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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Kosten

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

- Sachsen -

Vom 01. April 2020
(SächsABl. Nr. 16 vom 23.04.2020 S. 453)



Red. Anm. Es wird die jeweils aktuelle Fassung eingestellt - Archivfassungen werden nicht hinterlegt - Änderungsmitteilungen werden nicht Newsletter aufgenommen

Die Baupreisindexzahl, mit der nach der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2019 zu vervielfältigen sind, beträgt

1,156 .

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2019 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

.

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Anlage


Nummer Gebäudeart Rohbauwert Euro/m3
1 Wohngebäude 134
2 Wochenendhäuser 118
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 180
4 Schulen 172
5 Kindergärten 154
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 154
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 179
8 Krankenhäuser 199
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 154
10 Kirchen 172
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 141
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 102
13 Hallenbäder 166
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 129
15 Verkaufsstätten 1, soweit sie eingeschossig sind 102
16 Verkaufsstätten 2, soweit sie mehrgeschossig sind 181
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 81
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 99
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 119
20 Tiefgaragen 184
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten 3 89
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten 3
21.2.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer 4 64
21.2.1.2 sonstige Bauart 55
21.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
21.2.2.1 Bauart schwer 4 55
21.2.2.2 sonstige Bauart 44
21.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
21.2.3.1 Bauart schwer 4 44
21.2.3.2 sonstige Bauart 35
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 3 129
22.2 mit nicht geringen Einbauten 3 149
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 109
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 106
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 50
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 35
27.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 22
1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 Euro/m2zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

ENDE