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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der
obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen

Vom 12. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 15 vom 27.10.2005 S. 487)
Gl.-Nr.: 200-0-358



Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa, dem Ministerium für Bildung und Frauen, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

Abschnitt 1
Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Artikel 1
Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine
Stiftung des öffentlichen Rechts

Das Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), ist wie folgt geändert:

1. § 5 ist wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

2. § 7 ist wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Bezeichnung ;,die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

Artikel 2
Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schloß Eutin"

Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schloß Eutin" vom 24. April 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 228), geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), ist wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

2. In § 11 ist die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

Artikel 3
Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf"

Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), ist wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 ist die Bezeichnung "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

2. § 6 ist wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 ist die Bezeichnung "der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 hat folgende Fassung: "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei vertreten lassen."

c) In Absatz 6 ist die Bezeichnung "die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt und nach dem Wort "Vertreter" die Angabe "nach § 6 Abs. 2 Satz 3" angefügt.

3. In § 8 Abs. 1 ist die Bezeichnung "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten" ersetzt.

4. § 9 ist wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 ist die Bezeichnung "der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beziehungsweise ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 ist die Bezeichnung "die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beziehungsweise ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter nach § 6 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 3 ist die Bezeichnung "dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

Artikel 4
Landesarchivgesetz

Das Landesarchivgesetz vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), ist wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten" ersetzt.

2. § 10 ist wie folgt geändert:

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