Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Mai 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 11.06.2009 S. 312aufgehoben)
Gl.-Nr.: 219-7-2


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes ( VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Befugnisse des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein

(1) Das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein ist befugt,

  1. technische Arbeiten zur Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters vorzunehmen, sofern für die wirtschaftliche Durchführung der Einsatz der beim Landesvermessungsamt vorhandenen Ausstattung erforderlich oder zweckmäßig ist,
  2. im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Katasteramt Daten des Liegenschaftskatasters aufzubereiten und berechtigten Personen und Stellen nach § 13 VermKatG zur Verfügung zu stellen sowie
  3. Aufgaben der Informationstechnik für den Bereich des Liegenschaftskatasters wahrzunehmen, einschließlich der Einrichtung und Protokollierung automatisierter Übermittlungen und automatisierter Abrufverfahren von Daten des Liegenschaftskatasters.

(2) Das Landesvermessungsamt ist befugt, Daten des Liegenschaftskatasters für die Fortführung der Nachweise der Landesvermessung zu verwenden.

§ 2 Befugnisse der Katasterämter

Die Katasterämter sind befugt, Angaben über das Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld sowie analoge Ausgaben der topographischen Landeskartenwerke und konfektionierte Produkte digitaler topographischer Karten an Nutzerinnen und Nutzer abzugeben.

§ 3 Gebäude

(1) Gebäude, die nach § 12 Abs. 1 VermKatG im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, sind

  1. Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, die mehr als 12 m2 Grundfläche umfassen und nicht nur zeitlich befristet errichtet sind,
  2. andere ortsfeste, oberirdische bauliche Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung, die mehr als 100 m3 umbauten Raum oder Behälterinhalt umfassen,
  3. sonstige ortsfeste, oberirdische Behälter, die mehr als 50 m3Inhalt umfassen und mehr als 6 Meter Höhe aufweisen, und
  4. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 10 Metern.

(2) Die Pflicht der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten nach § 16 Abs. 3 VermKatG, die Einmessung eines neu errichteten oder in seinem Grundriss veränderten Gebäudes zu veranlassen, umfasst alle Gebäude, die nach Absatz 1 im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Satz 1 gilt nicht

  1. für Gartenlauben, deren Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz 24 m2 nicht übersteigt, und
  2. für Carports, es sei denn, sie eignen sich einzeln oder in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge.

(3) Bei Gebäuden, die mindestens eine Grundfläche von 6 m2umfassen und die

  1. vor dem 1. Januar 1975 errichtet wurden,
  2. die in Absatz 1 genannten Maße nicht erreichen oder
  3. nicht der Einmessungspflicht nach Absatz 2 unterliegen,

werden geeignete Ergebnisse der Landesvermessung als topographische Merkmale in die Nachweise des Liegenschaftskatasters übernommen.

(4) Gebäude, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, werden im Flurkartenwerk gelöscht, wenn das Katasteramt Kenntnis erhält, dass sie örtlich nicht mehr vorhanden sind.

§ 4 Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen

(1) In den Nachweisen des Liegenschaftskatasters werden folgende Hinweise geführt:

  1. "Flurbereinigung", wenn ein Flurstück in ein Verfahren nach §§ 1, 86, 87, 91 oder 103a des Flurbereinigungsgesetzes einbezogen ist, und
  2. "Umlegung", wenn ein Flurstück in ein Verfahren nach §§ 45 oder 80 des Baugesetzbuches einbezogen ist.

Die Hinweise können um Art, Stand und ausführende Stelle des Verfahrens ergänzt werden.

(2) In den Nachweisen des Liegenschaftskatasters kann der Hinweis "Baulast" geführt werden, wenn ein Flurstück von einer im Baulastenbuch eingetragenen Baulast betroffen ist, die Flurstücksbezeichnungen in dem jeweiligen Verzeichnis in Übereinstimmung mit den Bezeichnungen des Liegenschaftskatasters geführt werden und die das Verzeichnis führende Stelle mit dem zuständigen Katasteramt eine Vereinbarung über die ständige Mitteilung von Änderungen getroffen hat. Der Hinweis kann um die Baulastenblattnummer ergänzt werden.

(3) In den Nachweisen des Liegenschaftskatasters kann der Hinweis "Wasser- und Bodenverband" sowie der Name des Wasser- und Bodenverbandes geführt werden, wenn ein Flurstück im Bereich eines Wasser- und Bodenverbandes liegt und der Wasser- und Bodenverband mit dem zuständigen Katasteramt eine Vereinbarung über die ständige Mitteilung von Änderungen getroffen hat.

§ 5 Automatisierte Übermittlung und automatisierte Abrufverfahren

(1) Das Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein richtet die automatisierte Übermittlung und das automatisierte Abrufverfahren von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 VermKatG ein und protokolliert die Übermittlung und die Abrufe der Daten. Die Protokollierung erfolgt automatisiert. Die entsprechenden Daten sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

(2) Personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Abs. 5 VermKatG dürfen nur automatisiert übermittelt oder automatisiert abgerufen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Daten nicht von Unberechtigten eingesehen werden können.

(3) Vor der automatisierten Übermittlung oder dem automatisierten Abruf schließt das zuständige Katasteramt mit der Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden oder von der die Daten abgerufen werden, eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 5. Landesweite Rahmenverträge, die die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde abschließt, treten an die Stelle von einzelnen schriftlichen Vereinbarungen. Der automatisierte Abruf einzelner Auszüge aus dem Flurkartenwerk im Bildformat ist auch ohne schriftliche Vereinbarung zulässig.

(4) Zuständig ist das Katasteramt, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz der Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden oder von der die Daten abgerufen werden, befindet. Befindet sich der Sitz außerhalb Schleswig-Holsteins, ist das Katasteramt Kiel zuständig.

(5) In der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 3 ist festzulegen:

  1. welche Daten des Liegenschaftskatasters automatisiert übermittelt oder automatisiert abgerufen werden,
  2. zu welchem Zweck Daten des Liegenschaftskatasters automatisiert übermittelt oder automatisiert abgerufen werden,
  3. in welchem Umfang die übermittelten oder abgerufenen Daten in ein Folgeprodukt oder in einen Folgedienst einfließen und wie die Vervielfältigungsgebühr oder das Verwertungsentgelt festzulegen ist,
  4. welche Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen sind,
  5. welche Verpflichtungen einzuhalten sind und
  6. welche Auflagen und Auflagenvorbehalte zu beachten sind.

Das Innenministerium erstellt für die schriftlichen Vereinbarungen Muster.

(6) Für eine automatisierte Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters dürfen die seit der letzten automatisierten Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters geänderten personenbezogenen Daten bis zur nächsten automatisierten Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters jeweils gesondert gespeichert werden.

(7) Für die automatisierte Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters an die Grundbuch- und Finanzverwaltung gelten die Absätze 2 und 6.

§ 6 Gewährung von Einsicht und Erteilen von Auszügen

(1) Das zuständige Katasteramt schließt mit Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 3 und 4 VermKatG sowie mit Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter, die Berechtigten nach § 13 VermKatG Einsichtnahme in die Daten des Liegenschaftskatasters gewähren und analoge Auszüge daraus erteilen wollen, eine schriftliche Vereinbarung. § 5 Abs. 4 Satz 1 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

(2) Das Gewähren von Einsichtnahme und das Erteilen analoger Auszüge sind nur zulässig, wenn hierzu das automatisierte Abrufverfahren nach § 5 genutzt wird.

(3) Die nach Absatz 2 abgerufenen Auszüge dürfen nicht verändert werden. Sie sind mit einem Hinweis auf die erteilende Stelle oder Behörde zu versehen.

(4) Das Gewähren von Einsichtnahme und das Erteilen von Auszügen sind zu dokumentieren.

§ 7 Gebühren und Entgelte

Von den für das Gewähren von Einsichtnahme und das Erteilen von Auszügen vereinnahmten Gebühren oder Entgelten sind 50 % an das Land abzuführen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird dabei nicht berücksichtigt.

§ 8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 13. Januar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 14) *, geändert durch Verordnung vom 24. August 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

___________

*) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 219-7-1

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion