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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

ÜZVO - Übereinstimmungszeichen-Verordnung
Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen

- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 30.01.2020 S. 17)
Gl.-Nr.: 2130-14-25



Archiv: 2010

Aufgrund des § 83 Absatz 5 Nummer 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Absatz 3 LBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu erhalten:

  1. Name der Herstellerin oder des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name der Herstellerin oder des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens der Herstellerin oder des Herstellers genügt der Name der Vertreiberin oder des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich bei der Herstellerin oder dem Hersteller oder bei der Vertreiberin oder dem Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
  2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung
    1. Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
    2. die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
    3. die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
    4. die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde,
  3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauproduktes, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind,
  4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:

(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 06.02.2020)

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