Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

PrüfVO - Prüfverordnung
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. November 2009
(GVOBl. Nr. 19 vom 03.12.2009 S. 736; 21.11.2014 S. 378 14; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-3



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 83 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Anwendungsbereich 14

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der in § 2 genannten technischen Anlagen und Einrichtungen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 8. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 681),
  2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 245),
  3. Krankenhäusern,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung vom 14. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 725), geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 106),
  5. Hochhäusern im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LBO,
  6. Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 1 Abs. 10 Nr. 2 und 3 der Garagenverordnung vom 30. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 873),
  7. allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
  8. stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789),
  9. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 23 LBO im Einzelfall angeordnet worden ist.

§ 2 Prüfungen 14

(1) Folgende technische Anlagen und Einrichtungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung, vor einer Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre durch Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen. Sie oder er hat für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen.

(3) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, hat die oder der Prüfsachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde einschließlich eines Mängelberichtes mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades mitzuteilen.

(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sowie Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Abs. 1 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den § § 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfverordnung vom 22. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 601) 2 außer Kraft.

( 2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2019 außer Kraft.

________
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9-15

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion