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Regelwerk, Bau

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft betreffend das Verhalten bei Bränden und sonstigen Schadensereignissen in Schulen
- Saarland -

Vom 5. Januar 2001
GMBl. Saar Nr. 3 vom 28.05.2001 S. 144)


A. Vorbeugende Maßnahmen

A1. Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Sofern es sich um elektrische oder um mit dem vorhandenen elektrischen Läutewerk verbundene Alarmierungsanlagen handelt, sollte eine weitere, von den elektrischen Stromkreisen unabhängige Alarmierungsanlage vorhanden sein.

Das Alarmsignal muss so lange ertönen, bis alle Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie die sonstigen Bediensteten in Sicherheit sind. Das Signal muss von anderen Zeichen (Pausenzeichen u.A.) verschieden, den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften sowie den sonstigen Bediensteten bekannt und in allen Räumen gut hörbar sein.

A2. Auslösung des Alarms

Der Alarm soll durch die Schulleitung bzw. die von ihr beauftragten Personen ausgelöst werden.

A3. Meldung an Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst

Die Meldung an Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst ist durch geeignete Nachrichtenmittel sicherzustellen. Es ist die Möglichkeit zu prüfen, ob bei ständig besetzten Feuerwachen in der Gemeinde ein Direktanschluss dorthin oder ein Anschluss an das öffentliche Feuermeldenetz eingerichtet werden kann.

A4. Selbsthilfeeinrichtungen

Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen sind in der notwendigen Anzahl übersichtlich und leicht zugänglich anzubringen. Feuerlöscher sind ständig in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.

Die Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten sollen mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal jährlich durch die Feuerwehr vertraut gemacht werden.

A5. Rettungswege, Ausgänge und Sammelstellen

Für jeden Schulraum ist ein Rettungsweg festzulegen, der von Hindernissen freizuhalten ist.

Die Ausgangstüren aller Rettungswege dürfen während der Unterrichtszeit nicht zugesperrt, sondern höchstens mit von innen leicht zu öffnenden Riegelverschlüssen (z.B. Panikverriegelung) verschlossen sein.

Für die Schülerinnen und Schüler sind außerhalb des Schulgebäudes Sammelstellen so zu bestimmen, dass die Schülerinnen und Schüler in Sicherheit sind und die Anfahrt sowie die Tätigkeit der Polizei und der Hilfsdienste nicht behindert werden.

A6. Merkblatt

In jedem Schulraum, an der Informationstafel und im Sekretariat ist ein Merkblatt anzubringen (Anlage 1), aus dem sich ergeben:

  1. das Verhalten bei Gefahr,
  2. die Alarmierungsanlagen,
  3. die Selbsthilfeeinrichtungen,
  4. der Rettungsweg mit Ausgang und Sammelstelle.

B .Verhalten bei Bränden und sonstigen Schadensereignissen

B1. Ohne Rücksicht auf den Umfang eines Brandes bzw. eines sonstigen Schadensereignisses ist unverzüglich Alarm zu geben. Feuerwehr und Polizei sowie erforderlichenfalls der Rettungsdienst sind zu verständigen.

B2. Das Schulgebäude ist auf den festgelegten Rettungswegen zu verlassen. Auf größte Ruhe und Ordnung ist zu achten, damit keine Panik entsteht.

B3. Die Lehrkräfte überzeugen sich beim Verlassen der Schulräume, dass niemand - auch nicht in Nebenräumen - zurückgeblieben ist. Fenster und Türen sind zu schließen.

C. Probealarm

C1. In allen Schulen ist mindestens einmal jährlich ein Probealarm durchzuführen. Der Probealarm soll innerhalb von acht Wochen nach Beginn eines Schuljahres stattfinden. Zuvor ist in einer Unterrichtsstunde über das Verhalten bei Alarm aufzuklären.

C2. Eine Vertretern oder ein Vertreter der örtlichen Feuerwehr ist rechtzeitig (mindestens acht Tage vorher) zu dem Probealarm einzuladen. Der Termin des Probealarms ist dem Schulträger mitzuteilen.

C3. Die Zeit der Räumung darf höchstens drei Minuten betragen.

C4. Der Probealarm ist mit Angabe des Beginns und des Endes der Räumung des Schulgebäudes in das Schultagebuch sowie von der Vertreterin oder dem Vertreter der Feuerwehr auf einem Formblatt (Anlage 2) einzutragen. Ein Exemplar des Formblattes ist dem Schulträger zuzuleiten.

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  Merkblatt
über das Verhalten im Brandfall bzw. bei einem sonstigen Schadensereignis
Anlage 1

Ohne Rücksicht auf den Umfang eines Brandes bzw. eines sonstigen Schadensereignisses ist unverzüglich Alarm zu geben. Feuerwehr und Polizei sowie erforderlichenfalls der Rettungsdienst sind sofort zu verständigen.

Alarmierung:

Notruf Feuerwehr: 112
Notruf Polizei und Rettungsdienst: 110
Rettungsleitstelle: 19 222 (ohne Vorwahl)

Feuermelder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Hausalarm: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Auslösung des Hausalarms: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Nächster Wandhydrant: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Nächster Feuerlöscher: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Bei Hausalarm sofort über: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

zur Sammelstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

begeben.

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