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HAVO - Hersteller- und Anwender-VO 1
Landesverordnung über Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 891; 10.12.2014 S. 569 *; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-14-10
Archiv 2004
*) Befristung auf 2019 geändert
Aufgrund des § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Für
müssen die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1:
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 26 Abs. 1 LBO und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 LBO.
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 2 LBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 2 LBO nicht zu erwarten sind.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.01.2020)
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