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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur"

- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Juni 2016
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 386)



Archiv 1992

Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), wird neu gefasst wie folgt:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Personen, die in Schleswig-Holstein die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen wollen. Ingenieurinnen und Ingenieure erbringen ingenieurspezifische Leistungen selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Dazu gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.

§ 2 Geschützte Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer ein Studium in einer technischen oder technischnaturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit an einer deutschen, staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieser Studiengang überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss; für die Bezeichnung "Wirtschaftsingenieurin" oder "Wirtschaftsingenieur" muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein,
  2. wer von der zuständigen Stelle die Genehmigung hierzu erhalten hat,
  3. wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  4. wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung oder der Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

§ 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR-Vertragsstaats oder eines sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staates

(1) Die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) angehört, in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat und

  1. über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technischingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung verfügt, der in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erforderlich ist für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung (reglementierter Beruf) oder
    1. den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Ingenieurberuf nicht reglementiert ist, und
    2. zusätzlich mindestens einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technischingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36 / EG 1 abschließt.

(2) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise im Sinn von Absatz 1 müssen in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wenn

  1. die vorhandene Berufsqualifikation der antragstellenden Person sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 abgedeckt werden, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,

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