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Regelwerk, Bau und Planung

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Saarland -

Vom 15. Juni 2011
(Amtsbl. I Nr. 27 vom 11.08.2011 S. 254; 12.11.2015 S. 888 *; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 16.02.2022 S. 456 22; 17.05.2023 S. 762 23; 25.01.2024 S. 68 24)
Gl.-Nr.: 2130-1-1




*) Entfristung

Archiv 2004

Aufgrund des § 86 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

Abschnitt 1
Bauvorlagen

§ 1 Allgemeines 22

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 69 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung), für die Kenntnisgabe der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 Absatz 2 der Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung) erforderlich sind.

(2) In den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 der Landesbauordnung sind als Bauvorlagen einzureichen:

  1. die Vervielfältigung der Flurkarte (§ 2),
  2. der Lageplan (§ 3),
  3. die Bauzeichnungen (§ 4),
  4. die Bau- und Nutzungsbeschreibung (§ 5),
  5. der Nachweis der baulichen Nutzung (§ 6),
  6. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7),
  7. die bautechnischen Nachweise (§§ 8 - 11) und gegebenenfalls dazugehörige Bescheinigungen,
  8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung oder einer Örtlichen Bauvorschrift ein Auszug aus dieser Satzung, aus dem sich die für das Vorhaben geltenden Festsetzungen ergeben.

(3) Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Absatz 2 der Landesbauordnung sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn als erforderliche Unterlagen eine Lageplanskizze mit Angabe des Baugrundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück) und der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück und eine Beschreibung des Vorhabens einzureichen.

(4) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(5) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.

(6) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser, die oder der die Bauvorlagen erstellt oder anerkannt hat, enthalten. Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 und 4 müssen eine Angabe über die Bauherrin oder den Bauherrn enthalten.

§ 1a Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen 22

(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind elektronisch in Textform bei der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.

(2) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen.

(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/a nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.

(4) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner "Antrag", dem Ordner gemäß § 1 Absatz 2 oder 3, dem Ordner "Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften" ( § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 65 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung) sowie dem Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen.

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