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Regelwerk

RPW 2008 - Richtlinien für Planungswettbewerbe
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport und des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Vom 17. Dezember 2009
(MBl. Nr. 3 vom 04.03.2010 S. 26aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21340


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 - vom 12. September 2008 zur Anwendung für den Geschäftsbereich Bundesbau mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eingeführt. Mit der novellierten Wettbewerbsordnung sollen neben öffentlichen Auslobern, an die sich der v.g. Einführungserlass unmittelbar richtet, verstärkt auch private Auslober für die Durchführung von Wettbewerben gewonnen werden. Mit der Einführung der Richtlinien für Planungswettbewerbe - RPW 2008 - zum 1. Januar 2009 durch Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2008 (B 1046 - 4524-1) ist der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) gehalten, ab diesem Zeitpunkt bei entsprechenden Wettbewerben in seinem Geschäftsbereich die neuen Regelungen anzuwenden.

Im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns der öffentlichen Auslober in Rheinland-Pfalz wird Folgendes bestimmt:

1 Geltung für Bauvorhaben des Landes

1.1 Für alle Planungswettbewerbe, die ab dem 1. Januar 2010 ausgelobt werden, sind die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) anzuwenden.

Sie treten an die Stelle der GRW 1995 in der novellierten Fassung vom 22. Dezember 2003.

1.2 Durch die RPW 2008 wird die Auslobung von Planungswettbewerben einfacher. Dazu wurde das Regelwerk verschlankt, insbesondere im Bereich der Verfahrensarten. An den Grundsätzen eines transparenten Verfahrens wird festgehalten. Gewährleistet bleiben der Grundsatz der Anonymität und Gleichbehandlung sowie der faire Ausgleich zwischen Aps'ober- und Teilnehmerinteressen. Bei den neuen Regeln wurde auf Kompatibilität mit den Vorschriften des Vergaberechts (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF) Wert gelegt. Damit wird zugleich die Bedeutung von Wettbewerben als Instrument transparenter Vergabeentscheidungen innerhalb von VOF-Verfahren gestärkt. Für den öffentlichen Auslober bleibt die Entscheidung des fachlich kompetenten Preisgerichts weiter maßgeblich.

1.3 Bei allen Aufgabenstellungen, für die ein Wettbewerb nach den RPW 2008 beabsichtigt ist und die einem offenen Wettbewerbsverfahren zugänglich sind, ist nach § 3 der RPW 2008 grundsätzlich auch ein offener Wettbewerb durchzuführen. In den Fällen, in denen dies nicht zutrifft, ist als Wettbewerbsart das nichtoffene Verfahren anwendbar. Hierbei ist darauf zu achten, dass sich auch für Berufsanfänger und kleinere Büros Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen.

Bei der Ausnahme vom Grundsatz der Durchführung offener Wettbewerbe ist ein strenger Maßstab anzulegen.

1.4 Bei der Besetzung von Preisgerichten und Auswahlgremien ist möglichst darauf zu achten, dass entsprechend dem Leitprinzip der Landesregierung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine paritätische Besetzung im Sinne des § 14 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz vorgenommen wird. Insbesondere ist bei Neubildung von Gremien das Doppelbenennungsverfahren und bei Gremien(nach)- besetzungen das Reißverschlussverfahren anzuwenden.

1.5 Die Bestimmungen der VOF finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

1.6 Beamtinnen und Beamte, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beschäftigte erhalten als Mitglieder des Preisgerichts keine Aufwandsentschädigung sowie als Sachverständige oder Vorprüfer keine Vergütung, wenn sie zum Auslober in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder ihre Funktion in Wahrnehmung der Interessen ihrer Behörde ausüben.

Dies trifft auch auf Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu, wenn sie unmittelbar für die Wettbewerbsprojekte verantwortlich sind.

2 Geltung für Zuwendungsbauten

Für Bauvorhaben, die das Land durch Zuwendungen nach den §§ 23 oder 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) fördert, sind die RPW 2008 unter Beachtung der Nummer 1.6 ebenfalls anzuwenden.

3 Geltung für kommunale Gebietskörperschaften

Die RPW 2008 sind unter Beachtung der Nummer 1.6 auch bei Bauvorhaben der kommunalen Gebietskörperschaften anzuwenden.

Sie gelten gemäß § 22 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport.

4 Bekanntmachung

Die RPW 2008 wurden im Bundesanzeiger Nr. 182 vom 28. November 2008 bekannt gegeben.

5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

ENDE

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