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Regelwerk, Bau

Verwaltungsvorschrift für das Sicherheitsaudit von Straßen (VwV-ESAS) zur Einführung der
"Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen (ESAS 2002)"
in der Sächsischen Straßenbauverwaltung

- Sachsen -

Vom 19. Dezember 2007
(ABl. Nr. 3 vom 17.01.2008 S. 51)


Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau, ARS 18/2002 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen um Beachtung der ESAS 2002 gebeten. Das Sicherheitsaudit gemäß ESAS 2002 und die nachfolgenden Durchführungsbestimmungen werden hiermit in der sächsischen Straßenbauverwaltung mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführt. Die Anwendung bleibt jedoch auf Neu- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfern- und Staatsstraßen beschränkt, deren Vorplanungen und Vorentwürfe im Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) vorlagepflichtig sind.

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird unabhängig davon die Anwendung der ESAS 2002 im Rahmen eines eigenen, verwaltungsinternen Qualitätssicherungsverfahrens empfohlen.

Durchführung des Sicherheitsaudits in der sächsischen Straßenbauverwaltung

1. Auditphasen

Auditiert wird in folgenden Phasen:

Auditphase Zeitpunkt
1 Vorplanung
beziehungsweise Linienbestimmung, ROV
vor endgültiger Aufstellung der Unterlage beziehungsweise
gegebenenfalls notwendigem verwaltungsinternen Genehmigungsverfahren
Voraussetzung Entwurf muss vom Auftraggeber geprüft sein
2 Vorentwurf
beziehungsweise Bebauungsplan
3 Ausführungsentwurf
beziehungsweise Ausschreibungsunterlagen
4 Verkehrsfreigabe
beziehungsweise gegebenenfalls auch verkehrsrechtliche Anordnungen, Abnahme
möglichst vor Verkehrsfreigabe, in Ausnahmefällen gegebenenfalls auch zeitnah danach beziehungsweise in kritischen Fällen davor und danach

2. Ablauf

Die Auditierung erfolgt projektbegleitend in den genannten Phasen, jedoch nicht in "Teamarbeit" mit dem Planer. Es erfolgen auch keine Zwischenaudits. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

3. Projektabgrenzung (Arbeitsschritt A)

Es werden alle Neu- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfern- und Staatsstraßen, deren Vorplanungen und Vorentwürfe im SMWa vorlagepflichtig sind, auditiert. Vom Audit nicht betroffen sind Maßnahmen der baulichen Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung (Definition gemäß ARS 26/2001). Im Ausnahmefall kann der ESAS-Koordinator auch die Auditierung weiterer Maßnahmen veranlassen.

Der zuständige Auditor kann nach überschlägiger Prüfung bei einfach gelagerten Fällen auch aktenkundig auf eine formale Auditierung verzichten, soweit offensichtlich keine Sicherheitsdefizite vorliegen.

4. Auditunterlagen (Arbeitsschritt B)

Der Auftraggeber hat die Planunterlagen in der jeweiligen Planungsphase zu erstellen und zu prüfen (Leseexemplar). Die erforderlichen Auditunterlagen richten sich nach Punkt 6.1 (Tabelle 1) der ESAS 2002. Für die Verkehrssicherheit nicht relevante Unterlagen (zum Beispiel Lärmschutzberechungen) müssen nicht vorgelegt werden. Stets beizufügen sind:

5. Auditoren und Zuständigkeiten (Arbeitsschritte C und D)

Das Sicherheitsaudit soll in der Regel durch verwaltungseigene Bedienstete durchgeführt werden (interne Auditoren). Bei Bedarf kann die Auditierung im Zweier-Team stattfinden. Zur Auditierung sind nur Auditoren berechtigt, die ein vom SMWa anerkanntes Zertifikat erworben haben.

Die Auditoren sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben inhaltlich unabhängig. Es muss außerdem gewährleistet sein, dass diese Auditoren in keinerlei Weise Planungs-, Genehmigungs-, Budget- oder sonstige Projektverantwortung für das zu auditierende Vorhaben tragen. Durch strikte Aufgabentrennung ist die Unbefangenheit des Auditors von getroffenen Entscheidungen oder Wünschen Dritter zu gewährleisten.

Die Auditierung wird für alle Bundesfern- und Staatsstraßen in der Regel in Zuständigkeit der Regierungspräsidien (zukünftig Landesdirektionen) beziehungsweise der Straßenbauverwaltung vorgenommen.

Maßnahmen, die von der DEGES betreut werden, sind von der DEGES selbst zu prüfen und mit Auditbericht und Stellungnahme entsprechend vorzulegen. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift sind zu beachten.

Der konkret zuständige Auditor/Auditteam ist durch den Auftraggeber vor Übersendung der Auditunterlagen beim ESAS-Koordinator im SMWa zu erfragen. Dieser wird anhand der vorstehenden Kriterien durch den ESAS-Koordinator festgelegt. Die Übersendung der Auditunterlagen erfolgt direkt an den zuständigen Auditor/Auditteam.

6. Prüfung und Auditbericht (Arbeitsschritte E und F)

Beim Sicherheitsaudit wird ausschließlich der Gesichtspunkt Verkehrssicherheit beurteilt. Dabei werden im Auditbericht mögliche Sicherheitsdefizite aufgezeigt, aber keine Lösungsvorschläge unterbreitet, da andere Planungsaspekte vom Auditor nicht betrachtet werden.

Die Auditoren haben den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist zu erarbeiten. Die in der ESAS 2002 enthaltenen Checklisten können zur Unterstützung verwendet werden. Bei komplizierten Einzelfragen oder Problemen, die eine einheitliche Handhabung erfordern, ist der ESAS-Koordinator einzuschalten. Zudem wird bei einigen Sachverhalten eine Zusammenarbeit mit der örtlichen Unfallkommission empfohlen.

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