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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Anderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung *

Vom 13. Januar 2010
(GVBl Nr. 2 vom 11.02.2010 S. 19)



Aufgrund des § 87 Abs. 6 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 213-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), ES 213-1-4"wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft`` durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Zweitniederlassungen von Prüf-, und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweit ttider lassungen von Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher 'dci Anerkennungsbehörde anzuzeigen; diese soll das Tätigwerden einer Zweitniederlassung untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Anerkennungsverfahren bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss verfügen über
  1. eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und
  2. eine Person, der die Aufsicht über die mit den Prüfung-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter)."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte "Die Leiterin oder der" ersetzt und werden die Worte "Fachhochschule, einer Universität oder einer Technischen Hochschule" durch die Worte "deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 Der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben, Satz 3 gilt nicht. wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für eine Prüfstelle kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptbtruflicher Stellvertreter verlangt werden. "Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben.' Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für eine Prüfstelle kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter im Sinne des Satzes 4 verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Leiterin oder der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle sowie deren oder dessen Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt sein

und muß

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. die Gewähr dafür bieten, daß er neben seinen Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Leiter gewährleistet ist.
"(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein
    und muss
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

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