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Regelwerk

LGDIG - Landesgeodateninfrastrukturgesetz *
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2010 S. 548; 20.12.2011 S. 427 11)
Gl.-Nr.: 219-2



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten zu schaffen und deren Verwendung, insbesondere für die Zwecke des Umweltschutzes, der Daseinsvorsorge, der Verwaltung und der Wirtschaft, als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur für die Bundesrepublik Deutschland zu vereinfachen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Geodaten zugehen oder erhoben, gespeichert, genutzt, aktualisiert oder übermittelt werden und sie nicht in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln (öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen).

(2) Geodaten verarbeitende natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sind den öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen gleichgestellt, wenn sie

  1. aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrnehmen oder
  2. im Zusammenhang mit dem Umweltschutz öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle nach Absatz 1 oder einer Person nach Nummer 1 unterstehen.

(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Person bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung ihrer öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- oder Benutzungszwang besteht, oder
  2. eine oder mehrere Stellen nach Absatz 1 oder Personen nach Absatz 2 Nr. 1 allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, des Leitungs- und des Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für nicht dem Absatz 2 unterfallende natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, die sich verpflichten, Geodaten, Geodatendienste und Metadaten für die Geodateninfrastruktur zugänglich zu machen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen (private Geodaten verarbeitende Stellen).

(5) Soweit besondere Rechtsvorschriften in Bezug auf Geodaten und Geodatendienste

  1. Zuständigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung,
  2. Geodatenverarbeitung, Zugangsbeschränkungen oder Verwendungsvorbehalte,
  3. Rechte des geistigen Eigentums oder
  4. Lizenzvergaben für deren Verwendung, einschließlich Kosten- oder Entgelterhebung,

regeln, gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet.

(2) Netzdienste sind Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion auf der Grundlage elektronischer Netze.

(3) Geodatendienste sind Netzdienste, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Dienste, die das Abrufen und, soweit möglich, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten,
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Gendatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(5) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(6) Die Geodateninfrastruktur ist die Grundeinrichtung, über die Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar gemacht werden. Sie besteht aus Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten und sonstigen Netzdiensten, Netztechnologien, Normen und Standards, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, über den Zugang und die Verwendung sowie über die Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren.

(7) Das Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu Geodaten ermöglicht.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten und Geodatendienste, die

  1. sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. bei einer öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden und
  4. einen oder mehrere der Gegenstände nach den Anlagen 1 bis 3 betreffen.

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