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Regelwerk; Bau und Planung

ÖbVIVO - Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Juni 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 08.07.2005 S. 249; 05.12.2007 S. 320 07; 20.10.2010 S. 319 10; 09.09.2011 S. 353; 27.10.2014 S. 243; 20.02.2017 S. 43 17)


Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 102), BS 219-1, wird verordnet:

Teil 1
Sonstige Voraussetzungen für die Bestellung

§ 1 Vergleichbare Befähigungen 10 17

Vergleichbare Befähigungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sind

  1. die durch Ablegen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik oder eine mit dieser vergleichbaren, durch Laufbahnprüfung erworbene Befähigung und
  2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Berufsqualifikation, die von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde anerkannt worden ist. Das Verfahren der Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 richtet sich nach § 17 des Landesbeamtengesetzes und Teil 6 der Laufbahnverordnung.

§ 2 Persönliche Eignung 17

(1) Die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 LGVerm hat, wer

  1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
  2. die Gewähr dafür bietet, die Pflichten im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 LGVerm eigenständig, unabhängig, unparteiisch, fachgerecht und ordnungsgemäß wahrzunehmen und
  3. keinen der in Absatz 2 genannten Hinderungsgründe erfüllt.

(2) Die erforderliche persönliche Eignung hat insbesondere nicht, wer

  1. im Zeitpunkt der Bestellung
    1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn steht,
    2. in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber steht oder
    3. in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen steht,
  2. in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt ist oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein vergleichbares öffentliches Amt wahrnimmt,
  3. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  4. in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der eine Beamtin oder ein Beamter in Rheinland-Pfalz die Beamtenrechte verliert,
  5. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis durch rechtskräftiges Urteil entfernt worden ist oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einer Beamtin oder einem Beamten in Rheinland-Pfalz zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  6. bereits nach dem Berufsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu einem vergleichbaren öffentlichen Amt bestellt war und diese Bestellung wegen schuldhafter Pflichtverletzung oder standeswidriger Verhaltensweise widerrufen worden ist,
  7. aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, das Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben oder
  8. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall ist bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder bei einer Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führende Verzeichnis zu vermuten.

(3) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 4 bis 6 zulassen, wenn seit der betreffenden Verfehlung für einen längeren Zeitraum ein tadelloses Verhalten festzustellen ist und schwerwiegende Pflichtverletzungen oder standeswidrige Verhaltensweisen künftig nicht zu erwarten sind.

§ 3 Fachliche Erfahrung 17

(1) Die erforderliche fachliche Erfahrung im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 LGVerm wird im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses durch verantwortliche Tätigkeit, insbesondere bei der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, erworben.

(2) Die Dauer der verantwortlichen Tätigkeit soll ohne wesentliche Unterbrechung und mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit

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