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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

VStättVO - Versammlungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

- Saarland -

Vom 21. Juni 2021
(Amtsbl. I Nr. 53 vom 08.07.2021 S. 1684; 16.03.2022 S. 648 22)


Archiv: 1979, 2008

Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 86 Absatz 1 und 2 sowie des § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211, 760), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher 22

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
  2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher fassen,
  3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucherinnen oder Besucher fassen.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:

  1. für Sitzplätze an Tischen:
    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen:
    zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen:
    zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen:
    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes;

für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen.

Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
  3. Ausstellungsräume in Museen,
  4. Fliegende Bauten.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3, § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des Absatz 9 Nummer 1 und 3 der Landesbauordnung 2 sind nicht anzuwenden.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

  1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
  2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
  3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
  4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
  5. eine Großbühne eine Bühne
    1. mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m2,
    2. mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
    3. mit einer Unterbühne,
  6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,

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