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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -

Vom 28. Februar 2024
(Amtsbl. I Nr. 14 vom 11.04.2024 S. 220)


Aufgrund des § 57 Nummer 1 bis 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Architektenkammer des Saarlandes und der Ingenieurkammer des Saarlandes:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2695), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Findet das Berufspraktikum unter Aufsicht einer aufsichtführenden Person statt, soll der Beginn der Tätigkeit der Architektenkammer vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Soll das Berufspraktikum unter Aufsicht der Architektenkammer erfolgen, ist der Beginn vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. "(2) Findet das Berufspraktikum unter Aufsicht einer aufsichtführenden Person statt, ist der Beginn der Tätigkeit der aufsichtführenden Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; der Beginn der Tätigkeit soll außerdem der Architektenkammer vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Soll das Berufspraktikum unter Aufsicht der Architektenkammer erfolgen, ist der Beginn vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen."

2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058)" ersetzt.

3. § 14 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. ein Nachweis, aus dem sich die Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht ergeben, "1. ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist."

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a. Die Überschrift von § 18 wird wie folgt gefasst:

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§ 18 Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 29 SAIG) " § 18 Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten
(§ 29 Absatz 1 SAIG)

b. In § 18 Absatz 1 wird nach dem Wort "Antrag" die Angabe "nach § 29 Absatz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes" eingefügt.

5. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:

" § 18a Ausgleichsmaßnahmen bei auswärtigen Bauvorlageberechtigten
(§ 29b SAIG)

Für Ausgleichsmaßnahmen nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt Teil 3 Abschnitt 2 entsprechend.

§ 18b Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung
(§ 30 SAIG)

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, die Hauptwohnung, den Ort einer Niederlassung sowie über die Zahl und die Art der beigefügten Unterlagen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

  1. ein Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule oder ein Nachweis über einen gleichwertigen auswärtigen Hochschulabschluss,
  2. ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist."

6. § 22 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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