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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
- Sachsen -

Vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2018 S. 42)



Auf Grund des § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), der durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 21 wird das Wort "Übergangsregelungen" durch die Wörter "Inkrafttreten und Außerkrafttreten" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 21 wird gestrichen.

2. In § 1 werden die Wörter "Koordinaten, Höhe und Schwere" durch die Wörter "Lage, Höhe, Schwere und den dreidimensionalen Raumbezug" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Wird die Übermittlung der Eigentümerdaten im Wege des automatisierten Abrufverfahrens nach § 11 Abs. 5 Satz 2 SächsVermKatG bei der unteren Vermessungsbehörde beantragt, hat sie den Antrag und zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens erforderliche Informationen an die obere Vermessungsbehörde zu übermitteln.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Beim automatisierten Abrufverfahren nach § 11 Abs. 5 Satz 2 SächsVermKatG prüft die Stelle, die das Verfahren beantragt hat (abrufende Stelle), die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall. Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Personen möglich ist. Sind bei der abrufenden Stelle mehrere Personen zum Abruf berechtigt, ist jeweils eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen und zu gewährleisten, dass die jeweilige Berechtigung vom Datenverarbeitungssystem der oberen Vermessungsbehörde erkannt wird. Die Abrufe sind durch die abrufende Stelle unter Bezugnahme auf eine Antragsnummer zu protokollieren und mindestens stichprobenweise zu kontrollieren. Die Protokolle sind ein Jahr aufzubewahren. Die abrufende Stelle hat technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass die obere Vermessungsbehörde Stichproben durchführen kann. Werden Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes nicht eingehalten, kann die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für die abrufende Stelle zurückgenommen werden. "(4) Beim automatisierten Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes prüft die Stelle, die das Verfahren beantragt hat (abrufende Stelle), die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall. Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Personen möglich ist. Die Anzahl der berechtigten Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sind bei der abrufenden Stelle mehrere Personen zum Abruf berechtigt, ist jeweils eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen und zu gewährleisten, dass die jeweilige Berechtigung vom Datenverarbeitungssystem der oberen Vermessungsbehörde erkannt wird. Die obere Vermessungsbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu nach den konkreten Umständen Anlass besteht. Sie hat die Abrufe zu protokollieren und die Protokolle der abrufenden Stelle zur mindestens stichprobenartigen Kontrolle bereitzustellen. Die Protokolle, die die abrufende Person und die abrufende Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu enthalten haben, sind ein Jahr aufzubewahren. Werden Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes nicht eingehalten, kann die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für die abrufende Stelle zurückgenommen werden."

c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Protokolle nach Absatz 5 Satz 4 sowie die Nachweise nach § 11 Abs. 5 Satz 3 SächsVermKatG dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle ausgewertet und an die nach den §§ 11 und 25 SächsDSG zuständigen Stellen sowie an die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Abs. 5 Satz 2 SächsVermKatG einrichten oder nutzen, übermittelt werden.

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(Stand: 13.07.2018)

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