Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Architektengesetzes an die Richtlinie 2005/36/EG
- Sachsen -

Vom 30. September 2020
(SächsGVBl. Nr. 30 vom 23.10.2020 S. 524)



Siehe Fn. 1

Der Sächsische Landtag hat am 30. September 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Das Sächsische Ingenieurgesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Besondere Anforderungen an berufsreglementierende Satzungen".

b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 44 Europäischer Vorwarnmechanismus " § 44 Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die amtliche Tätigkeit der Beratenden Ingenieure, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Ingenieurkammer Sachsen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "bei Antragstellung die" gestrichen.

b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Eigenverantwortlich nach Absatz 2 Nummer 4 handelt, wer bei der Ausübung von Ingenieurtätigkeiten, ungeachtet der Rechtsform,
  1. diese im Wesentlichen sachlich weisungsfrei ausübt und
  2. für Inhalt und Ergebnisse einzustehen hat;

davon erfasst sind auch Hochschullehrer, die im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit eine selbständige Beratungstätigkeit ausüben.

(6) Unabhängig nach Absatz 2 Nummer 4 ist, wer bei der Ausübung seiner jeweiligen Ingenieurtätigkeit keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrnimmt.

"(5) Eigenverantwortlich ist, wer bei der Ausübung von Ingenieurtätigkeiten für einen Auftraggeber eine Rechtsstellung innehat, bei der fachlich im Wesentlichen eine Einflussnahme Dritter auf Inhalt und Ergebnisse dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist.

(6) Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Ingenieurtätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare Interessen hat noch derartige fremde Interessen vertritt."

4. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. wenn er sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abgegeben hat oder wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung eingetragen ist. "5. wenn er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
  1. gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erlassen wurde,
  2. ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
  3. er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen war."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9" und das Wort "vorliegen," durch die Wörter "vorliegen oder" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Satz 2 Nummer 1 bis 3 eingetreten oder bekannt geworden sind oder" durch die Wörter "eingetreten oder bekannt geworden sind." ersetzt.

cc) Nummer 5

5. in einem Ehrenverfahren wegen schuldhafter Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn
  1. nachträglich Tatsachen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 eingetreten oder bekannt geworden sind oder
  2. der Eingetragene seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.10.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion