Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz Nr. 1699 zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin

Saarland

Vom 17. Dezember 2009
(Amtsbl. Nr. 50 vom 23.12.2009 S. 1828; 16.10.2012 S. 437 12; 13.10.2015 S. 790 15)



Siehe Fn. *

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund inländischer Berufsqualifikationen

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

    mit Erfolg abgeschlossen hat oder

  2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" oder "Ingenieurin (grad.)" zu führen, oder
  3. wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren und Ingenieurinnen hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführung oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 berechtigt sind.

§ 2 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen 12

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.

(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) ist die Genehmigung ferner zu erteilen, wenn sie

  1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), entspricht und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin zu erhalten oder um eine der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, oder
  2. innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung den Beruf eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausübung des Berufs eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin vorbereitet wurde; das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/ EG entspricht. Für die Anerkennung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Sofern sich Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaats nur zur vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung ins Saarland begeben, sind sie zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 auch befugt, wenn sie zur Ausübung des Berufs eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit im Saarland ausgeübt haben; das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

(5) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion