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Regelwerk

Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
-Rheinland-Pfalz -

Vom 18. März 2004
(MinBl. 2004 S. 156)


Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (13 208 - 4535)

Das Rundschreiben erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend.

Schulen gehören zu den Gebäuden, an die zur Abwehr von Gefahren im Einzelfall Anforderungen nach § 50 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) gestellt werden können. Die Prüfung der Notwendigkeit solcher Anforderungen ist unter anderem erforderlich, weil gegenüber Schülerinnen und Schülern eine besondere Fürsorge- und Aufsichtspflicht besteht und daher vor allem für den Brand- und Evakuierungsfall nutzungsspezifische Vorkehrungen zu treffen sind.

Das Rundschreiben gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für Schulen sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung nach § 50 LBauO die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.

1 Rettungswege

1.1 Allgemeine Anforderungen

Unterrichtsräume müssen mindestens zwei voneinander unabhängige, bauliche Rettungswege haben, die über notwendige Flure und notwendige Treppenräume ins Freie führen, soweit sie nicht in den Erdgeschossen direkte Ausgänge auf das Grundstück haben. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist.

Unterrichtsräume mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Werkräume oder Schüler-Übungsräume für Chemie) müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die möglichst weit auseinander liegen.

1.2 Notwendige Flure

In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung darf die Entfernung zwischen Türen von Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

1.3 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite von Rettungswegen muss je Geschoss nach der größtmöglichen Zahl der auf den Rettungsweg angewiesenen Benutzer bemessen sein; die erforderliche nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen bestimmt sich nach dem Geschoss mit der größtmöglichen Benutzerzahl. Der Bemessung ist eine nutzbare Breite der Rettungswege von mindestens 1,20 m je 200 Benutzer zu Grunde zu legen; Staffelungen sind nur in Schritten von 60 cm zu berücksichtigen. Eine nutzbare Breite der Rettungswege von mindestens 1,20 m darf nicht unterschritten werden; bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen genügt eine Breite von 90 cm.

Die erforderliche nutzbare Breite der Rettungswege darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden.

Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

2 Tragende Bauteile

An tragende und aussteifende Wände und Stützen sowie Decken von Schulen sind die Anforderungen zu stellen, die den jeweiligen Bestimmungen der LBauO entsprechen; diese Bauteile sind jedoch abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 2 LBauO in Schulen der Gebäudeklasse 3 mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

3 Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben.

Treppen müssen Tritt- und Setzstufen und auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben; die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m hoch sein.

4 Türen

In Öffnungen von Brandwänden, die im Zuge notwendiger Flure liegen, sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich bis zu 2,50 m beiderseits der Türen keine Öffnungen haben.

Türen von Unterrichtsräumen mit erhöhter Brandgefahr (vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 2) müssen rauchdicht und selbstschließend sein.

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Türen von Treppenräumen und in notwendigen Fluren sowie von Unterrichtsräumen mit erhöhter Brandgefahr (vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 2) müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungswegs aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

5 Hallen

In Schulgebäuden, in denen mehrere Geschosse über Öffnungen in Decken miteinander in Verbindung stehen (Hallen), darf einer der beiden Rettungswege nach Abschnitt 1.1 Satz 1 durch die Halle führen, wenn

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