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Änderungstext

VVTB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

- Saarland -

Vom 12. März 2020
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 09.04.2020 S. 228)



Az.: OBB 13-I.3.2.-372/19 br

Siehe Fn. 1

Gemäß § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019, erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport folgende Bestimmungen:

1. Veröffentlichung

Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen ( MVV TB), die nach § 86a Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes gelten, sind unter der Internetadresse www.dibt.de - Technische Baubestimmungen -, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht.

2. Verweise

Bezüglich der in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung und der auf deren Grundlage erstellten Mustervorschriften gelten jeweils die Anforderungen nach der Landesbauordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.

3. Abweichungen

In der Verwaltungsvorschrift ( MVV TB) sind unter den Abschnitten a 2.2, a 4.2/2, a 4.2/3 und a 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung, Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile sowie an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Landesbauordnung konkretisiert.

3.1

Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung gelten abweichend von der Verwaltungsvorschrift ( MVV TB) die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verordnungen und Richtlinien zu den nachfolgend laufenden Nummern:

a 2.2.1.10 Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen - EltBauVO - vom 27. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 17),

a 2.2.1.12 Feuerungsverordnung - FeuVO - vom 27. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 11).

a 2.2.2.1 Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO) vom 23. Dezember 1965, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470).

a 2.2.2.2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten - BeVO - vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1520), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888).

a 2.2.2.3 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - VkVO - vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632).

a 2.2.2.4 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - VStättVO - vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1489), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. November 2012 (Amtsbl. I S. 450).

a 2.2.2.5 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie - SchulbauR) vom 19. Dezember 2011 (Amtsbl. S. 123).

a 2.2.2.6 Erlass betreffend Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (auch Kurzzeitpflege) und Wohnheime für Behinderte (HeimR) vom 11. Februar 2000 (GMBl. 2000 S. 143).

a 2.2.2.7 Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern - HochhVO - vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019.

Die hier unter Nummer 3.1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes a 2.2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmung eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind auf der Grundlage des § 86 Absatz 1 der Landesbauordnung erlassen und im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

3.2

Die Anwendung der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - MIndBauRL - (laufende Nummer a 2.2.2.8) gilt abweichend zur Verwaltungsvorschrift nicht nur für Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung, sondern auch für bauliche Anlagen, die in den Geltungsbereich der MIndBauRL fallen und formal nicht als Sonderbauten (zum Beispiel < 1.600 qm) eingestuft werden können.

3.3

Anlage a 4.2/2
Zu DIN 18040-1

Ergänzend zu Satz 2 Nummer 1 - 6 ist folgende Nummer 7 zu beachten:

Barrierefreie Beherbergungsräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 180402 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung "R", anzuwenden.

3.4

Anlage a 4.2/3
Zu DIN 18040-2

Ergänzend zu Satz 1 bezieht sich die Einführung auch auf Stellplätze, soweit sie nach § 47 Absatz 5 Satz 3 Landesbauordnung barrierefrei sein müssen, während der Bezug auf Beherbergungsräume nicht anzuwenden ist.

Satz 2 Nr. 1

Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sind von der Einführung ausgenommen. Die Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" gelten für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Satz 4 Landesbauordnung.

In Satz 2 sind Nummer 4 und 5

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