umwelt-online: EAG-Bau-Hinweise Thüringen (2)

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2.4.4 Beschreibung im Rahmen des Umweltberichts

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ist als nächster Schritt im Rahmen der Umweltprüfung eine Beschreibung der Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung im Umweltbericht vorzunehmen. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 2a Satz 2 Nr. 2. In § 2a wird zudem verdeutlicht, dass es sich bei dem Umweltbericht um einen selbstständigen Bestandteil der Begründung handelt, der darin einen eigenen Abschnitt bildet. Aus der Bezugnahme in § 2a Satz 2 auf den Stand des Verfahrens ergibt sich, dass der Umweltbericht gemeinsam mit der Begründung des Bauleitplanentwurfs im Lauf des Aufstellungsverfahrens fortgeschrieben wird.

Für die Art und Weise der Darstellung des Umweltberichts enthält die Anlage - ähnlich dem bisherigen § 2a - eine Gliederung, an der sich die Gemeinde bei der Beschreibung orientieren kann. Zwingend ist diese Reihenfolge jedoch nicht. Nummer 1 enthält die einleitenden Angaben, anhand derer sich die Öffentlichkeit und die Behörden über den Rahmen der Planung informieren können. Nach Nummer 2 sind die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung darzustellen. Nummer 3 erfordert als zusätzliche Angaben eine Beschreibung der Methodik, der geplanten Überwachungsmaßnahmen und eine allgemein verständliche Zusammenfassung. Einen Vorschlag für Aufbau und Inhalt des Umweltberichts enthält auch die Anlage zu dieser Bekanntmachung.

Wie schon im Rahmen der Ermittlung und Bewertung ist es auch im Hinblick auf die Beschreibung im Umweltbericht erforderlich, die Darstellung auf einen sachgerechten Umfang zu begrenzen. Der Umfang der Ausführungen richtet sich dabei nach der jeweiligen Bedeutung der ermittelten und bewerteten Umweltbelange.

Auch bei der Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen ist eine Beschränkung auf das Wesentliche geboten, sowohl aus Gründen der Arbeitseffizienz als auch der Übersichtlichkeit und damit der Transparenz für Öffentlichkeit und Bürger. Auch in der Arbeitshilfe der EU-Kommission - Generaldirektion Umwelt - "Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" vom Jahre 2003 wird dementsprechend betont: "Werden zu viele Informationen über unerhebliche Auswirkungen oder nicht relevante Aspekte berücksichtigt, wird der Bericht unübersichtlich und es besteht die Gefahr, dass wichtige Informationen übersehen werden." (Nummer 5.19).

Im Einzelnen sind - im jeweils angemessenen Umfang - folgende Angaben im Umweltbericht erforderlich:

  1. Die Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben (Nummer 1 Buchst.a der Anlage 1), soll der Öffentlichkeit und den Behörden eine Vorstellung von dem Vorhaben vermitteln. Genügt die in der Begründung des Bauleitplans ohnehin übliche Beschreibung des Vorhabens bereits diesen Anforderungen, kann der Umweltbericht auf den entsprechenden Abschnitt der Begründung verweisen.
  2. Die Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, soll eine Einordnung der mit dem Bauleitplan verfolgten konkreten städtebaulichen Ziele im Verhältnis zu den übergeordneten Richtwerten des Umweltschutzes ermöglichen. Hiermit soll nicht nur eine transparente Darstellungsweise gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit bewirkt werden. Die Umweltziele können insbesondere auch im Hinblick auf den Arbeitsschritt der Bewertung als Maßstab genutzt werden.
    Die Einschränkung auf die in den jeweiligen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele, die für den Plan relevant sind, verdeutlicht jedoch, dass keine überzogenen Anforderungen an die Bandbreite der beschriebenen Umweltziele zu stellen sind. Insbesondere sind keine internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Umweltziele darzustellen, da sich die Gemeinde grundsätzlich darauf verlassen darf, dass diese in deutsches Recht umgesetzt worden sind. In der Praxis wird es sich insbesondere um Ziele derjenigen Fachgesetze und Fachpläne handeln, die bei der Aufstellung des Bauleitplans im Hinblick auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g heranzuziehen sind. Sollten allerdings konkrete Hinweise vorliegen, dass
    gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht rechtzeitig umgesetzt wurden und damit unmittelbar gelten, sollte die Gemeinde diesen nachgehen und sie gegebenenfalls berücksichtigen.
  3. Bei den Angaben zur Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustands (Nummer 2 Buchst.a der Anlage) handelt es sich um das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlung und Bewertung (siehe hierzu Nummer 2.4.2.4 a).
  4. Bei den Angaben zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes (Nummer 2 Buchst.b der Anlage 1) handelt es sich um das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlung und Bewertung (siehe hierzu Nummer 2.4.2.4 b).
  5. Bei den Angaben zu den geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich (Nummer 2 Buchst.c der Anlage 1) handelt es sich um das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlung und Bewertung (siehe hierzu Nummer 2.4.2.4 c).
    Die Angaben sollten so genau sein, dass auch eine Nachkontrolle der geplanten Maßnahmen möglich ist. Der Detaillierungsgrad ist von der Art des Bauleitplanes abhängig. Auf die Hinweise zur Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (Nr. 4.4 der Bekanntmachung zum Bau- und Raumordnungsgesetz vom 31.03.1998, ThürStAnz Nr. 18/1998 S. 768) wird ergänzend hingewiesen.

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