umwelt-online: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (1)

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SAIG - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz
- Saarland -

Vom 18. Februar 2004
(Amtsbl. Nr. 18 vom 16.04.2004 S. 822, 865; 15.02.2006 S. 474 06; 16.01.2008 S. 502 08; 15.05.2008 S. 1062 08; 20.08.2008 S. 1760 08a; 19.11.2008 S. 1930 08b;16.06.2010 S. 1312 10; 16.10.2012 S. 437 12; 14.05.2014 S. 170 14; 15.07.2015 S. 632 15; 13.07.2016 S. 714aufgehoben)
Gl.-Nr.: 700-4


Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin",
"Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und
"Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes

Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Wesentliche Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Wesentliche Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.

(4) Wesentliche Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Stadt- und Raumplanung gehören.

(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.

§ 2 Berufsbezeichnungen 08 10 15

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste oder in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 30) eingetragen ist oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. sich mit freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 und Berufsangehörige nach § 21 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen.

Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.

§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste 08 10 12 14 15

(1) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium
    1. mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Architektur und Stadtplanung oder
    2. mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,

    an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und

  2. danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt.

Für die Eintragung als Stadtplanerin oder Stadtplaner ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines gleichwertigen Studiums, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer

  1. einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/ EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 und Anhang V Nr. 5.7.1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt,
  2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder
  3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung besitzt auch, wer

  1. einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist, oder
  2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    1. aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder
    2. den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, oder
    3. den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Nummer 2 Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(4) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 62 Nr. 2 können Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberinnen und Auftraggeber dies erfordert.

(5) Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer

  1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  2. mindestens zehn Jahre eine umfassende praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung unter der Aufsicht einer oder eines Berufsangehörigen der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat und
  3. den Erwerb der einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der entsprechenden Fachrichtung durch eigene Arbeiten und durch eine im Eintragungsverfahren abzulegende Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.

(6) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(7) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Berufsbefähigung nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu erfüllen waren.

(8) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 674), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

§ 4 Versagung der Eintragung 10

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,

  1. solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  2. solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung eines Berufes verboten oder vorläufig verboten ist, der eine in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
  3. solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsausübung untersagt ist,
  4. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder
  5. solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.

Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,

  1. wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnervereichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  2. wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.

§ 5 Löschung der Eintragung 10

(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,
  4. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
  5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 4 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten oder
  6. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,

  1. wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder
  2. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.

(3) Die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.

§ 6 Auswärtige Personen 08 10 15

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf unter einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 ausüben. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 vorher der Architektenkammer anzuzeigen und dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und
  2. Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 3 vorzulegen.

Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie in ihrem Herkunftsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat ihrer Niederlassung reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.

Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausüben.

Das Anzeigenverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn auswärtige Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen.

(4) Die Architektenkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

  1. Versagungsgründe nach § 4 oder Löschungsgründe nach § 5 vorliegen,
  2. bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.

Zweiter Abschnitt
Gesellschaften

§ 7 Gesellschaften 14 15

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Abweichend von Satz 1 dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnung nach § 21 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle steht und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer (§ 26) eingetragen ist.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. .
  2. a im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, oder
  3. b m Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,
  4. .
  5. a die Berufsangehörigen nach § 2 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder
  6. b freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,
  7. .
  8. a im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder
  9. b im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 vertreten wird
  10. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  11. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und
  12. die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.

(4) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
  3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  4. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
  5. in einem Berufsgerichtsverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin, eines Geschäftsführers, einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

(6) Auf Partnerschaften findet Absatz 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftragsgebern . für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.

§ 8 Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 Abs. 1 und 2 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht.

§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Architektenkammer

§ 9 Architektenkammer des Saarlandes 14

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die Architektenkammer des Saarlandes.

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Kammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden.

(4) Gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.

§ 10 Aufgaben der Architektenkammer 08 08a

(1) Aufgaben der Architektenkammer sind

  1. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,
  3. die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  5. die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  7. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  8. die Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43 zu überwachen,
  9. Richtlinien für Architekten- und Stadtplanerwettbewerbe zu erlassen,
  10. die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,
  11. die Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,
  12. nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG
    1. auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und für die Berufsausübung gestellt werden und
    2. unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.

(2) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 6 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 8 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) Die Architektenkammer kann

  1. Sachverständige auf Grund einer Satzung öffentlich bestellen und vereidigen,
  2. zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 besondere Einrichtungen durch Satzung schaffen oder sich an Einrichtungen Dritter beteiligen,
  3. die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.

§ 11 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen 08b 15

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder rechtlich gleichgestellten Personen und Kinder durch Satzung ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.

(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,

  1. deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
  2. die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat haben,

dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden; im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt dies nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer oder freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen. Für Angestellte, die zur Teilnahme verpflichtet sind, sind die Pflichtbeiträge von der oder dem Angestellten und ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder ihrem oder seinem Arbeitgeber im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.

(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. Teilnahmepflicht und freiwillige Teilnahme,
  2. Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
  3. Ermittlung und Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. Voraussetzungen einer Befreiung von der Pflichtteilnahme, insbesondere beim Bestand einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder einer anderweitigen Teilnahme an einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe der Versorgungseinrichtung und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.

(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 67).

(6) Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder in einem anderen Bundesland, in dem die aufnehmende Versorgungseinrichtung ihren Sitz hat, mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.

§ 12 Organe der Architektenkammer

(1) Die Organe der Architektenkammer sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Dem Vorstand der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an. Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Satzungen,
  2. den Haushaltsplan,
  3. die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
  4. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  5. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  6. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
  7. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,
  8. die Bildung eines Versorgungswerks sowie den Anschluss an ein anderes Versorgungswerk,
  9. die Richtlinien für Architekten- und Stadtplanerwettbewerbe.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung. ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 1 Nr. 9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 11 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand der Architektenkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen.,

§ 15 Satzungen 08

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),
  2. die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung),
  3. die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),
  4. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),
  5. die Fortbildungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,
  2. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
  3. die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,
  4. die Geschäftsführung der Kammer,
  5. die Bildung von Ausschüssen,
  6. die Art und die Form der Bekanntmachungen.

Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

(3) Die Fortbildungsordnung muss mindestens regeln,

  1. zu welchen Themen sich die Mitglieder jeweils fortbilden müssen,
  2. welche Fortbildungsmaßnahmen von der Architektenkammer anerkannt werden,
  3. welchen Umfang die Fortbildungsmaßnahmen haben müssen,
  4. innerhalb welchen Zeitraums die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen und
  5. wie der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen ist.

(4) Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ zu veröffentlichen.

§ 16 Finanzwesen der Architektenkammer 14

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge sollen ermäßigt werden, wenn in anderen Architektenkammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.

(3) Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Beiträge, Gebühren, Zwangsgelder, Geldbußen und Auslagen können nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Zuständig für die Beitreibung ist die Gemeinde, in welcher die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Hauptwohnung oder, wenn sie oder er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Kammer.

§ 17 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit 08

(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch.

(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach. § 6 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart wie frei oder freischaffend, selbstständig, gewerblich, angestellt, beamtet,
  5. Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. Angaben zur Eintragung in die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1,
  8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis oder dem Gesellschaftsverzeichnis sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den § 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen.

(3) Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus der Architektenliste und dem Auswärtigenverzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(5) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste; dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis. Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(7) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

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