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Regelwerk Bau- und Planungsrecht EU

PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Landesbauordnung

- Saarland -

Vom 26. Januar 2011
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 10.02.2011 S. 49; 12.11.2015 S. 888 *; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 25.01.2024 S. 68 24)



*) Entfristet

Aufgrund von § 86 Absatz 4 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S.1312), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

§ 1 Anerkennung 20 24

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 20 Absatz 2 der Landesbauordnung),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( § 23 Absatz 2 der Landesbauordnung),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 1 der Landesbauordnung),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 24 Absatz 2 der Landesbauordnung),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung ( § 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung) oder,
  6. Prüfstelle für die Überprüfung ( § 17a Absatz 6 und § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung),

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 20 24

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin/Leiter). Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich
  5. für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich.

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