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Regelwerk, Bau

HeimR - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (auch Kurzzeitpflege) und Wohnheime für Behinderte

Vom 11. Februar 2000
(Amtsbl. Srl. 2000 S. 145)


Zur Erreichung vertretbarer Schutzziele werden nach § 53 der Bauordnung für das Saarland ( LBO) für vg. Bauvorhaben in Anlehnung an die Bauaufsichtlichen Richtlinien für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (BAKhBauR) nach LBO sowie der Technischen Durchführungsverordnung (TVO) nachstehende Mindestforderungen gestellt:

  1. Die Gebäude müssen in - Anlehnung an die BAKhBauR in mindestens zwei Evakuierungsabschnitte mit jeweils mindestens einem notwendigen Treppenraum unterteilt werden. (Unterteilung durch Gebäudetrennwände nach LBO; die Anforderungen an vg. Wände sowie Abschlüsse von Öffnungen derselben ergeben sich aus der TVO.)
  2. Die nutzbare Treppenlaufbreite muss mindestens 1,25 m, die nutzbare Podesttiefe mindestens 1,50 m betragen (DIN 18 064 und nach Bild 1 DIN 18 065). In allen notwendigen Treppenräumen sind Rauchabzugsvorrichtungen nach § 11 Abs. 6 TVO einzubauen, wobei Bedienung von jedem Geschoss aus möglich sein muss.

    Hinweis auf § 11 Abs. 5 TVO: Die an Außenwänden vorzusehenden Treppenräume müssen mit öffenbaren Fenstern sowie sicheren Ausgängen direkt "ins Freie" versehen werden.

  3. In Treppenraumwänden sind Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren mit feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen (T 30 + RS) herzustellen. Türen einschließlich feststehender Seitenteile und Oberlichter dürfen dabei eine Höhe von 3,50 m und eine Breite von 3,50 m nicht überschreiten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine allgemein bauaufsichtlich zugelassene Tür (T 30 + RS) oder um eine allgemein bauaufsichtlich zugelassene Verglasung (F 30) mit einer allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Tür (T 30 + RS) handelt.

  4. Notwendige Flure als Stichflure (Flure, die nur in einer Richtung verlassen werden können) dürfen nicht länger als 10 m sein. Die nutzbare Breite notwendiger Flure muss mindestens 1,50 m betragen. Wände zwischen Fluren und Aufenthaltsräumen sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bauart F 30 AB) herzustellen. Betriebsbedingt können bei Räumen zum vorübergehenden Aufenthalt (z.B. Besucher-, Gruppen- oder Speiseräume) Wände in Glasbauweise ohne Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer bis maximal 2,00 m Breite gestattet werden. Hierbei müssen die Räume mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

  5. In den Fassadenbereichen sind gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile so anzuordnen, dass der Feuerüberschlagsweg von Geschoss zu Geschoss mindestens 1,00 m beträgt.

  6. Geschlossene Wandbauteile von Schwesternstützpunkten zum Flur hin müssen mindestens Bauweise F 30 AB aufweisen; Verglasungen hierin können ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer in maximal 2,00 m Breite ausgeführt werden; in den Stützpunkten sind Rauchmelder einzubauen.

  7. Die Beleuchtung aller Rettungswege (Flure, Treppenräume, Rettungsweg- und Notausgangsbeschilderungen usw.) ist bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung durch Ersatzstromversorgung zu gewährleisten (mindestens durch akkubetriebene Leuchten mit 1 Lux Beleuchtungsstärke über 1 Stunde Brenndauer).

  8. Zur Früherkennung ist eine Brandmeldeanlage mit Meldung an eine ständig besetzte Stelle zu fordern. (Einbezogen werden notwendige Flure/Rettungswege sowie Räume, die nicht ständig überwacht werden.)

  9. Aufzugsanlagen sind mit Evakuierungsschaltungen nach § 15 Abs. 8 TVO (letzter Satz) auszustatten. Fahrschachttüren und andere Abschlüsse in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Bei Großprojekten oder mehreren Aufzugsanlagen ist der Einbau einer Aufzugskabine in der Größe 1,40 x 2,40 m vorzusehen.

  10. Türen von Toiletten und von Bädern müssen nach außen aufschlagen.

  11. In notwendigen Flurbereichen dürfen möblierte Aufenthaltszonen (ohne Einschränkung der Mindestbreite des Rettungsweges) eingerichtet werden, wenn die Sitzmöbel nach DIN 4102, Teil 4 (Ausgabe März 1994, Abschnitt 2.2.) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Vg. Möbel dürfen mit brennbarem Material gepolstert sein, wenn die Polsterung nach DIN 66 084 (Ausgabe August 1989) der Klasse P-b angehört und hierüber ein Prüfzeugnis einer qualifizierten Prüfstelle vorliegt. Weiter dürfen Möbel mit vg. brennbaren Polsterungen nur in Bereichen von geschlossenen, feuerhemmenden Flurwänden (DIN 4102, Teil 2) aufgestellt werden und müssen von Öffnungen in vg. Wänden einen Abstand von mindestens 1,50 m - einhalten. (Werden - Flurwände als G-30-Verglasung nach DIN 4102, Teil 13 zugelassen, dürfen in diesen Bereichen keine Möbel mit vorgeschriebener Polsterung aufgestellt werden.) Weitere Einbauten aus brennbaren Materialien (wie Regale, Schrankwände usw.) sind in notwendigen Flurbereichen unzulässig.

Weiter wird um Beachtung nachstehender Hinweise gebeten:

  1. Räume mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Lager, Archiv, Wäsche-, Putz- und Abstellräume u.ä.) müssen mit feuerbeständigen Wänden (F 90 A) hergestellt werden; Türöffnungen hierin sind mit feuerhemmenden, selbstschließenden Türen (T 30) zu versehen.
  2. Die Notwendigkeit des Einbaues einer Blitzschutzanlage ist in eigener Zuständigkeit und nach Einzelfallprüfung festzulegen.

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