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Regelwerk

Vollzug der Thüringer Bauordnung
Hinweise zur Anwendung des Kriterienkatalogs nach § 85 Abs. 5 ThürBO

- Thüringen -

Vom 1. Juli 2005
(StAnz. Nr. 31 vom 01.08.2005 S. 1425)



A Allgemeine Hinweise

Nach § 63d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürBO ist bei den dort genannten Anlagen der Standsicherheitsnachweis jedenfalls dann zu prüfen, wenn sich aus einem Kriterienkatalog ein entsprechendes Erfordernis ergibt. Der Kriterienkatalog soll auf Dauer in einer noch zu erlassenden Bauvorlagenverordnung geregelt werden. Bis zu deren Erlass enthält § 85 Abs. 5 ThürBO einen vorläufigen Kriterienkatalog, bei dessen Anwendung Zweifelsfragen aufgetreten sind.

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Hilfestellung für eine sachgerechte Entscheidung über das Zutreffen der einzelnen Kriterien im konkreten Anwendungsfall geben.

Die Erläuterungen gelten nicht nur für Gebäude, sondern für die in § 63d Absatz 3 Nr. 3 b und 3 c ThürBO genannten Anlagen. In den Erläuterungen wird für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen der Oberbegriff bauliche Anlagen verwendet.

Wird der Standsicherheitsnachweis der baulichen Anlage von mehreren Tragwerksplanern erstellt, so besteht eine Prüfbefreiung für die gesamte bauliche Anlage nur, wenn entweder alle Tragwerksplaner die Anforderungen des § 63d Abs. 2 Satz 1 erfüllen oder ein Tragwerksplaner die Gesamtverantwortung für alle Standsicherheitsnachweise übernimmt.

Bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Erfüllung der Kriterien, kann das Landesverwaltungsamt (Referat Bauaufsicht/Bautechnik) um Stellungnahme gebeten werden.

B Erläuterungen zu den Kriterien

1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel mittelstark oder stark bindige Böden).

"Eindeutig" sind die Baugrundverhältnisse, wenn im betreffenden Baufeld zweifelsfrei einfache und einheitliche Baugrundverhältnisse vorhanden sind und die Beurteilung der Standsicherheit aufgrund gesicherter Erfahrungen erfolgen kann.
Die Beurteilung, ob eindeutige Baugrundverhältnisse vorliegen oder nicht, obliegt dem nachweisberechtigten Tragwerksplaner. Dazu muss er Erkundungen zur Beschaffenheit des Baugrundes vornehmen.

  1. Bestehen hinreichende Erkenntnisse von dritter Seite (z.B. nach Nachbarbauvorhaben), können für die Planungsleistungen vor Baubeginn Annahmen über einfache Baugrundverhältnisse getroffen werden, die während der Bauausführung zu kontrollieren sind. Die Kontrolle obliegt auch dem nach § 58 beauftragten Bauleiter und er hat das Erlebnis aktenkundig festzulegen
  2. Eindeutige Baugrundverhältnisse können andernfalls vor Baubeginn (z.B. Aushub der Baugrube/Herstellung der Gründungsebene) nur dann als gegeben angenommen werden, wenn zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises ein Baugrundgutachten vorliegt, in welchem die relevanten Angaben (zulässige Baugrundpressungen, Angaben zu Setzungen, Angaben zu Grund- und Schichtenwasser, Angaben zur Baugrubensicherung) verbindlich vorgegeben werden und aus dem erkennbar ist, dass zweifelsfrei einfache und einheitliche Baugrundverhältnisse angenommen werden können.

Unter "üblicher Flachgründung nach DIN 1054" sind Gründungen auf Einzel- und Streifenfundamenten sowie tragende Bodenplatten zu verstehen, die unter Annahme einer linearen Sohldruckverteilung berechnet und mit zulässigen Bodenpressungen nachgewiesen werden (Annahmen zulässiger Bodenpressungen nach DIN 1054: 1976-11 Tab. 1 bis 4 und 7 bzw. DIN 1054: 2003-01 Anh. A).

Nach Steifeziffer oder Bettungszifferverfahren berechnete Gründungsplatten sind zu prüfen, wenn nicht durch einfache Vergleichsrechnung die Plausibilität der Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert wird.

Die Formulierung "setzungsempfindlicher Baugrund" ist in dem Sinn zu verstehen, dass Setzungsbeträge zu erwarten sind, die auf Grund der mechanischen Eigenschaften der Tragkonstruktion einen maßgeblichen Einfluss auf die Standsicherheit haben.

Beispiele für Fälle, in denen das Kriterium nicht erfüllt ist - Tief- und Pfahlgründungen

2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m und der Wasserdruck muss rechnerisch nicht berücksichtigt werden.

Die "Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche", auf der die Erddruckbelastung anfällt, bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Einzelbauteile als auch auf das gesamte Bauwerk (z.B. Hanglage). Von einer Hanglage ist auszugehen, wenn die Anschüttung eines Gebäudes um eine Geschosshöhe oder mehr differiert.

"Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden" bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Bauteile (Wände, Bodenplatten) als auch auf das Gesamtbauwerk (z.B. bei erforderlicher Auftriebssicherung).

Beispiele für Fälle, in denen das Kriterium nicht erfüllt ist

3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt und nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.

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