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ÜZVO - Übereinstimmungszeichen-Verordnung
Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 30.01.2020 S. 17)
Gl.-Nr.: 2130-14-25
Archiv: 2010
Aufgrund des § 83 Absatz 5 Nummer 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Absatz 3 LBO besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu erhalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.02.2020)
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