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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

ThürGAVO - Thüringer Gutachterausschussverordnung
Thüringer Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

- Thüringen -

Vom 30. Juni 2021
(GVBl. Nr. 17 vom 16.07.2021 S. 356)



Archiv: 2013

Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs ( BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung und Bezeichnung der Gutachterausschüsse,

Amtsperiode, Rechtsaufsicht

(1) Für das Gebiet der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. Landkreis Sömmerda, Landkreis Weimarer Land und kreisfreie Stadt Weimar,
  2. Landkreis Gotha und Wartburgkreis,
  3. Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis und kreisfreie Stadt Jena,
  4. Ilm-Kreis, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und Landkreis Sonneberg,
  5. Landkreis Hildburghausen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen und kreisfreie Stadt Suhl,
  6. Landkreis Altenburger Land, Landkreis Greiz und kreisfreie Stadt Gera,
  7. Kyffhäuserkreis und Landkreis Nordhausen,
  8. Landkreis Eichsfeld und Unstrut-Hainich-Kreis,
  9. kreisfreie Stadt Erfurt

wird jeweils ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse führen die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet ..." gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen das Landessiegel.

(3) Die Amtsperiode der Gutachterausschüsse beträgt fünf Jahre.

(4) Dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse.

§ 2 Zusammensetzung der Gutachterausschüsse

(1) Ein Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, mindestens einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied kann die Bezeichnung "Vorsitzende" oder "Vorsitzender" und das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann die Bezeichnung "Stellvertretende Vorsitzende" oder "Stellvertretender Vorsitzender" gefolgt von der Bezeichnung des jeweiligen Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 führen.

(2) Die Mitglieder müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in diesen Wertermittlungen erfahren sein.

(3) Vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglieder müssen Bedienstete des Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation sein und die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen oder mit entsprechender Qualifizierung Aufgaben des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation ausüben.

(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gutachterausschusses haben. Unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gutachterausschusses befinden.

(5) Zwei der ehrenamtlichen Mitglieder müssen Bedienstete der zuständigen Finanzbehörden mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein. Soweit mehr als eine Finanzbehörde für das Gebiet des jeweiligen Gutachterausschusses zuständig ist, soll aus jeder dieser Finanzbehörden mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken dem Gutachterausschuss als Mitglied angehören.

(6) Weiterhin sollen unter den ehrenamtlichen Mitgliedern je zwei Mitglieder sein, die

  1. in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahrene Ingenieurinnen oder Ingenieure des Bau- oder Vermessungswesens oder Architektinnen oder Architekten sind,
  2. betriebs- oder immobilienwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und
  3. in der Bewertung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sind.

§ 3 Bestellung, Ende der Bestellung und Abberufung der Mitglieder

(1) Die vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse werden vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestellt; dabei sollen die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte, die zuständigen Berufskammern und Berufsverbände sowie die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer beteiligt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 5 werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorgeschlagen. Die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für die Amtsperiode des Gutachterausschusses; eine Bestellungsurkunde ist jeweils auszuhändigen. Die Wiederbestellung sowie die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.

(4) Ist während der laufenden Amtsperiode des Gutachterausschusses die Neubestellung eines Mitglieds erforderlich, so erfolgt sie für den Rest der Amtsperiode.

(5) In einen Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer nach

  1. § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder
  2. § 21

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