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Regelwerk

SchulbauR - Schulbau-Richtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen 1
Schleswig-Holstein

Vom 18.August 2010
(Amtsbl. Schl.-H. S. 641; 13.07.2015 S. 856 *)
Gl.-Nr.: 2134.9



Archiv: 1999

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 der Landesbauordnung ( LBO) an Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen sowie Förderzentren, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Anforderungen an Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

anzuwenden.

Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 4 Nr. 2 LBO zulässig in Gebäuden,

2.2 Brandwände

Innere Brandwände gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBO sind in Abständen von nicht mehr als 60 Meter anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 Meter beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

2.3 Wände notwendiger Treppenräume

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.

2.4 Wände und Türen von Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemnnend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3 Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.

3.3 Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 Meter sein.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 Meter je 200 darauf angewiesener Benutzerinnen und Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 Meter zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

  1. Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 Meter,
  2. notwendigen Fluren 1,50 Meter,
  3. notwendigen Treppen 1,20 Meter.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

4 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 Meter nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 Meter hoch sein.

5 Türen

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