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Regelwerk

KhBauR - Krankenhausbaurichtlinie
Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern

- Saarland -

Vom 1. März 2003
(GMBl. Saarland Nr. 8 vom 22.08.2003 S. 406; 17.07.2008 S. 1538 08)


Hiermit wird die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern bekanntgemacht, die am 1. September 2003 in Kraft tritt.

Der Erlass über bauaufsichtliche Richtlinien für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (BAKhBauR) vom 11: März 1980 - Az.: D/7-15073/80 li.ma - wird zum 31. August 2003 aufgehoben.

Die aus bauaufsichtlicher Prüfung resultierenden Forderungen dieser Richtlinie sind im Genehmigungsverfahren nach § 53 LBO zu erheben.

1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten, für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.

1.2 Begriffe

Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

1.2.2 Polikliniken sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, in denen Kranke untersucht und behandelt, nicht jedoch untergebracht, verpflegt oder gepflegt werden.

1.2.3 Sonderkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die nur Kranke mit bestimmten Krankheiten für eine meist längere Verweildauer aufnehmen. Sie sind für einen überörtlichen Einzugsbereich bestimmt.

1.2.4 Pflegeeinheiten sind Raumgruppen in Krankenhäusern, in denen Kranke- stationär untergebracht, verpflegt und behandelt werden.

1.2.5 Pflegebereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Pflegeeinheiten untergebracht sind.

1.2.6 Untersuchungs- und Behandlungsbereiche sind Gebäude, Gebäudeteile oder Raumgruppen, in denen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden.

1.2.7 Operationseinheiten sind Raumgruppen, in denen Operationen vorbereitet und durchgeführt werden.

1.2.8 Endbindungseinheiten sind Raumgruppen, in denen konservative und operative Geburtshilfe geleistet wird.

1.2.9 Intensiveinheiten sind Raumgruppen, in denen Kranke intensiv überwacht, behandelt und gepflegt werden.

1.2.10 Zu den Einheiten und Bereichen nach den Abschnitten 1.2.3 bis 1.2.8 zählen auch zugehörige Nebenräume wie Umkleide-, Wasch- und Pausenräume für Ärzte, Krankenpflegepersonal und andere Betriebsangehörige (Personal).

1.3 Bebauung der Grundstücke

1.3.1 Krankenhäuser dürfen nur an Standorten errichtet werden, an denen ihre Zweckbestimmung nicht unzumutbar durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß für Erweiterungsbauten bestehender Kranken-, häuser. Abweichungen hiervon können gestattet werden, wenn die Nachteile durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.

1.3.2 Krankenhäuser müssen auf dem Grundstück so angeordnet und ausgeführt sein, dass der von außen einwirkende Lärm in den Bettenzimmern sowie in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen nicht stört oder belästigt; als Richtwert gilt ein mittlerer Maximalpegel von 40 dB (A).

1.3.3 Küchen, Wäschereien, Desinfektions-, Verbrennungs-, Energieversorgungs- und Lüftungsanlagen, Werkstätten, Anlagen für feste und flüssige Abfallstoffe, Versorgungs- und Entsorgungsladerampen sowie ähnliche Räume oder Anlagen sind so anzuordnen und auszuführen, dass Gerüche und Geräusche in den im Abschnitt 1.3.2 genannten Räumen nicht stören oder belästigen.

1.4 Rettungswege auf dem Grundstück

1.4.1 Kranke, Besucher und Personal müssen aus dem Krankenhaus unmittelbar oder über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen, auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

1.4.2 Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muss die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.

1.5 Stellplätze und Garagen

1.5.1 Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen des Krankenhauses, zur Anfahrt von Krankentransporten noch als Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr erforderlich sind.

1.5.2 3v. H. der notwendigen Stellplätze gemäß Stellplatzerlass (mindestens jedoch 2 Stellplätze in Eingangsnähe) sind für Körperbehinderte (Gehbehinderte oder Rollstuhlbenutzer) herzustellen. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und vom Krankenhaus stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein.

Sie sind besonders zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Stellplätze müssen der Anlage 1 zu dieser Richtlinie entsprechen.

2. Bauliche Anforderungen

2.1 Wände

2.1.1 Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig herzustellen. Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

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