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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

SächsMsZustG - Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz
Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten zur Erstellung von Mietspiegeln

- Sachsen -

Vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. Nr. 34 vom 29.12.2022 S. 766)



Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

Zuständige Behörden nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. Ist eine Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.

§ 2 Mehrbelastungsausgleich

(1) Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erstellung und Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels verpflichtet werden und dies zu einer Mehrbelastung führt, erhalten sie vom Freistaat Sachsen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

(2) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 1 wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung, und der jeweiligen Gemeinde bestimmt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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