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Regelwerk, Bau und Planung

Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete und Beschäftigte von Vermessungsstellen
- Saarland -

Vom 4. Dezember 2003
(AmtsBl. Nr. 51 vom 18.12.2003 S. 3005; 13.03.2008 S. 546 08; 04.12.2012 S. 462; 07.12.2020 S. 1363 20; 08.12.2021 S. 2629 21)



Auf Grund des § 13 Abs. 5 und des § 19 Abs. 6 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), geändert durch Artikel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), verordnet das Ministerium für Umwelt:

§ 1 Katastervermessungen einschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin 08

(1) Bei behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen

  1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Katastervermessungen). und
  2. Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen einschließlich der Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin selbständig ausführen:
    1. Bedienstete mit der Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst,
    2. Bedienstete mit der Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst.

(2) Behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 vorher dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen.

§ 2 Katastervermessungen ausschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin 08 21

(1) Katastervermessungen ausschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin dürfen die nach § 1 Befugten und Fachkräfte vornehmen. Für Fachkräfte von Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes gilt Satz 1 nur, wenn für sie eine Vermessungsgenehmigung nach § 3 erteilt worden ist.

(2) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Beschäftigte Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst,
  2. Bedienstete und Beschäftigte, die ein Hochschulstudium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen haben,
  3. besonders befähigte vermessungstechnische Bedienstete und Beschäftigte (Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, Personen mit der Befähigung zum mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, Vermessungstechnikerinnen und -techniker), die mindestens acht Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beschäftigt waren; die Ausbildungszeit kann angerechnet werden; bei Personen mit abgeschlossenem Studium kann auf die Beschäftigungszeit ganz oder teilweise verzichtet werden.

Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen in einer mindestens einjährigen Einführungszeit durch die Vermessungsstelle an die Aufgaben im vermessungstechnischen Außendienst herangeführt und mit allen für diese Tätigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht worden sein. Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben den Beginn der Einführungszeit dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen.

(3) Die Fortführungsrisse der Fachkräfte müssen durch Unterschrift mit Berufsbezeichnung bestätigt sein, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Auf den von diesen Fachkräften geführten Fortführungsrissen ist die Brauchbarkeit ihrer Vermessungsarbeiten von einer oder einem nach § 1 Befugten oder von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bescheinigen. Diese oder dieser hat auch die Grenzfeststellung Grenzwiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin vorzunehmen. Während der Einführungszeit ist zusätzlich zu bescheinigen, dass die Katastervermessungen unter Leitung und Aufsicht, ansonsten aber selbständig ausgeführt wurden: sie sind als Probearbeiten zu kennzeichnen.

§ 3 Erteilung und Erlöschen der Vermessungsgenehmigung 08 20 21

(1) Die Vermessungsgenehmigung wird vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die Anzahl der möglichen Vermessungsgenehmigungen ist entsprechend dem Arbeitsanfall und der sicherzustellenden Arbeitsüberwachung zu begrenzen.

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