Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Bau- und Planungsrecht

ÜTVO - Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Februar 2010
(GVOBl. Nr. 7 vom 11.03.2010 s. 352; 05.12.2014 S. 497 **; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-12



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *)

Aufgrund des § 18 Abs. 6, § 22 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 83 Abs. 5 Nr. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBO überwacht werden:

  1. Der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
  6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBO.

§ 3 **

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Februar 2020 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

_____________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) sind beachtet worden.

**)red. Anm. Änderung der Gültigkeit von 28.02.2015 auf den 27.02.2020
ENDE