum Quartiersmanagement, zur Begründung oder Verlängerung von Belegungsbindungen von Wohnraum, zur Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, baulichen und sozialen Maßnahmen sein.

15.2 Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf sind solche Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen im Rahmen der Daseinsvorsorge eine Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum nur unter deutlich überdurchschnittlichen Anstrengungen gewährleistet werden kann. Die antragstellende Gemeinde hat diesen Nachweis bei der Antragstellung zu erbringen.

16 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen

16.1 Kündigungs- oder Räumungsanordnung

16.1.1 Beabsichtigt die zuständige Stelle den Erlass einer Kündigungs- oder Räumungsanordnung soll der Mieter zunächst veranlasst werden, einen Wohnberechtigungsschein nachträglich zu beantragen.

16.1.1.1 Sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins im Zeitpunkt der nachträglichen Antragstellung vorliegen, ist ihm ein solcher für die Zukunft zu erteilen. Der Verstoß gegen die Belegungsvorschriften wird dadurch für die zurückliegende Zeit allerdings nicht geheilt. Die zuständige Stelle kann daher Geldleistungen nach § 27 Abs. 1 ThürWoFG für die Zeit bis zur Erteilung der Bescheinigung erheben.

16.1.1.2 Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei nachträglicher Antragstellung nicht vor, ist nach der Art und Schwere des Verstoßes und nach dem Grad des öffentlichen Interesses an den Bindungen der betreffenden Wohnung abzuwägen. Dabei ist zu überlegen, wie hoch der Bedarf und die Dringlichkeit für die Belegung durch berechtigte Wohnungssuchende ist. In weniger dringlichen Fällen kann zunächst versucht werden, den Verfügungsberechtigten durch Geldleistungen nach § 27 Abs. 1 ThürWoFG zu veranlassen, das Mietverhältnis mit dem Nichtberechtigten zu beenden. In anderen Fällen kann es demgegenüber angezeigt sein, durch die zuständige Stelle unmittelbar eine Kündigungs- oder Räumungsanordnung auszusprechen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch eine Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann unmittelbar gegenüber dem Inhaber der Wohnung die Räumung angeordnet werden.

Von einer Räumungsanordnung soll insbesondere abgesehen werden, wenn

  1. die Räumungsklage des Verfügungsberechtigten aufgrund der Sozialklausel ( § 574 BGB) abgewiesen wurde oder
  2. der Mieter ein Gesamteinkommen innerhalb der Einkommensgrenze hat und nur - entgegen der besonderen Bindung für die Wohnung - nicht zu einem bestimmten begünstigten Personenkreis gehört.

Auch bei Erlass einer Kündigungs- oder Räumungsanordnung können vom Verfügungsberechtigten bis zur tatsächlichen Räumung der Wohnung Geldleistungen nach § 27 Abs. 1 ThürWoFG verlangt werden.

16.1.2 Sofern die Förderung mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 II. WoBauG erfolgte, gilt Nummer 16.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle von § 17 Abs. 4 ThürWoFG § 4 Abs. 8 WoBindG und anstelle von § 27 Abs. 1 ThürWoFG § 25 WoBindG Anwendung findet.

16.2 Geldleistungen

16.2.1 Geldleistungen im Sinne des ThürWoFG, WoFG und WoBindG sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie werden zum Ausgleich des Schadens der öffentlichen Hand erhoben, der dieser durch Verstöße gegen die dort genannten Regelungen entsteht. Der Schaden besteht in dem Aufwand an öffentlichen Mitteln zur Förderung einer neuen Wohnung (Neusubventionierungsbedarf). Die Geldleistung ist unabhängig von der Art der öffentlichen Förderung der Wohnung und kann auch verlangt werden, wenn die für die Wohnung gewährten Mittel schon zurückgezahlt sind.

16.2.2 Bei schuldhaften Verstößen des Verfügungsberechtigten oder seines Beauftragten gegen die Bindungs- und Belegungsvorschriften ( § 27 ThürWoFG) kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen durch Verwaltungsakt festsetzen. Auf Wohnraum, der nach dem II. WoBauG in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder dem WoFG vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum Inkrafttreten des ThürWoFG nach § 30 Abs. 1 geltenden Fassung gefördert worden ist, findet § 33 WoFG und § 25 WoBindG weiter Anwendung.

16.2.3 Der Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Verfügungsberechtigten oder seinen Beauftragten ohne Rücksicht darauf, ob er Empfänger der öffentlichen Mittel ist oder war. Wenn beide für den Gesetzesverstoß verantwortlich sind, kann die Geldleistung entsprechend § 426 BGB festgesetzt werden. Die Geldleistung kann auch von einem Mieter gefördert werden, der mehr als die Hälfte der Wohnfläche seiner Wohnung untervermietet hat und gegen Bindungen verstößt. Eine Schadensüberkompensation ist unzulässig.

16.2.4 Bei der Leistungsbemessung sind folgende Schadenskriterien zu prüfen:

  1. der Wohnwert der Wohnung (insbesondere Größe, Ausstattung, Baujahr) und
  2. die Schwere des Verstoßes (insbesondere Dauer mit der die Wohnung dem Sozialwohnungsmarkt entzogen wird und dem Grad der rechtswidrigen Nutzung).

16.2.5 Die Höhe der Geldleistung ist für die Zeit des Verstoßes in der Regel auf folgende monatliche Beträge je m2 Wohnfläche gegenüber dem Verfügungsberechtigten festzusetzen:

  1. ein bis zwei Euro
  2. zwei bis fünf Euro
  3. fünf bis zehn Euro
  4. um die Differenz der zulässigen gegenüber der verlangten Miete

16.2.6 Es gelten folgende Zu- und Abschläge bei diesen Eckwerten:

  1. Abschläge von bis zu zehn vom Hundert bei Wohnungen ohne Bad/Dusche oder ohne Sammelheizung,
  2. Zuschläge von bis zu 0,25 Euro bei Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern.

Maßgebend ist die Wohnungsausstattung zum Zeitpunkt der Förderbewilligung.

Eine Sammelheizung ist eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung), der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder der Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger mithilfe einer beliebigen Energieart erwärmt wird, an den alle Wohn- und Schlafräume der Wohnungen angeschlossen sind. Darüber hinaus werden Heizungsarten, die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmen, einer Sammelheizung gleichgestellt (zum Beispiel Fernwärmeversorgung, Nachtspeicherheizungen, Gasöfen, Mehrraumheizungen und zentralversorgte Öl-Einzelofenheizungen).

16.2.7 Die Geldleistungen sollen nicht oder nur zu einem geringeren Betrag gefördert werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unverhältnismäßig wäre.

Von der Forderung einer Geldleistung kann danach abgesehen werden, wenn

  1. der Verfügungsberechtigte unverzüglich nach der Feststellung des Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung durchgeführt und die bestimmungswidrige Verwendung der Wohnung bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nicht länger als sechs Monate gedauert hat,
  2. bei Verstößen gegen die Höhe der Miete der Vermieter nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist die Miete auf die zulässige Höhe senkt und für die Vergangenheit die überhöhten Beträge erstattet hat,
  3. dem ohne Wohnberechtigungsschein eingezogenen Mieter nachträglich ein solcher erteilt oder die Selbstnutzung durch den Eigentümer nachträglich genehmigt wird. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zwar bei der nachträglichen Antragstellung, nicht aber schon im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung vor, sind Geldleistungen für die Zeit bis zur Ausstellung der Bescheinigung zu fordern,
  4. dem ohne Wohnberechtigungsschein eingezogenen Mieter zwar kein Wohnberechtigungsschein mehr erteilt werden kann, weil das Gesamteinkommen im Zeitpunkt der nachträglichen Antragstellung die Einkommensgrenze übersteigt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung aber vorgelegen haben, oder der Verfügungsberechtigte gegen die Mitteilungspflichten nach § 24 ThürWoFG sowie § 27 Abs. 8 WoFG und § 32 Abs. 3 Satz 1 WoFG und bei öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne des II. WoBauG nach § 4 Abs. 1 und 6 WoBindG verstoßen hat und gleichartige Verstöße nicht mehr zu erwarten sind.

16.2.8 In anderen Fällen darf die zuständige Stelle nur bei Vorliegen schwerwiegender Ausnahmegründe von den Nummern 16.2.5 und 16.2.6 abweichen.

16.2.9 Die Geldleistung ist für die Zeit des Verstoßes durch Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung in Höhe

  1. des für die bisherige Dauer des Verstoßes bis zum Erlass geschuldeten und sofort fälligen Betrages und
  2. des künftig monatlich während der Dauer des Verstoßes zu entrichtenden und jeweils am Monatsende fälligen Betrages

festzusetzen.

16.2.10 Die zuständige Stelle zieht die festgesetzten Geldleistungen ein und führt sie mindestens einmal jährlich gesammelt an die Landeshauptkasse Thüringen ab, vorher hat sie dem Landesverwaltungsamt die Unterlagen zur Erstellung der Annahmeordnung vorzulegen.

16.3 Ordnungswidrigkeiten

16.3.1 Unabhängig und neben den Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 ThürWoFG sowie § 33 WoFG und § 25 WoBindG kann die schuldhafte Verletzung der genannten Verpflichtungen gemäß § 27 Abs. 2 ThürWoFG sowie § 52 WoFG und § 26 WoBindG mit Geldbußen geahndet werden. Hierbei kommt jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu, wonach ein Verzicht auf die Verhängung einer zusätzlichen Geldbuße eher die Regel sein dürfte.

16.3.2 § 27 Abs. 2 ThürWoFG sowie § 52 WoFG und § 26 WoBindG sind Sondervorschriften gegenüber § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954.

16.3.3 Der in Betracht kommende Kreis der Ordnungswidrigkeitsadressaten ist im § 27 Abs. 2 ThürWoFG sowie in § 26 WoBindG und § 52 WoFG nicht im Einzelnen bestimmt. Adressat ist insbesondere der Verfügungsberechtigte, dessen Beauftragter und der Mieter im Falle der Untervermietung.

Im Zusammenhang mit unerlaubter Untervermietung und unerlaubter Nutzung (Schwarzeinzug) von Sozialwohnungen darf weder gegen den Untermieter noch gegen den unerlaubten Nutzer ein Bußgeld verhängt werden, denn beide sind als Wohnungsnutzer nicht Adressat der Gesetze.

16.3.4 Begriffbestimmungen

16.3.4.1 Ein Entgelt ist "wesentlich" höher im Sinne des § 26 Abs. 3 WoBindG, wenn es das zulässige Entgelt um mindestens zehn vom Hundert übersteigt.

16.3.4.2 Die in § 24 Abs. 2 ThürWoFG und § 32 Abs. 3 WoFG genannte Mitteilungspflicht erfolgt in der Regel "unverzüglich", wenn der Verfügungsberechtigte ihr innerhalb von zwei Wochen nach der Abgabe der Teilungserklärung (§ 8 WEG) nachkommt.

16.4 Die zuständigen Stellen, die Bewilligungsstellen und die mittelausreichende Bank haben sich im Falle von Verstößen gegenseitig zu informieren.

17 Schlussbestimmung

17.1 Auf öffentlich geförderten Wohnraum findet § 28 ThürWoFG Anwendung.

17.2 Rechtsvorschriften, auf die diese Bekanntmachung verweist, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

17.3 Soweit in Bewilligungsbescheiden oder vertraglichen Bestimmungen auf die vorgenannte aufgehobene Verwaltungsvorschrift verwiesen wird, tritt nunmehr diese Verwaltungsvorschrift an ihre Stelle.

18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

18.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2013 rückwirkend in Kraft.

18.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen vom 1. Juni 2004 (ThürStAnz Nr. 27/2004 S. 1669), zuletzt geändert am 7. November 2008 (ThürStAnz Nr. 47/2008 S. 1901), außer Kraft.

18.3 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. März 2018 außer Kraft.

.

  Anlage 1


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Absender


Ort, Datum


Behörde




Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS)
gemäß § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

Zutreffendes bitte ankreuzen [X] und / oder ausfüllen!

Ich bitte / Wir bitten gemeinsam um Bestätigung der Wohnberechtigung für den Bezug einer belegungsgebundenen Wohnung.

Persönliche Daten der Antragstellerin / des Antragstellers

Familienname

__________________________

Vorname

____________________________________

Geburtsname

__________________________

Geburtsdatum

________________

Staatsangehörigkeit

___________________

Telefonnummer (Angabe freiwillig)

__________________________


[ ] ledig [ ] geschieden [ ] Lebenspartnerschaft aufgehoben
[ ] verheiratet [ ] verwitwet [ ] Lebenspartner verstorben
[ ] getrennt lebend [ ] Lebenspartnerschaft Familienstand seit __________

Derzeitige Wohnanschrift

Straße und Hausnummer

___________________________

Postleitzahl

________

Wohnort

_________________________

Die Wohnung wird bewohnt seit dem _______________

belegungsgebundene Wohnung: [ ] Ja [ ] Nein

Anzahl Wohnräume: _______________ Wohnfläche: ___________ m2

Netto-Kalt-Miete: ___________ EUR/m2

Eigene Einkünfte ( § 13 ThürWoFG) [ ] Ja [ ] Nein

Grund des Wohnungswechsels

[ ] keine eigene Wohnung [ ] Kündigung des Vermieters [ ] zu hohe Miete
[ ] zu kleine Wohnung [ ] gesundheitliche Gründe [ ] Zuzug
[ ] zu große Wohnung [ ] Ehescheidung / getrennt lebend [ ] schlechtes Wohnumfeld
[ ] sonstige Gründe:
Bitte ggf. hier erläutern:

_________________________________________________________________

_________________________________________________________________

Seite 2 von 4

Familienmitglieder und alle haushaltsangehörigen Personen, die in der künftigen Wohnung aufgenommen werden i. S. d. § 10 Abs. 4 ThürWoFG

Familienname, (ggf. Geburtsname);
Vorname
Beziehung zum Antragsteller/in;
eigenes Einkommen
Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeit
1
[ ] Ja [ ] Nein
2
[ ] Ja [ ] Nein
3
[ ] Ja [ ] Nein
4
[ ] Ja [ ] Nein
5
[ ] Ja [ ] Nein
6
[ ] Ja [ ] Nein
7
[ ] Ja [ ] Nein

Zugehörigkeit zu einem begünstigten Personenkreis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürWoFG)

Name, Vorname
[ ] Familie/Haushalt mit Kindern ------------------------------------------------------
[ ] junge Ehen / Lebenspartnerschaften ------------------------------------------------------
[ ] Menschen mit Behinderungen
[ ] ältere Menschen
[ ] Schwangere
[ ] Alleinerziehende ------------------------------------------------------
[ ] Wohnungslose ------------------------------------------------------
[ ] Sonstige hilfsbedürftige Personen

Ich bin / Wir sind (Angabe erforderlich nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 19 Abs. 2 S. 3 ThürWoFG)

Name, Vorname der/des Behinderten
[ ] Schwerbehindert GdB ___ _____________________________________
[ ] Schwerbehindert GdB ___ _____________________________________
[ ] Schwerbehindert mit Rollstuhl

Angaben zur gesuchten Wohnung

Anzahl der Wohnräume: ________

Größe: von ______ m2 bis ______ m2

Die Wohnung soll folgende Ausstattungsmerkmale haben:

[ ] barrierefrei [ ] behindertengerecht [ ] Aufzug [ ] Balkon/Loggia

Ich bin / Wir sind bereit folgenden Betrag für die gesuchte Wohnung zu bezahlen:

__________ EUR, einschließlich aller Nebenkosten

In Aussicht ist eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung

[ ] Nein [ ] Ja, ab ____________ (Datum)

Bezeichnung (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr., Stockwerk, Gebäudeteil)

________________________________________________________________

Seite 3 von 4

Vermieter/in (Name, Anschrift)

________________________________________________________________

Anzahl Wohnräume: _________ Wohnfläche: ______ m2 Netto-Kalt-Miete: __________ EUR/m2

Angaben bei zusätzlichem Wohnbedarf

Ein zusätzlicher Raumbedarf besteht? [ ] Nein [ ] Ja (Bitte begründen)
Ein zusätzlicher Raumbedarf wird in Zukunft bestehen? [ ] Nein [ ] Ja (Bitte begründen)

Begründung:

__________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________

Einkommenserklärung

Bitte für jede im Antrag aufgeführte Person eine Einkommenserklärung nach Vordruck und die entsprechenden Einkommensnachweise, Originale mit Kopie (z.B. Verdienst-/Gehaltsbescheinigungen, Ausbildungsvergütung/Ausbildungsvertrag, Rentenbescheide, Studenten-/Schulernachweis) vorzulegen.

Hinweise zum Datenschutz nach § 19 Abs. 3 ThürDSG

Die Angaben in diesem Antrag und die mit Hilfe der Einkommenserklärung(en) erfragten Angaben sind erforderlich, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des WBS vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 26 ThürWoFG. Die Angabe der Telefonnummer soll die Erledigung von Ruckfragen erleichtern. Sie ist freiwillig und Sie können sie verweigern, ohne Rechtsnachteile befurchten zu müssen.

Schlusserklärung

Mit der Bekanntgabe meines / unseres Namens an den jeweiligen Vermieter zum Zweck der Benennung bin ich einverstanden.

Ich versichere / Wir versichern, dass alle Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend sind und dass für jedes Familienmitglied mit eigenem Einkommen eine Einkommenserklärung beigegeben ist.

Ich versichere / Wir versichern weiterhin, dass ich und alle angegebenen Haushaltsmitglieder den beantragten Wohnberechtigungsschein für den Bezug einer Wohnung als Hauptwohnsitz - nicht aber als Zweit- oder Nebenwohnsitz - benötigen und nutzen werden.

Ich habe / Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Änderungen (z.B. der Anschrift, des Personenstandes, der Personenanzahl) dem Amt unverzüglich mitzuteilen sind.

Mit der Überprüfung meiner / unserer Wohnverhältnisse bin ich /sind wir einverstanden.

Zum WBS-Antrag (als Kopie) beifügen:

Ort, Datum: _____________________

____________________________________
Unterschrift Antragsteller/in

____________________________________
Unterschrift Ehegatten / Lebenspartner/in

Unterschriften aller Haushaltsangehörigen, ab dem 18. Lebensjahr, die im Antrag aufgeführt sind:

_______________________________ _______________________________
_______________________________ _______________________________
_______________________________ _______________________________

Seite 4 von 4

Vom zuständigen Einwohnermeldeamt auszufüllen!

Die Angaben des Antragstellers über die Zahl und den Familienstand der Haushaltsangehörigen stimmen mit den Eintragungen im Melderegister:

[ ] überein.

[ ] In folgenden Punkten nicht überein:

Die jetzigen Wohnverhältnisse des Antragstellers sind [ ] bekannt
[ ] unbekannt
Die Angaben über die jetzige Wohnung sind [ ] glaubhaft
[ ] nicht glaubhaft weil:

__________________________________

__________________________________

Ort, Datum: _____________________________

_______________________________________
Unterschrift

.

Prüfvermerk zur Einkommensermittlung Anlage 2


Antrag vom: __________________

Antragsteller: ____________________________________ (Name, Vorname)

1. Die Einkommenserklärung wurde anhand der ihr beigefügten Unterlagen geprüft.

[ ] Es werden keine Beanstandungen erhoben.

[ ] Erforderliche Berichtigungen wurden vorgenommen.

2. Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze beträgt für die/den Wohnungssuchende(n) und die zur Familie rechnenden Angehörigen:

Maßgebende Einkommensgrenze: __________________ EUR

3. Gesamteinkommen ________________ EUR

4. Ergebnis

[ ] Die Einkommensgrenze wird überschritten.

Die Überschreitung beträgt ______________ EUR, _____________ %.

[ ] Die Einkommensgrenze wird unterschritten.

Die Unterschreitung beträgt _____________ EUR, ______________ %.

5. Bemerkung

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

6. Abschlussverfügung

[ ] WBS wird erteilt.

[ ] WBS wird nicht erteilt.

Begründung:

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

_______________________________________________________________________

Ort, Datum


Unterschrift

.

  Anlage 3


Seite 1 von 2

Behörde







Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Telefon Durchwahl: Datum:

Wohnberechtigungsschein (WBS)
gemäß § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)

Zutreffendes ist anzukreuzen [X] und / oder ausfüllen!

Sehr geehrte/r Frau/Herr _______________________,

auf Grund Ihres Antrages vom _______________ wird Ihnen bescheinigt, dass Sie und die zu Ihrem Haushalt gehörenden nachfolgend genannten Personen:

Name, Vorname
1.
4.
2. 5.
3. 6.

die Einkommensgrenzen des § 10 ThürWoFG [ ] einhalten. [ ] um bis zu ______ % überschreiten.

1. Sie sind im Freistaat Thüringen zum Bezug einer belegungsgebundenen Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu _______ m2 oder ______ Wohnräumen berechtigt.

2. Dieser Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug
[ ] der nachstehend aufgeführten Wohnung

Ort, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Lage im Gebäude Anzahl Wohnräume Wohnfläche

m2

Vermieter (Name, Anschrift)
Telefon

[ ] einer belegungsgebundenen Wohnung, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürWoFG genannten Personenkreisen vorbehalten ist, dem Sie / eine zu Ihrem Haushalt gehörende Person angehören:

[ ] Familie/Haushalt mit Kindern [ ] junge Ehen / Lebenspartnerschaften [ ] Menschen mit Behinderungen
[ ] ältere Menschen [ ] Schwangere [ ] Alleinerziehende
[ ] Wohnungslose [ ] Sonstige hilfsbedürftige Personen

3. Für den Bezug einer Wohnung in einem anderen Bundesland gelten ggf. abweichende landesrechtliche Regelungen.

4. Die Bescheinigung gilt bis zum ____________.

5. Diese Bescheinigung ist dem Verfügungsberechtigten vor Abschluss des Mietvertrages vorzulegen undvor Bezug der Wohnung diesem im Original zu übergeben.

Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Stelle das Original des WBS zusammen mit der Überlassungsmitteilung unverzüglich zu übergeben.

6. Der Bescheid ist gebührenpflichtig.
Für diese Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von ______ EUR festgesetzt. (§§ 1 und 21 Thüringer Verwaltungskostengesetz)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nachfolgend bezeichneten Behörde einzulegen.

Behörde

- Dienstsiegel -

__________________________
Ort, Datum

__________________________
Unterschrift

Seite 2 von 2

.

Richtlinie über die Wohnungserfassung und -kontrolle von Sozialwohnungen Anlage 4

=>


ENDE

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