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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 27.01.2022 S. 5)



Aufgrund der § 8 Absatz 3 und § 17 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 2 Absatz 3 (Beteiligung der Kommunen), § 8 Absatz 4 (Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein), § 11 Absatz 1 und 2 (Belegungsbindung und -rechte), § 15 Absatz 1, 2, 4, und 5 (Mitteilungspflichten und Sicherung der Zweckbestimmung) und § 18 Absatz 1 (Verstöße und Ordnungswidrigkeiten) SHWoFG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. "(1) Zuständige Stellen im Sinne von § 2 Absatz 3 (Beteiligung der Kommunen), § 8 Absatz 4 (Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein), § 11 Absatz 1, 2 und 5 (Belegungsbindung und -rechte), § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Mitteilungspflichten und Sicherung der Zweckbestimmung), § 18 Absatz 1 (Verstöße und Ordnungswidrigkeiten) und § 19 SHWoFG (Experimentierklausel) sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a. In der Überschrift wird die Angabe "Geltungsdauer" gestrichen.

b. Die Worte "und mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft" werden gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 220180

ENDE

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