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Regelwerk

Landesverordnung über die Vertrauensleute für Kulturdenkmale
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Dezember 2009
(GVOBl Nr. 21 vom 17.12.2009 S. 883)
Gl.Nr. 224-1-38



Aufgrund § 3 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet der Ministerpräsident:

§ 1 Bestellung

(1) Die Vertrauensleute für Kulturdenkmale nach § 3 DSchG werden von der oberen Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet sie tätig werden sollen, bestellt.

(2) Die zu bestellenden Personen sollen persönlich und fachlich geeignet sein. Sie sollen insbesondere

  1. Kenntnisse oder Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen,
  2. ihren Wohnsitz nach Möglichkeit in dem örtlichen Bereich haben, in dem sie als Vertrauensleute für Kulturdenkmale tätig werden sollen, und
  3. volljährig sein.

(3) Bei der Bestellung sind der örtliche Tätigkeitsbereich und die Kulturdenkmale, für die die Bestellung erfolgt, festzulegen. Die oberen Denkmalschutzbehörden können gemeinsame Vertrauensleute bestellen.

(4) Die Bestellung als Vertrauensperson für Kulturdenkmale erfolgt schriftlich. Die Vertrauensperson erhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Ausweis zum Nachweis ihrer Legitimation.

§ 2 Amtsdauer

(1) Die Vertrauensleute werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Vertrauensleute können jederzeit aus wichtigem Grund von der oberen Denkmalschutzbehörde, die sie bestellt hat, abberufen werden. Vor der Abberufung sind die betroffenen Vertrauensleute und der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sie tätig sind, zu hören.

§ 3 Ausübung der Tätigkeit

(1) Die Vertrauensleute sind ehrenamtlich tätig. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 93 bis 99 des Landesverwaltungsgesetzes.

(2) Die Vertrauensleute sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen der Denkmalschutzbehörden nicht gebunden.

§ 4 Entschädigung

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann im Rahmen der von ihrem Träger bereitgestellten Haushaltsmittel den Vertrauensleuten eine Aufwandsentschädigung bis zum Höchstbetrag von 300,00 Euro im Jahr gewähren. Mit ihr sind alle notwendigen Aufwendungen, die den Vertrauensleuten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, abgegolten. Dies gilt auch für entgangenen Arbeitsverdienst.

(2) Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Sie werden erlassen

  1. von der obersten Denkmalschutzbehörde für die von einer oberen Denkmalschutzbehörde des Landes bestellten Vertrauensleute und
  2. von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck für die von ihr oder ihm bestellten Vertrauensleute.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

ENDE


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