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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. April 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.05.2023 S. 227)



Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Artikel 1

§ 9 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 5), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Vorhaben, bei denen der Neubau oder Erwerb von Bestandsimmobilien durch kleine Genossenschaften gemäß Abschnitt V Nummer 9 der Wohnraumförderungsrichtlinien vom 19. Dezember 2018 (Amtsbl. Schl.-H. 2019 S. 62) gefördert wird, für Mitglieder der Genossenschaft für bis zu 66 Prozent der geförderten Wohnungen eines Fördervorhabens um 20 Prozent. Befindet sich das Vorhaben nach Satz 1 in Regionalstufe IV gemäß Anlage 1 der Wohnraumförderungsrichtlinien, dürfen die Einkommensgrenzen bei bis zu 66 Prozent der Wohnungen um 40 Prozent überschritten werden. Bei Förderung genossenschaftlicher Wohngemeinschaften und bestehender Mietergemeinschaften nach Abschnitt V Nummer 9 der Wohnraumförderungsrichtlinien dürfen die Einkommensgrenzen in den Regionalstufen I bis III gemäß Anlage 1 der Wohnraumförderungsrichtlinien um 20 Prozent, in der Regionalstufe IV um 40 Prozent überschritten werden. Bei Förderung bestehender Mietergemeinschaften nach Abschnitt V Nummer 9 der Wohnraumförderungsrichtlinien muss mindestens die Hälfte aller teilnehmenden Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen nach Satz 3 liegen. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 26. Oktober 2017 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen. "(5) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Vorhaben, bei denen der Neubau oder Erwerb von Bestandsimmobilien durch kleine Genossenschaften gemäß Nummer 15 der Wohnraumförderungsrichtlinien vom 4. April 2023 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1071) gefördert wird, für Mitglieder der Genossenschaft für bis zu 66 Prozent der geförderten Wohnungen eines Fördervorhabens um 20 Prozent. Befindet sich das Vorhaben nach Satz 1 in Regionalstufe C gemäß Anlage 1 der Wohnraumförderungsrichtlinien, dürfen die Einkommensgrenzen bei bis zu 66 Prozent der Wohnungen um 40 Prozent überschritten werden. Bei Förderung genossenschaftlicher Wohngemeinschaften und bestehender Mietergemeinschaften nach Nummer 15 der Wohnraumförderungsrichtlinien dürfen die Einkommensgrenzen in den Regionalstufen a und B gemäß Anlage 1 der Wohnraumförderungsrichtlinien um 20 Prozent, in der Regionalstufe C um 40 Prozent überschritten werden. Bei Förderung bestehender Mietergemeinschaften nach Nummer 15 der Wohnraumförderungsrichtlinien muss mindestens die Hälfte aller teilnehmenden Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen nach Satz 3 liegen. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 26. Oktober 2017 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen."

2. In Absatz 6 werden die Wörter "im 2. Förderweg (einschließlich der Inselförderung)" durch die Wörter "im 2. Förderweg einschließlich der Inselförderung" ersetzt.

3. In Absatz 7 werden die Wörter "im Rahmen der Inselförderung im 3. Förderweg" durch die Wörter "im 3. Förderweg einschließlich der Inselförderung" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 231022

ENDE

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(Stand: 31.05.2023)

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