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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen

Vom 22. Juni 2006
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2006 S. 280)



Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 219-1, in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-2, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. S. 16), BS 219 -1-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 wird das Wort "Bereitstellung" jeweils durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Bereitstellung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Bereitstellung" jeweils durch das Wort "Übermittlung" und die Verweisung " § 19 Abs. 2" durch die Verweisung " § 19 Abs. 3" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "topographische Übersichtskarten" durch das Wort "Übersichtskarten" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "einzelner Kartenblätter" durch die Worte "von Kartenwerken und einzelnen Kartenblättern" ersetzt.

4. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters sachgerecht ist, von Amts wegen gebildet."

5. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden die Worte "Landesstraßengesetz und" durch die Worte "Landesstraßengesetz sowie" ersetzt.

cc) Buchstabe d

d. der Waldflächen nach dem Landeswaldgesetz sowie

wird gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

alt neu
c. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, besonders geschützte Biotope, Naturdenkmale, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie - Vorkaufsrechte der Landespflegeverwaltung, "c) Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, besonders geschützte Biotope, Naturdenkmale, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Vorkaufsrechte der Landesnaturschutzverwaltung und Schutzgebiete des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",".

bb) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

alt neu
g) Altlasten. "g) Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete, Altlasten und schädliche Bodenveränderungen."

6. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "und zum Sondereigentum" gestrichen.

7. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Benutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.

8. In der Überschrift des Teils 6 wird das Wort "Kommunalverwaltungen" durch die Worte "andere Personen und Stellen" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Städte" die Worte "sowie der Landkreise" eingefügt und die Worte "die Liegenschaftskarte und die Liegenschaftsbeschreibung" durch die Worte "das Liegenschaftskataster" ersetzt.

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure findet Satz 1 im Bereich ihrer Niederlassung entsprechende Anwendung; sie dürfen auch Auskünfte über die Inhalte des Liegenschaftskatasters erteilen."

cc) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Worte "und den Umfang der Befugnis" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kommunalverwaltung" durch die Worte "nach Absatz 1 befugte Person oder Stelle" und werden die Worte "der Liegenschaftskarte oder der Liegenschaftsbeschreibung" durch die Worte "dem Liegenschaftskataster" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Kommunalverwaltung"

durch die Worte "Person oder Stelle" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Übermittlung personenbezogener Geobasisinformationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zu dokumentieren."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu

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