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Regelwerk

Änderungstext

VB-SHWoFG - Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz *
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Juni 2014
(Amtsbl. Nr. 27 vom 30.06.2014 S. 500)



Die VB-SHWoFG werden wie folgt geändert:

1. In 3.2.1 Absatz 3 werden die Worte "in einem gezielten" ersetzt durch das Wort "im".

2. 3.2.1 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Sofern die Einkommensgrenzen nicht eingehalten werden, ist festzustellen, ob höchstens eine Überschreitung von 40 Prozent vorliegt.  "Sofern die Einkommensgrenzen nicht eingehalten werden, ist festzustellen, ob eine Überschreitung von höchstens 20 oder 40 Prozent vorliegt."

3. Nach 9.1.2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Werden durch dieselbe Handlung mehrere Vorschriften des SHWoFG schuldhaft verletzt, so wird grundsätzlich nur eine Geldleistung nach dem höchsten Regelsatz bestimmt (9.1.3 Absatz 1 bis 6). Eine Ausnahme gilt im Falle der Überschreitung der Wohnfläche: Entsprechend den Bestimmungen bei der Freistellung (Nummer 7.4-.3 Absatz 4 sechster Spiegelstrich) wird für die überschrittene Fläche der Regelsatz nach 9.1.3 Absatz 2 angesetzt, für den weiteren Verstoß wird die Geldleistung auf der Grundlage der angemessenen Wohnfläche berechnet."

4. 9.1.3 wird wie folgt neu gefasst: 

alt neu
Die Geldleistungen betragen regelmäßig je Quadratmeter Wohnfläche monatlich

(1) 1,00 Euro,

  • wenn der/die Verfügungsberechtigte Wohnraum einem wohnberechtigten Haushalt überlassen oder selbst genutzt hat und dadurch die angemessene Wohnungsgröße um nicht mehr als 10 m2 oder einen Raum überschritten hat oder gegen einen Vorbehalt für bestimmte Haushalte verstoßen hat;
  • wenn der/die Verfügungsberechtigte gegen die Anzeige und Mitteilungspflicht nach § 15 SHWoFG verstoßen hat;

(2) 2,00 Euro,

  • wenn die angemessene Wohnfläche um mehr als 10 m2 oder um mehr als einen Raum überschritten wird;
  • wenn bei der Belegung ein Wohnungsbesetzungsrecht nicht beachtet wird;

(3) 3,00 Euro,

  • wenn der/die Verfügungsberechtigte eine Wohnung ohne Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines oder eines entsprechenden Nachweises gemäß § 8 Abs. 6 SHWoFG überlassen hat oder ohne Genehmigung selbst nutzt;

(4) 5,00 Euro,

  • bei Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung oder baulicher Veränderungen sowie bei mehr als sechsmonatigem Leerstehenlassen einer Wohnung ohne Genehmigung.

(5) Bei Verstößen gegen die Mietbindung werden Geldleistungen in Höhe der Differenz zur zulässigen Miete erhoben, es sei denn, dass die Miete innerhalb eines Monats nach Aufforderung gesenkt und der überhöhte Betrag erstattet wurde.

 "Die Geldleistungen betragen regelmäßig je Quadratmeter Wohnfläche monatlich

(1) 1,00 Euro,

  • wenn der/die Verfügungsberechtigte gegen die Anzeige und Mitteilungspflicht nach § 15 SHWoFG verstoßen hat, es sei denn, dass gleichartige Verstöße nicht mehr zu erwarten sind;
  • wenn der/die Verfügungsberechtigte gegen einen Vorbehalt für bestimmte Haushalte verstoßen hat.

(2) 1,50 Euro

wenn der/die Verfügungsberechtigte Wohnraum einem wohnberechtigten Haushalt überlassen hat und dadurch die angemessene Wohnungsgröße überschritten wurde. Bemessungsgrundlage ist die überschrittene Fläche.

(3) 2,00 Euro,

wenn bei der Belegung ein Wohnungsbesetzungsrecht nicht beachtet wird.

(4) 3,00 Euro,

wenn der/die Verfügungsberechtigte eine Wohnung ohne Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines oder eines entsprechenden Nachweises gemäß § 8 Abs. 6 SHWoFG überlassen hat oder ohne Genehmigung selbst nutzt.

(5) 3,50 Euro bis 5,00 Euro,

bei Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung oder baulicher Veränderungen sowie bei mehr als sechsmonatigem Leerstehenlassen einer Wohnung ohne Genehmigung.

(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 14 SHWoFG i.V.m. Nummer 7 VB-SHWoFG vor, reduzieren sich die Regelsätze der Absätze 2 biS 4- auf die Höhe des Deckelungsbetrages nach Nummer 7.4-.3 Absatz 4- VB-SHWoFG.

(7) Wurde ein Verstoß durch die Genehmigung einer Zweckentfremdung oder einer baulichen Veränderung ausgeräumt oder hätte er bei rechtzeitiger Antragstellung ausgeräumt werden
können, sollen abweichend von Absatz 5 Geldleistungen nur in Höhe einer angemessenen Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 3 SHWoFG festgesetzt werden.

(8) Bei Verstößen gegen die Mietbindung werden Geldleistungen in Höhe der Differenz zur zulässigen Miete erhoben, es sei denn, dass die Miete innerhalb eines Monats nach Aufforderung gesenkt und der überhöhte Betrag erstattet wurde."


5. 9.1.4 Absatz 2 wird um einen vierten Spiegelstrich ergänzt:

6. In 9.1.5 Absatz 3 werden die Worte gestrichen: "die Wohnung die Eigenschaft "öffentlich gefördert" verloren hat bzw."

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