umwelt-online: SächsVStättVO - Sächsische Versammlungsstättenverordnung (1)

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Regelwerk

VStättVO - Sächsische Versammlungsstättenverordnung
Verordnung des Innenministeriums über Versammlungsstätten

- Sachsen -

Vom 7. September 2004
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 28.09.2004 S. 443; 29.05.2008 S. 430 08; 01.03.2012 S. 173 12; 08.10.2014 S. 647 14; 04.12.2019 S. 2 20)


Siehe Fn. 1

Aufgrund von § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 sowie § 88 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher 20

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 1.000 Besucher fassen;
  3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:

  1. für Sitzplätze an Tischen ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen zwei Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Stehplätze, die nicht unter Satz 1 Nummer 3 fallen, sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 und 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
  3. Ausstellungsräume in Museen,
  4. Fliegende Bauten.

(4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten für tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile

  1. bei erdgeschossigen Versammlungsstätten im Sinne von § 2 Absatz 2 die Anforderungen für die Gebäudeklasse 3 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten die Anforderungen für die Gebäudeklasse 5 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Bauordnung.

§ 2 Begriffe 20

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

  1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
  2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
  3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
  4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
  5. eine Großbühne, eine Bühne
    1. mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m2,
    2. mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
    3. mit einer Unterbühne,
  6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
  7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

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