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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

Windenergieerlass - Erlass zur Planung von Vorranggebieten "Windenergie", die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben
- Thüringen -

Vom 21.06.2016
(Thür.StAnz. Nr. 29 vom 18.07.2016 S. 957)



Erlass des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 21. Juni 2016

1 Allgemeines

Die Energieversorgung Thüringens soll sicher, kostengünstig und umweltverträglich erfolgen. Sie soll auf einem ausgewogenen Energiemix mit einem Vorrang für erneuerbare Energien basieren. Auf den sparsamen und rationellen Umgang mit Energie sowie den Einsatz besonders effizienter Energieerzeugungs- und Energieverbrauchstechnologien soll hingewirkt werden. Hierzu sind moderne und leistungsfähige Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad Voraussetzung.

Aus der allgemeinen politischen, ökologischen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung sowie den Erfahrungen der Landes- und Regionalplanung in Thüringen resultiert die Einschätzung, dass die Nutzung erneuerbarer Energien (Wasserkraft, Biomasse, Solar- und Windenergie) auch bei der Fortschreibung der Regionalpläne in Thüringen einer der Bereiche ist, die besonderer Beachtung und Steuerung bedürfen.

Der Energiebedarf muss zunehmend mit erneuerbaren Energien, also auch Windenergie, gedeckt werden (vgl. 5.2 Leitvorstellung Nr. 3 Satz 2 Landesentwicklungsprogramm Thüringen (LEP) 2025). In Thüringen soll der Ausbau der Windenergienutzung den landschaftsgebundenen, naturräumlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten Rechnung tragen (Grundsatz 5.2.10 LEP 2025).

Die Landesregierung verfolgt das Ziel, dass Thüringen bis 2040 seinen Energiebedarf bilanziell durch einen Mix aus 100 Prozent regenerativer Energie selbst decken kann. Bis zum Jahr 2020 soll ein Anteil von 35 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch erreicht worden sein.

Die Landesregierung wird ein Klimagesetz (KlimaG) und eine Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie (IEKS) erarbeiten. Das Gesetz soll die hohe Priorität der Klimapolitik verdeutlichen und für Verbindlichkeit sorgen. Es wird u. a. Treibhausgasminderungsziele für 2030, 2040 und 2050 festlegen und einen Rahmen schaffen, um diese Ziele zu erreichen. Die Strategie soll Teil- und Zwischenziele, Strategien und insbesondere Maßnahmen zur Erreichung der Treibhausgasminderungsziele und Energieziele darlegen. Sie wird in einem umfassenden Dialogprozess erarbeitet.

Die für die Planungsregionen aufzustellenden Regionalpläne bzw. sachlichen Teilregionalpläne "Windenergie" im Sinne eines vorgezogenen Regionalplankapitels "Windenergie" haben absehbar einen über das Jahr 2020 hinausgehenden Planungshorizont. Dieser wird voraussichtlich auf das Jahr 2030 gerichtet sein. Insoweit zielt der vorliegende Erlass darauf, die Voraussetzungen zu schaffen, dass auf etwa 1 % der Landesfläche die Möglichkeit besteht, Windenergie zu nutzen, um das energiepolitische Ziel einer Verdreifachung der für die Windenergienutzung zur Verfügung stehenden Fläche erreichen zu können.

Der vorliegende Erlass des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft richtet sich an die Träger der Regionalplanung und die obere Landesplanungsbehörde.

Die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes ( ROG), des Thüringer Landesplanungsgesetzes ( ThürLPlG) und des Landesentwicklungsprogramms in der jeweiligen Fassung sind vorrangig zu beachten.

2 Vorranggebiete "Windenergie"

In den Regionalplänen sind zur Konzentration der raum- bedeutsamen Windenergienutzung und zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielsetzungen Vorranggebiete "Windenergie" auszuweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (Vorgabe 5.2.13 LEP 2025).

2.1 Raumbedeutsamkeit

Von der Steuerungswirkung der Konzentrationszonen werden nur raumbedeutsame Windenergieanlagen erfasst. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben dann, wenn dadurch die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Anhaltspunkte für eine Raumbedeutsamkeit sind insbesondere:

Nicht raumbedeutsame Anlagen unterliegen nicht dem Planungsvorbehalt der Regionalpläne. Sie sind als privilegierte Anlagen nach wie vor unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig.

2.2 Methodik

Gemäß 5.2.13 LEP 2025 sind in den Regionalplänen Vorranggebiete "Windenergie", die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, auszuweisen. Damit ist die Gebietskategorie nach § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG verbindlich vorgegeben.

Die Planung derartiger Konzentrationszonen erfolgt unter Beachtung des Abwägungsgebots nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG. Es sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen.

Die Abwägungsentscheidung hat den rechtlichen Anforderungen an eine Konzentrationsplanung im Sinne von § 35

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