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Regelwerk

StrPrüfVO - Straßenprüfverordnung
Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

- Sachsen -

Vom 14. August 1996
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 14.09.1996 S. 372; 09.09.2004 S. 469 04; 02.02.2009 S. 94 09; 02.03.2012 S. 163 12)


VwVStrPrüfVO

Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl, S. 1261), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Bautechnische Prüfungen

§ 1 Geltungsbereich 04

(1) Diese Verordnung gilt für die bautechnische Prüfung von

  1. Brücken, Tunneln, Stützmauern einschließlich Ufermauern sowie sonstigen Ingenieurbauwerken und zugehörigen Bauhilfskonstruktionen,
  2. Lärmschutzwänden,
  3. Aufstellvorrichtungen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

soweit sie Bestandteile öffentlicher Straßen sind (bauliche Anlagen).

(2) Die Vorschriften gelten für die Herstellung, wesentliche Änderung und den Abbruch der baulichen Anlagen sowie entsprechend für die dazugehörigen Überwachungsaufgaben.

(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 2 Übertragung von Prüfaufgaben 04 09 12

(1) Die Straßenbaubehörde kann die bautechnische Prüfung der Landesdirektion Sachsen Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt) oder einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit (Prüfingenieur) übertragen.

(2) Prüfingenieure müssen von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen oder von anderen Ländern anerkannt sein.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann anordnen, dass bestimmte bautechnische Anlagen oder Teile davon nur durch das Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

(4) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wirtschaf, Arbeit und Verkehr die bautechnische Prüfung auch Sachverständigen oder sachverständigen Stellen mit dafür vorhandenen Spezialkenntnissen übertragen werden.

§ 3 Erteilung von Prüfaufträgen 04

(1) Der Prüfauftrag wird von der Straßenbaubehörde erteilt, soweit nicht eine Prüfung nach § 6 vorliegt. Für Tragwerke mit überdurchschnittlichere Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 4) und mit sehr hohen Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 5) darf der Prüfauftrag einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilt werden, für die er zugelassen ist und auf deren Gebiet er über besondere Erfahrung verfügt. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Straßenbaubehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 4 Ausführung von Prüfaufträgen 04 12

(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat. Er ist verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen.

(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur ins Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Bei der Prüfung ist die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. Enthalten die Standsicherheitsnachweise Abweichungen von den in Absatz 1 aufgeführten Regeln, so ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird. Die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen trifft die Straßenbaubehörde in Grundsatzfragen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(4) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus sonstigem Grund befangen ist.

(5) Der Prüfingenieur trägt gegenüber der auftragserteilenden Straßenbaubehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die auftragserteilende Behörde bedarf es nicht mehr, wenn nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen.

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